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Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung dieser Art bei der Fürst-
bischöflichen Verwaltung in Breslau Ruhegehalt, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im
Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind
und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen
Umfang gewährleistet ist;
die weltlichen Beamten, einschließlich der Lehrer und Erzieher, der Bistumsverwaltung
in Limburg, wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage der Invaliden=
rente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der
gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren
Beruf ausgebildet werden,
Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung dieser Art bei der Bistums-
verwaltung in Limburg Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage
der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben
eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang
gewährleistet ist;
.l die weltlichen Beamten, einschließlich der Lehrer und Erzieher, der Bistumsverwaltung in
Fulda und die Angestellten des Domkapitels zu Fulda, wenn ihnen Anwartschaft auf
Ruhegeld im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse
sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente
gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden,
E Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung dieser Art bei der Bistums-
verwaltung in Fulda oder dem Domkapitel zu Fulda Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche
Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse
bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu
Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist;
die im Dienste der katholischen Hofkirche und der römisch-katholischen Kirchen der Erb-
lande des Königreichs Sachsen beschäftigten Unterbeamten, wenn ihnen Anwartschaft auf
Ruhegehalt im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse
sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente
gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden,
Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung als Unterbeamte bei diesen
Kirchen Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invaliden=
rente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine Anwart-
schaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem in Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist;
die im Dienste des Gyrdtschen Kommunikandenstifts in Freystadt (Niederschlesien) als
Lehrer und Erzieher Beschäftigten, wenn ihnen die im § 1234 bezeichneten Anwart-
schaften gewährleistet sind oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden,
Personen, denen auf Grund früherer Beschäftigung als Lehrer und Erzieher bei dem
Gyrdtschen Kommunikandenstift Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindest-
betrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und
daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem in Nr. 1 angegebenen
Umfang gewährleistet ist;
Beamte, die im Betrieb oder im Dienste anderer als der im § 1234 der Reichsversiche-
rungsordnung bezeichneten öffentlichen Verbände oder von Körperschaften beschäftigt
werden sowie Lehrer und Erzieher an nicht öffentlichen Schulen oder Anstalten, sofern
diesen Beamten und Lehrern als Mitgliedern der Pensionskasse für landwirtschaftliche
und gewerbliche Beamte und Lehrer zu Dresden auf Grund der Satzungen der Kasse
Anwartschaft auf Ruhegehalt im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der
ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der gleichen Lohnklasse und
auf Waisenrente gewährleistet ist,
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