Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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8 59. 
(1) Als Vergütung für die Kosten der Verwaltung und Erhebung der Tabaksteuer werden 
jedem Bundesstaate gewährt 
a) für die Anbaukontrolle und die Feststellung der Steuer 0,20 für jedes volle Ar 
der mit Tabak bepflanzten Fläche, nach Ablauf des 2. Viertels des Rechnungs- 
jahrs mit dem halben Betrage, nach Ablauf des 3. Viertels mit drei Vierteilen 
und nach Ablauf des 4. Viertels mit dem ganzen Betrage; 
b) 2 v. H. der in seinem Gebiete zur Verrechnung gekommenen Roh-Solleinnahme ein- 
schließlich der Tabakersatzstoff-Abgabe. 
(2) Für Flächen, auf denen gemäß § 51 eine Nachernte erzielt worden ist, wird die Ver- 
gütung zu à nur einmal gewährt.
	        
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