Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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durch  die  Normen  des  deutsch-österreichischen  Handelsgesetzbuchs  und
Eisenbahnbetriebsreglements  modificirt  und  umgestaltet  sei:  die  Gruppe
des  französischen  und  die  Gruppe  des  deutschen  Rechts.  Während
die  eine  Frankreich,  Italien,  Belgien  und  Holland  umfasse,  erstrecke
sich  die  andere  auf  Deutschland  und  Oesterreich-Ungarn.  Auch  sei
seit  dem  Jahre  1876  das  deutsche  Betriebsreglement  als  Vereinsreglement
  zugleich  für  den  Verkehr  Deutschlands  und  Oesterreich-Ungarns
mit  einem  grossen  Theile  der  Bahnen  Belgiens  und  Hollands  und  —
durch  den  deutsch-russischen  Tarifverband  —  auch  Russlands  eingeführt.
  DieSchweiz  nehme,  wieerwähnt,  einen  vermittelnden  Standpunkt
ein,  indem  die  Bestimmungen  ihres  Eisenbahntransportgesetzes  vom
20.  März  1875  sich  theils  an  das  französische,  theils  an  das  deutsche
Recht  anlehnen.  Die  Lösung  der  Aufgabe  beschränke  sich  sonach  in
der  Hauptsache  auf  eine  Ausgleichung  des  französischen  und  deutschen
Frachtrechts,  welche  dadurch  erheblich  erleichtert  werde,  dass  es  sich
keineswegs  um  die  Vereinigung  zweier  principiell  verschiedener  und
entgegengesetzter  Systeme  handele,  sondern  dass  das  eine  aus  dem
anderen  hervorgegangen  sei.

Was  aber  die  Tragweite  des  Uebereinkommens  anlangt,
so  schlug  der  Entwurf  Eser’s  im  Gegensatze  zu  dem  Schweizer  Entwurfe,
  der  sich  nur  auf  den  internationalen  und  externen  Verkehr
beschränkte  und  daneben  die  internen  Frachtrechte  jedes  einzelnen
Staates  bestehen  lassen  wollte,  vor,  diese  Beschränkung  zu  beseitigen
und  ein  einheitliches  Eisenbahnfrachtrecht  für  den  externen  und
internen  Eisenbahnfrachtverkehr  zu  schaffen.  Es  wird  zur  Motivirung
dieses  Vorschlags  darauf  hingewiesen,  dass  eine  Vereinbarung  allein
für  den  externen  Verkehr,  wie  sie  der  Schweizer  Entwurf  vorgeschlagen,
  welche  im  internen  Verkehr  nicht  nur  völlig  entgegengesetzte
Normen  bestehen  lasse,  sondern  auch  deren  beliebige  Neueinführung
künftighin  den  Einzelstaaten  gestatte,  ohne  genügenden,  praktischen
Werth  sei,  sie  würde  sogar  in  vielen  Beziehungen  schädigend  auf  den
gegenwärtigen  Rechtszustand  und  Verkehr,  namentlich  aber  auf  die
weitere  Rechtsentwicklung  wirken.  Der  Rechtszustand  würde  dadurch
noch  complicirter,  als  er  gegenwärtig  bereits  sei,  es  solle  alsdann
nicht  das  Eisenbahnfrachtrecht  verschiedener  Staaten  unter  Aufhebung
aller  particulären  Elemente  und  Gegensätze  zu  einem  Ganzen  verschmolzen
  und  somit  Recht  und  Verkehr  vereinfacht  werden,  sondern
im  Gegentheil  zu  den  verschiedenen,  bereits  bestehenden  internen
Frachtrechten  noch  ein  externes  Frachtrecht  hinzutreten,  d..h.  die