Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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III.  Allgemeine  Bestimmuugen.
8.  24.

Zuständig  zu  den  auf  Grund  dieser  Ministerialverfügung  zu  treffenden  Anordnungen
  sind  die  Ortsvorsteher  mit  Ausnahme  übrigens  der  Anordnung  einer  außerordentlichen
  Impfung  (§.  20)  und  der  besondern  Maßregeln  des  §.  23.

Die  Aufsicht  über  die  von  den  Ortsvorstehern  zu  treffenden  Anordnungen  liegt  den
Oberämtern  und  Oberamtsärzten  ob,  welche  jede  in  ihrem  Bezirk  ausbrechende  Pockenepidemie
  fortdauernd  im  Auge  zu  behalten,  sich  über  die  von  der  Ortspolizeibehörde  ergriffenen
  Maßregeln  in  Kenntniß  zu  erhalten  und  den  Ortsbehörden  die  im  einzelnen
Fall  erforderlichen  Belehrungen  und  Anweisungen  zu  ertheilen  haben.  Zu  diesem  Behuf
haben  die  Oberamtsärzte,  falls  die  Krankheit  an  ihrem  Wohnsitze  herrscht,  fortwährend,
wenn  auswärtige  Orte  betroffen  sind,  bei  Gelegenheit  anderer  amtlicher  oder  nichtamtlicher
  Anwesenheit  in  denselben  sich  von  dem  Stande  derselben  und  den  zur  Bekämpfung
derselben  getroffenen  Vorkehrungen  persönlich  zu  überzeugen.  Erscheinen  zu  diesem  Zwecke
bei  größern  Epidemieen  oder  bei  besonderen  Vorkommnissen  in  Amtsorten  besondere  Reisen
nothwendig,  so  können  solche  im  Einverständniß  mit  dem  Oberamt  in  angemessenen  Zwischenräumen
  ausgeführt  werden.  Es  ist  aber  von  jeder  einzelnen  solchen  Reise  sofort  unter
Angabe  des  Grundes  dem  K.  Medizinalkollegium  Anzeige  zu  erstatten.  In  der  Regel
wird  sich  übrigens  der  Oberamtsarzt  die  nöthigen  Angaben  von  den  behandelnden  (Distrikts-,
Gemeinde-,  Armen  2c.-)  Aerzten  verschaffen  können.  Außerdem  haben  die  Oberämter  und
Oberamtsärzte  von  den  Schultheißenämtern  wöchentliche  Berichte  über  den  Fortgang  der
Epidemie  und  die  getroffenen  Maßregeln  nach  dem  Schema  Beilage  III  einzuverlangen.

25.

Hält  der  Oberamtsarzt  eine  in  die  Zuständigkeit  des  Oberamts  fallende  Auordnung
oder  aber  das  polizeiliche  Einschreiten  des  Oberamts  von  Aufsichtswegen  für  angezeigt,
so  hat  er  unverzüglich  mit  entsprechendem  Antrage  sich  an  dieses  zu  wenden.

8.  26.

Bezüglich  der  Berichterstattung  an  die  Centralbehörden  verbleibt  es  bei  den  Bestimmungen
  des  Ministerialerlasses  vom  29.  Oktober  1883  (Amtsblatt  S.  298)  beziehungsweise
  den  jeweiligen  Bestimmungen,  betreffend  den  Physikatsjahresbericht.

Stuttgart,  den  28.  April  1888.  Schmid.