§ 75.
§ 76.
316 Siebter Abschnitt: Die Selbstverwaltung und ihre Organe. I. Die Gemeinden.
so ist zur Führung der Aufsicht über denselben diejenige Staatsbehörde zuständig,
in deren Amtsbezirk die Vertretung des Verbandes ihren Sitz hat.
Ueber Streitigkeiten, welche die aus einer solchen Vereinigung entspringenden
öffentlich-rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Verband und den demselben angehörigen
Gemeinden oder zwischen den letzteren untereinander betreffen, wird von
den Verwaltungsgerichten und zwar in erster Instanz von den Kreisregierungen, in
zweiter Instanz vom Verwaltungsgerichtshof entschieden.
VII. Aufsicht des Staats über die Gemeindeverwaltung.
1. Die Gemeindeautonomie findet eine Schranke in dem staatlichen Aufsichtsrecht:
a) Die örtliche Polizeiverwaltung ist überall der nächsten Aufsicht
des Oberamts bezw. in Stuttgart der Stadtdirektion und der Oberaussicht der Kreisregierung
und des Ministeriums unterstellt. Innerhalb ihres polizeilichen Wirkungskreises
können die Gemeindebehörden zur Ausführung der gesetzlich bestehenden Vorschriften
und zur Erlassung der zur Abwendung von Gefahren für das öffentliche Wohl
notwendigen polizeilichen Verfügungen von der Aufsichtsbehörde aufgefordert und
angehalten werden; auf dem Gebiete der Sicherheits= und Gesundheitspolizei können
die Aufsichtsbehörden bei mangelndem Entgegenkommen der Gemeindebehörden und
bei Gefahr im Verzug die zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und des allgemeinen
Wohls gebotenen Maßregeln an Stelle der Gemeindebehörde treffen (Art. 194).
b) Die Staatsaussicht über die Gemeindeverwaltung und über die Verwaltung
der Gemeindestiftungen wird unter der Oberaufsicht des Ministeriums
in den größeren Städten durch die Kreisregierung, in den
aMnderen Gemeinden durch das Oberamt oder den Bezirksrat
ausgeübt (Art. 185, 191). Bei den gemischten Stiftungen (S. 310) tritt die Mitwirkung
des Dekans hinzu (gemeinschaftliches Oberamtg); der Geschäftsgang
bei dem gemeinschaftlichen Oberamt ist durch die Vollz. Vf. J 278 und die
Min. Vf. v. 9. Dez. 1907 (Abl. S. 442) geregelt.
Je) Hinsichtlich der Aufsicht der Staatsbehörden über die Bewirtschaftung der
Gemeinde= und Stiftungswaldungen bleiben die Vorschriften des Körperschaftsforstgesetzes
vom 19. Februar 1902 in Kraft, jedoch tritt gegenüber den großen und
mittleren Städten die Zuständigkeit der Kreisregierung an Stelle derjenigen
des Oberamts mit der Maßgabe, daß über Beschwerden gegen Verfügungen
der Kreisregierung (Art. 14 des Körperschaftsforstgesetzes) das Ministerium des Innern
nach Vernehmung der Körperschaftsforstdirektion zu erkennen hat. Ebenso verbleibt
es bezüglich der Aufsicht über die Handhabung der streitigen Gerichtsbarkeit durch die
Gemeindebehörden, sowie über die denselben durch Gesetz oder Verordnung übertragenen
Verrichtungen in Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung bei den diesfalls
bestehenden besonderen Bestimmungen 1).
1) Die Aufsicht über die Justiztätigkeit der Gemeinden, namentlich auf dem Gebiete
der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wird durch den die Dienstaufsicht führenden Amtsrichter ausgeübt.
In Forstpolizeisachen, sowie in Beziehung auf die Handhabung der Vorschriften über
die Bewirtschaftung der Gemeinde= und Privatwaldungen sind die Forstämter den Gemeindebehörden
vorgesetzt (ForstpolizeiG#. in der Fassung vom 19. Febr. 1902 Art. 14, Körperschaftsforst G. v. 19. Febr.
1902 Art. 9 Abs. 1, Vollz. Verf. v. 14. April 1902 5#B 3, 31, 32), in Staatssteuersachen die
Kameralämter. Letztere können auch die Mitwirkung der Gemeindebehörden für die Staatsver-