Object: Handbuch des Völkerrechts Erster Band. (1)

464 Literarhistor. Uebersicht d. Systeme u. Theorien d. Völkerrechts seit Grotius. 
thanen, der an einander absendenden Gesandten, u. s. w. stehen, und sehr 
selten werden aus diesem Allen Grundsätze des Völkerrechts gezogen, erläutert 
und erwiesen, am wenigsten aber solche systematisch zusammengehänget.“?) 
Der 2. Band, der das Kriegsrecht enthalten sollte, ist nicht erschienen. 
Noch kann hier genannt werden die „Einleitung in das praktische Euro- 
päische Völkerrecht“ (1790) des Mannzer Professors und Raths Philipp 
Thomas Koehler, geboren 1763, zu früh gestorben 1799. 
Höher als die Vorgenannten steht Carl Gottlob Günther, geboren 
zu Lübben 1752, 1778 geheimer Registrator, 1779 geheimer Secretär und 
geheimer Archiv-Registrator, 1790 Hofrath, 1794 Hof= und Justizrath und 
geheimer Referendar; geheimer Archivar, geheimer Legationsrath und Königl. 
Archiv-Director in Dresden; gestorben 1832. Schon 1777, als angehender 
Beamter der kursächsischen Canzlei in Regensburg, hatte er einen Grundriß 
anonym drucken lassen, unter dem Titel: „Grundriß eines Europäischen Völ- 
kerrechts nach Vernunft, Verträgen, Herkommen und Analogie, mit Anwen- 
dung auf die Deutschen Reichsstände“ (80 Seiten Duodez, weiten Drucks), 
— als Vorläufer eines größeren, fast denselben Titel führenden Werkes, wo- 
von ein erster Theil zehn Jahre später erschien (die „Vorerinnerung“ ist datirt 
Dresden, 13. September 1786); darin ist das „Friedensrecht“ enthalten. Fünf 
Theile sollten folgen: Kriegsrecht, Gesandtschaftsrecht, Recht der Völkerverträge, 
Völkerrechts-Ceremoniell, Völkerrechtspraxris. Sie sind aber nicht zu Stande 
gekommen, wenigstens nicht veröffentlicht worden. Günther scheint sich dem 
Archivdienste gänzlich zugewandt und das Völkerrecht aus den Augen verloren 
zu haben.5) 
Obwohl Günther, wie schon der von ihm gewählte Titel erkennen läßt, 
kein reiner Positioist ist, und obschon er sich auch gegen Moser scharf aus- 
spricht, muß doch, nach Kaltenborn's Urtheil, sein Buch „für das vollständigste 
System des positiven Völkerrechts gehalten werden: es wird darin der pofi- 
tive Stoff in einer solchen Reichhaltigkeit, mit einer solchen Umsicht, mit einem 
so gewissenhaften, unmittelbaren Eingehen in die Quellen, mit so gründlicher 
Beurtheilung der wahren Natur der Verhältnisse, mit so glücklicher Benutzung 
der bis dahin erschienenen völkerrechtlichen Literatur dargelegt“. 
Günther gründet das positive Völkerrecht auf Verträge, Herkommen und 
Analogie. Das natürliche Völkerrecht erscheint, nach Kaltenborn's Ausspruch, 
„eine zufällige Zuthat zu dem sonst in jeder Beziehung als ein wahrhaft po- 
sitives System auftretenden Werke.“ 
Das einzig veröffentlichte Friedensrecht enthält vier Bücher unter folgen- 
den Rubriken: Bestimmungen eines freien (souveränen) Volks, der souveränen 
Staaten in Europa, und ihrer allgemeinen Verhältnisse gegen einander; von 
dem Eigenthume der Nationen, ihrem Gebiete und dessen Erwerbe überhaupt, 
besonders von dem Territorium der Völker in Europa; von den Landesbe- 
bewohnern und deren verschiedenen Bestimmungen und Verhältnissen nach den 
Grundsätzen des Völkerrechts; von der Landesregierung und den verschiedenen