Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung dieser Art bei der Fürst- 
bischöflichen Verwaltung in Breslau Ruhegehalt, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im 
Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind 
und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen 
Umfang gewährleistet ist; 
die weltlichen Beamten, einschließlich der Lehrer und Erzieher, der Bistumsverwaltung 
in Limburg, wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage der Invaliden= 
rente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der 
gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren 
Beruf ausgebildet werden, 
Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung dieser Art bei der Bistums- 
verwaltung in Limburg Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage 
der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben 
eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang 
gewährleistet ist; 
.l die weltlichen Beamten, einschließlich der Lehrer und Erzieher, der Bistumsverwaltung in 
Fulda und die Angestellten des Domkapitels zu Fulda, wenn ihnen Anwartschaft auf 
Ruhegeld im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse 
sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente 
gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, 
E Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung dieser Art bei der Bistums- 
verwaltung in Fulda oder dem Domkapitel zu Fulda Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche 
Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse 
bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu 
Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist; 
die im Dienste der katholischen Hofkirche und der römisch-katholischen Kirchen der Erb- 
lande des Königreichs Sachsen beschäftigten Unterbeamten, wenn ihnen Anwartschaft auf 
Ruhegehalt im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse 
sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente 
gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, 
Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung als Unterbeamte bei diesen 
Kirchen Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invaliden= 
rente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine Anwart- 
schaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem in Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist; 
die im Dienste des Gyrdtschen Kommunikandenstifts in Freystadt (Niederschlesien) als 
Lehrer und Erzieher Beschäftigten, wenn ihnen die im § 1234 bezeichneten Anwart- 
schaften gewährleistet sind oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, 
Personen, denen auf Grund früherer Beschäftigung als Lehrer und Erzieher bei dem 
Gyrdtschen Kommunikandenstift Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindest- 
betrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und 
daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem in Nr. 1 angegebenen 
Umfang gewährleistet ist; 
Beamte, die im Betrieb oder im Dienste anderer als der im § 1234 der Reichsversiche- 
rungsordnung bezeichneten öffentlichen Verbände oder von Körperschaften beschäftigt 
werden sowie Lehrer und Erzieher an nicht öffentlichen Schulen oder Anstalten, sofern 
diesen Beamten und Lehrern als Mitgliedern der Pensionskasse für landwirtschaftliche 
und gewerbliche Beamte und Lehrer zu Dresden auf Grund der Satzungen der Kasse 
Anwartschaft auf Ruhegehalt im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der 
ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der gleichen Lohnklasse und 
auf Waisenrente gewährleistet ist, 
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