Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

§  75.

§  76.

316  Siebter  Abschnitt:  Die  Selbstverwaltung  und  ihre  Organe.  I.  Die  Gemeinden.

 

so  ist  zur  Führung  der  Aufsicht  über  denselben  diejenige  Staatsbehörde  zuständig,
in  deren  Amtsbezirk  die  Vertretung  des  Verbandes  ihren  Sitz  hat.

Ueber  Streitigkeiten,  welche  die  aus  einer  solchen  Vereinigung  entspringenden
öffentlich-rechtlichen  Verhältnisse  zwischen  dem  Verband  und  den  demselben  angehörigen
  Gemeinden  oder  zwischen  den  letzteren  untereinander  betreffen,  wird  von
den  Verwaltungsgerichten  und  zwar  in  erster  Instanz  von  den  Kreisregierungen,  in
zweiter  Instanz  vom  Verwaltungsgerichtshof  entschieden.

VII.  Aufsicht  des  Staats  über  die  Gemeindeverwaltung.

1.  Die  Gemeindeautonomie  findet  eine  Schranke  in  dem  staatlichen  Aufsichtsrecht:


a)  Die  örtliche  Polizeiverwaltung  ist  überall  der  nächsten  Aufsicht
des  Oberamts  bezw.  in  Stuttgart  der  Stadtdirektion  und  der  Oberaussicht  der  Kreisregierung
  und  des  Ministeriums  unterstellt.  Innerhalb  ihres  polizeilichen  Wirkungskreises
  können  die  Gemeindebehörden  zur  Ausführung  der  gesetzlich  bestehenden  Vorschriften
  und  zur  Erlassung  der  zur  Abwendung  von  Gefahren  für  das  öffentliche  Wohl
notwendigen  polizeilichen  Verfügungen  von  der  Aufsichtsbehörde  aufgefordert  und
angehalten  werden;  auf  dem  Gebiete  der  Sicherheits=  und  Gesundheitspolizei  können
die  Aufsichtsbehörden  bei  mangelndem  Entgegenkommen  der  Gemeindebehörden  und
bei  Gefahr  im  Verzug  die  zur  Wahrung  der  öffentlichen  Sicherheit  und  des  allgemeinen
Wohls  gebotenen  Maßregeln  an  Stelle  der  Gemeindebehörde  treffen  (Art.  194).

b)  Die  Staatsaussicht  über  die  Gemeindeverwaltung  und  über  die  Verwaltung
der  Gemeindestiftungen  wird  unter  der  Oberaufsicht  des  Ministeriums
in  den  größeren  Städten  durch  die  Kreisregierung,  in  den
aMnderen  Gemeinden  durch  das  Oberamt  oder  den  Bezirksrat
  ausgeübt  (Art.  185,  191).  Bei  den  gemischten  Stiftungen  (S.  310)  tritt  die  Mitwirkung
  des  Dekans  hinzu  (gemeinschaftliches  Oberamtg);  der  Geschäftsgang
  bei  dem  gemeinschaftlichen  Oberamt  ist  durch  die  Vollz.  Vf.  J  278  und  die
Min.  Vf.  v.  9.  Dez.  1907  (Abl.  S.  442)  geregelt.

Je)  Hinsichtlich  der  Aufsicht  der  Staatsbehörden  über  die  Bewirtschaftung  der
Gemeinde=  und  Stiftungswaldungen  bleiben  die  Vorschriften  des  Körperschaftsforstgesetzes
  vom  19.  Februar  1902  in  Kraft,  jedoch  tritt  gegenüber  den  großen  und
mittleren  Städten  die  Zuständigkeit  der  Kreisregierung  an  Stelle  derjenigen
  des  Oberamts  mit  der  Maßgabe,  daß  über  Beschwerden  gegen  Verfügungen
der  Kreisregierung  (Art.  14  des  Körperschaftsforstgesetzes)  das  Ministerium  des  Innern
nach  Vernehmung  der  Körperschaftsforstdirektion  zu  erkennen  hat.  Ebenso  verbleibt
es  bezüglich  der  Aufsicht  über  die  Handhabung  der  streitigen  Gerichtsbarkeit  durch  die
Gemeindebehörden,  sowie  über  die  denselben  durch  Gesetz  oder  Verordnung  übertragenen
  Verrichtungen  in  Angelegenheiten  der  staatlichen  Verwaltung  bei  den  diesfalls
  bestehenden  besonderen  Bestimmungen  1).

1)  Die  Aufsicht  über  die  Justiztätigkeit  der  Gemeinden,  namentlich  auf  dem  Gebiete
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  wird  durch  den  die  Dienstaufsicht  führenden  Amtsrichter  ausgeübt.
In  Forstpolizeisachen,  sowie  in  Beziehung  auf  die  Handhabung  der  Vorschriften  über
die  Bewirtschaftung  der  Gemeinde=  und  Privatwaldungen  sind  die  Forstämter  den  Gemeindebehörden
vorgesetzt  (ForstpolizeiG#.  in  der  Fassung  vom  19.  Febr.  1902  Art.  14,  Körperschaftsforst  G.  v.  19.  Febr.
1902  Art.  9  Abs.  1,  Vollz.  Verf.  v.  14.  April  1902  5#B  3,  31,  32),  in  Staatssteuersachen  die
Kameralämter.  Letztere  können  auch  die  Mitwirkung  der  Gemeindebehörden  für  die  Staatsver-