Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

Mustet 
3. Tota- 
lisator. 
spätestens am dreißigsten Tage nach dem Empfange der obrigkeitlichen Erlaubnis — auf Ver— 
langen der Behörde nach Muster 14 — schriftlich anzumelden: 
Namen, Gewerbe und Wohnung des Unternehmers, die planmäßige Anzahl (die 
Nummern) und den planmäßigen Preis der Lose, 
den Zeitpunkt, von welchem ab mit dem Vertriebe der Lose begonnen werden soll, 
die Gegenstände, die Zeit und den Ort der Ausspielung, 
die Namen und Wohnungen der unmittelbar von dem Unternehmer mit dem Ver- 
triebe der Lose betrauten Personen. 
(2) Der in zwei Ausfertigungen einzureichenden Anmeldung ist als Anlage eine amtlich 
beglaubigte Ausfertigung des obrigkeitlich genehmigten Planes der Lotterie oder Ausspielung 
anzuschließen. 
(3) Mit der Anmeldung oder spätestens mit der Vorlegung der Lose zur Stempelung ist 
die Abgabe für die gesamte planmäßige Anzahl der Lose einzuzahlen. Wird Stundung der Ab- 
gabe bis nach dem Beginne des Vertriebs der Lose gegen Sicherstellung des Abgabebetrags oder 
ohne solche beansprucht, so ist der Antrag mit der Anmeldung vorzulegen. 
4) Kann die Abstempelung am Tage der Einzahlung der Abgabe nicht mehr bewirkt oder 
beendet werden, so ist den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 bis 5 entsprechend zu verfahren. 
65. 
Bei solchen Lotterien oder Ausspielungen, bei welchen nach der obrigkeitlichen Erlaubnis 
nicht von vornherein eine bestimmte planmäßige Anzahl von Losen festgesetzt, dem Unternehmer 
vielmehr nur gestattet ist, Lose bis zu einer gewissen Höchstzahl auszugeben, dürfen die Lose nach 
Bedarf versteuert werden. Für die Anmeldung des ersten Teiles der auszugebenden Lose gelten 
die Bestimmungen des § 64 Abs. 1, 2. Weitere Lose sind mit besonderer Anmeldung vorzulegen, 
in welcher unter Angabe der Zahl und der Nummern der Lose auf die erste Anmeldung Bezug 
zu nehmen ist. 
8 66. 
Ist in dem Preise für das Los oder den Spielausweis zugleich in ungetrennter Summe 
die Vergütung für sonstige Leistungen enthalten, so hat der Unternehmer in der Anmeldung an— 
zugeben und auf Erfordern nachzuweisen, welcher Betrag oder Teilbetrag den Preis für die 
Teilnahme an der Verlosung oder Ausspielung darstellt. Gleiches gilt in den Fällen, in welchen 
eine Aushändigung besonderer Lose oder Spielausweise nicht stattfindet, sondern die Bescheinigung 
über die geleistete Vergütung (Eintrittskarte usw.) zugleich als Los oder Spielausweis dient. 
Der auf die Lose oder Spielausweise zu rechnende Betrag darf nicht geringer sein als der Wert 
der Gewinne. Wird die Angabe von dem Unternehmer überhaupt nicht oder nicht in befriedigender 
Weise gemacht, so steht es der Steuerstelle frei, den auf die Lose oder Spieleinlagen zu rech- 
nenden Betrag nach eigenem Ermessen festzusetzen. 
8617. 
(1) Im Betriebe der Totalisatoren bei öffentlich veranstalteten Pferderennen wird von 
der Vorlegung eines bestimmten Lotterieplans (§ 64 Abs. 2) abgesehen und gestattet, daß die 
Bescheinigungen (Totalisatortickets) über die Einsätze auf die am Rennen beteiligten Pferde nach 
Bedarf versteuert werden. Die Veranstalter der Ausspielungen dürfen nur versteuerte Ausweise 
über Einsätze ausgeben und nur solche auf den Rennplätzen in Gewahrsam halten. 
(2) Auf Antrag der Totalisatorverwaltung kann die Abgabe bis zum Schlusse des 
jeweiligen. Rennens gestundet werden. In diesem Falle unterbleibt die Abstempelung der Spiel- 
ausweise; auch kann nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde von Erteilung von Ausweisen 
über auswärtige Wettaufträge abgesehen werden. Die Abgabe ist von dem am Schlusse des 
Rennens sich ergebenden Gesamtertrage der Einsätze abzüglich des auf die Stempelabgabe ent- 
fallenden Betrags (§ 63) zu entrichten. Zu letzterem Zwecke hat die Totalisatorverwaltung an 
dem auf den Schluß des Rennens folgenden Tage einen den Spielumsatz ergebenden Auszug 
ihrer Bücher der zuständigen Steuerstelle mitzuteilen und den sich danach ergebenden Stempel-
	        
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