148 Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen.
1. Voraussetzung dafür, daß durch diese Rechtshandlungen
die Parteieigenschaft wirklich erworben wird, ist die Partei-
fähigkeit. Sie trifft für uns zusammen mit der Fähigkeit,
öffentliche Rechte zu haben; denn die Parteieigenschaft bedeutet
solche Rechte, darin besteht ihr Wesen.
Parteien im Verwaltungsstreitverfahren können also sein alle
Menschen, nicht bloß Staatsangehörige; es handelt sich um
politische Rechte, die diesen vorzubehalten wären, hier so wenig
wie im Zivilprozeß. Parteien können ferner sein wie dort ge-
sellschaftlich verbundene Menschen in ihrer Gesamt-
heit und juristische Personen".
Auch der Staat selbst kann vor dem Verwaltungsgerichte
als Partei auftreten unter der gleichen Voraussetzung wie vor dem
Zivilgerichte: er muß dabei als Fiskus, als der „gewöhnliche
Privatmann“ erscheinen, auf welchen sein eigenes Recht und seine
eigene obrigkeitliche Macht rückbezüglich wird, als wäre er gar
nicht der Staat, sondern ein Untertan, wie die anderen. Unter
dieser Voraussetzung — und nur unter dieser — kann er
auch öffentliche Rechte gegen die Obrigkeit, gegen den durch
den viererlei Rechten der Partei, die wir hier unter II aufzählten, ist ihm nur
eines, das zuerst genannte, der Sachlage nach nicht zugänglich: er wird in den
fremden Prozeß hineingezogen, der für ihn bleiben muß, wie er ist; er hat
nicht das Recht, den Gegenstand zu verändern oder weiter zu bestimmen, noch
kann das gegen ihn geschehen (Weise, in Annalen 1%4 S. 474, 476;
OÖ. Mueller, Begr. d. Verw. R. Pfl. S. 127).
Wenn bei den Preußischen Juristen die Parteieigenschaft des Beigeladenen
nur mit einigem Zögern anerkannt wird, so liegt das an dem äußerlichen
Schematismus von Kläger und Beklagtem, der in der Preußischen Ver-
waltungsrechtspflege durchgeführt ist. Nach Schultzenstein, in Verw.Arch.
XIX S.1f., sollte allerdings auch die Wirkung der Beiladung sich darauf be-
schränken, dem Beigeladenen „für ein späteres Verfahren den Einwand zu
entziehen. daß die Entscheidung anders hätte ausfallen können und müssen“.
Zum angeführten Wortlaut des Gesetzes stimmt das nicht, und die Behauptung,
das sei nur eine „nicht übermäßig glückliche Ausdrucksweise“, vermag uns
nicht darüber weg zu helfen.
10 2.P.O. 8 50 Abs. 2 geht uns nichts an. Die Behauptung, daß B.G.B.
$ 62 Abs. 2 durch Zulassung des Verwaltungsrechtswegs gegen den die Ein-
tragung hindernden Einspruch dem Verein „ganz unbefangen die Klagefähigkeit
beilege“ (Gierke, Verein ohne Rechtsfähigkeit S. 45), steht in der Luft. Das
O.V.G. läßt mit Recht die Mitglieder einzeln oder durch ihren beauftragten
Vorstand klagen; vgl. die Entscheidungen bei Schultzenstein, in Verw.
Arch. XII S. 144 Note 56; dazu auch F. Stein, Z.P.O. $ 50, IV n. 3;
v. Brauchitsch, Verw.Ges. I S. 207. Ein Widerspruch zwischen Z.P.O. 3 50
Abs. 1 und B.G.B. $ 62 Abs. 2 (Hellwig, Syst. 1. S. 153) besteht also nicht.