Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

Constituirung
der  Kammern.

Eröffnung  des
Landtags.

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an  der  Giltigkeit  der  unter  seiner  Mitwirkung  gefaßten  Kammerbeschlüsse  hierdurch  dennoch
  nichts  geändert.  Nur  wenn  bei  einer  durch  Namenaufruf  (vergleiche  §  79)  erfolgten
  Abstimmung  die  Stimme  eines  solchen  Mitgliedes  entscheidend  gewesen  ist,  und  dieß
vor  der  Königlichen  Genehmigung  des  Beschlusses,  sowie  vor  dem  Schlusse  des  Landtags
bemerkt  wird,  ist  die  Abstimmung  zu  wiederholen.

Abschnitt  II.

Von  der  Constituirung  der  Kammern  und  Eröffnung  des  Landtags.

*  10.  Sobald  die  beschlußfähige  Anzahl  der  Mitglieder  beider  Kammern  (6  74.
angemeldet  (§  5),  und  die  Ernennung  des  Präsidenten  der  ersten  Kammer  vom  Könige
erfolgt  ist,  veranstaltet  die  Einweisungscommission  jeder  Kammer  eine  vorläufige  Versammlung
  der  Letzteren  und  übergiebt  dieser  das  von  ihr  aufgenommene  Verzeichniß  der
gehörig  angemeldeten  Mitglieder.

&  11.  In  dieser  Sitzung  werden  unter  Leitung  des  Vorstandes  der  Einweisungscommission
  die  nach  §  67,  Abs.  2  und  §  72,  Abs.  2  der  Verfassungsurkunde  für  das  Amt
des  Präsidenten  der  zweiten  Kammer  und  die  Stellen  der  Vicepräsidenten  beider  Kammern
in  Vorschlag  zu  bringenden  Personen  erwählt.

Das  Ergebniß  der  Wahl  ist  unter  Ueberreichung  einer  beglaubigten  Abschrift  des  von
einem  Mitgliede  der  Einweisungscommission  aufzunehmenden  Wahlprotocolls  sofort  dem
Gesammtministerium  anzuzeigen.

*12.  Wenn  hierauf  der  König  auch  den  Präsidenten  für  die  zweite  Kammer  und
die  Vicepräsidenten  beider  Kammern  ernannt  hat,  die  Prästdenten  auch  nach  §  82,  Abf.  2
der  Verfassungsurkunde  in  Pflicht  genommen  worden  sind,  wird  von  der  Einweisungscommission
  eine  weitere  Sitzung  veranlaßt,  in  welcher  dieselbe  die  Königliche  Entschließung
der  Kammer  bekannt  macht  und  den  Vorsitz  an  den  Prästidenten  übergiebt.

Letzterer  verschreitet  nunmehr  zur  verfassungsmäßigen  Verpflichtung  der  Kammermitglieder
  (§  82,  Abs.  1  der  Verfassungsurkunde),  erklärt  sodann  die  Kammer  für  gesetzlich
constituirt  und  läßt  die  Wahl  der  Secretäre,  nach  dessen  Erfolg  aber  die  Verloosung  der
Sitze  vornehmen.  Flür  die  noch  fehlenden  Mitglieder  zieht  er  selbst  das  Loos.

Das  Protocoll  wird  in  dieser  Sitzung  noch  von  einem  Mitgliede  der  Einweisungscommission
  geführt.

Von  der  geschehenen  Constituirung  der  Kammern  haben  die  Präsidenten  alsbald  dem
Gesammtministerium  Mittheilung  zu  machen  (§  76  der  Verfassungsurkunde).

*13.  Der  König  bestimmt  den  Tag  der  Eröffnung  des  Landtags,  welche  von  ihm
entweder  in  Person  oder  durch  einen  dazu  bevollmächtigten  Commissar  bewirkt  wird
117  der  Verfassungsurkunde).