Volltext: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

148 Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen. 
1. Voraussetzung dafür, daß durch diese Rechtshandlungen 
die Parteieigenschaft wirklich erworben wird, ist die Partei- 
fähigkeit. Sie trifft für uns zusammen mit der Fähigkeit, 
öffentliche Rechte zu haben; denn die Parteieigenschaft bedeutet 
solche Rechte, darin besteht ihr Wesen. 
Parteien im Verwaltungsstreitverfahren können also sein alle 
Menschen, nicht bloß Staatsangehörige; es handelt sich um 
politische Rechte, die diesen vorzubehalten wären, hier so wenig 
wie im Zivilprozeß. Parteien können ferner sein wie dort ge- 
sellschaftlich verbundene Menschen in ihrer Gesamt- 
heit und juristische Personen". 
Auch der Staat selbst kann vor dem Verwaltungsgerichte 
als Partei auftreten unter der gleichen Voraussetzung wie vor dem 
Zivilgerichte: er muß dabei als Fiskus, als der „gewöhnliche 
Privatmann“ erscheinen, auf welchen sein eigenes Recht und seine 
eigene obrigkeitliche Macht rückbezüglich wird, als wäre er gar 
nicht der Staat, sondern ein Untertan, wie die anderen. Unter 
dieser Voraussetzung — und nur unter dieser — kann er 
auch öffentliche Rechte gegen die Obrigkeit, gegen den durch 
den viererlei Rechten der Partei, die wir hier unter II aufzählten, ist ihm nur 
eines, das zuerst genannte, der Sachlage nach nicht zugänglich: er wird in den 
fremden Prozeß hineingezogen, der für ihn bleiben muß, wie er ist; er hat 
nicht das Recht, den Gegenstand zu verändern oder weiter zu bestimmen, noch 
kann das gegen ihn geschehen (Weise, in Annalen 1%4 S. 474, 476; 
OÖ. Mueller, Begr. d. Verw. R. Pfl. S. 127). 
Wenn bei den Preußischen Juristen die Parteieigenschaft des Beigeladenen 
nur mit einigem Zögern anerkannt wird, so liegt das an dem äußerlichen 
Schematismus von Kläger und Beklagtem, der in der Preußischen Ver- 
waltungsrechtspflege durchgeführt ist. Nach Schultzenstein, in Verw.Arch. 
XIX S.1f., sollte allerdings auch die Wirkung der Beiladung sich darauf be- 
schränken, dem Beigeladenen „für ein späteres Verfahren den Einwand zu 
entziehen. daß die Entscheidung anders hätte ausfallen können und müssen“. 
Zum angeführten Wortlaut des Gesetzes stimmt das nicht, und die Behauptung, 
das sei nur eine „nicht übermäßig glückliche Ausdrucksweise“, vermag uns 
nicht darüber weg zu helfen. 
10 2.P.O. 8 50 Abs. 2 geht uns nichts an. Die Behauptung, daß B.G.B. 
$ 62 Abs. 2 durch Zulassung des Verwaltungsrechtswegs gegen den die Ein- 
tragung hindernden Einspruch dem Verein „ganz unbefangen die Klagefähigkeit 
beilege“ (Gierke, Verein ohne Rechtsfähigkeit S. 45), steht in der Luft. Das 
O.V.G. läßt mit Recht die Mitglieder einzeln oder durch ihren beauftragten 
Vorstand klagen; vgl. die Entscheidungen bei Schultzenstein, in Verw. 
Arch. XII S. 144 Note 56; dazu auch F. Stein, Z.P.O. $ 50, IV n. 3; 
v. Brauchitsch, Verw.Ges. I S. 207. Ein Widerspruch zwischen Z.P.O. 3 50 
Abs. 1 und B.G.B. $ 62 Abs. 2 (Hellwig, Syst. 1. S. 153) besteht also nicht.