226 Inbaberpapiere. Amortisatien.
dergleichen Rechtssubjekten zausgestellt sein, in Konsenuenz
der Bestimmungen des allgemeinen deutschen
Landelögesetzbuches Art. 307 in Verbindung mit
Art. 300 absolut aus ögeschlossen.
Nach diesen Vorschriften wird nämiich der redliche
Erwerber eines Inhaberpapieres, auch wenn
C verloren oder gestohlen war, Eigenthümer desselben.
Unter der Voraussetzung nun, daß ein solches
Papier zur Zeit, we eine Amortisirung beantragt
wird, sich in den Händen eines redlichen Besitzers
besindet, ist der Antrag ganz entschieden unstatthaft.
Denn zu einem solchen Antrage ist unzweifelhaft
nur der Eigenthümer berechtigt, weil ja der An—
spruch auf Kraftloserklärung nur den Zweck hat,
wieder zu dem Eigenthum zu gelangen, und beziehungsweise
den jetzigen Besitzer zu hindern, jenem
die Vortheile seines Eigenthums zu entziehen.
Da nun aber, wenn der jetzige Besitzer das
Papier redlich erwerben hat, diesem letzteren und
nicht dem Imploranten das Eigenthum des entkommenen
Pavieres zusteht, vielmehr das Eigenthum des
letzteren erloschen ist, so kann von selbst von einer
Amortisirung keine Rede sein. Die Amortisirung
entzieht nämlich dem Besitzer das Eigenthum des
Papieres und hiemit die durch dessen Besitz begrün—
dete Forderung, indem der Schuldbrief als wirkungslos
erklärt wird. Einen solchen Anspruch kann aber
nur der Eigenthümer gegen den Nichteigenthümer,
sobin nicht dieser gegen jenen geltend machen, Denn
ein solcher Anspruch bezweckt im Hintergrunde dasselbe,
was eine Vindikation zu erreichen strebt. Eine
Vindikation steht aber nach allen Gesetzgebungen in
Uebereinstimmung mit dem gemeinen Rechte nur
dem Eigenthümer, sohin nicht demjenigen zu, welcher
zwar früher Eigenthümer war, dessen Eigen-