und im § 3 Abs. 1 hinter d die Worte:
e) gerösteten Kakaobruch: 24 /;
f)) Eichelkakao, einschließlich der Steuervergütung für den darin enthaltenen Zucker:
16 J wovon 85 v. H. auf den Kakaozoll und 15 v. H. auf die Zuckersteuer
entfallen.
Berlin, den 1. November 1912.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Meuschel.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 17. Oktober 1912 beschlossen,
daß in Pöszeiten gemischte Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß für Bau= und Nutz-
holz der Nr. 74 bis 76 und 78 bis 85 des Zolltarifs gemäß § 11 Ziffer 2 des Zolltarif-
gesetzes gestattet werden dürfen.
Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen.
Königreich Preußen.
In Aachen ist ein zweites Hauptzollamt mit der Bezeichnung „Hauptzollamt Aachen-Auslands-
verkehr“ errichtet worden. Ihm sind unterstellt die Zollämter 1 Aachen Bahnhof West, Aachen Bahn-
hof Moltkestraße und Herbesthal. Das neue Hauptzollamt, dem auch die allgemeine öffentliche Nieder-
lage zugewiesen worden ist, hat folgende Befugnisse: 3, 4, 7 bis 61, 63, 64, 66 bis 75; Ausfertigung
und Erledigung von Zoll-, Branntwein-, Tabak= und Zuckerbegleitscheinen I und II; Erledigung von
Begleitscheinen I und II über inländisches Salz; Ausfertigung und Erledigung von Zigarettenbegleit-
scheinen; Waren-Ein= und Ausgang im Eisenbahnverkehr (§5 63 und 66—71 V. Z.G.); Abfertigung
von Getreide zur Ausfuhr gegen Einfuhrschein; Ausfertigung von Musterpässen über Gegenstände des
freien Verkehrs; Eingangsabfertigung der zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge; Unter-
suchung von ausländischem Fleisch; Untersuchung von ausländischem Wein, Traubenmost und meische;
Abfertigung und Bescheinigung des Ausganges von Bier, Branntwein und Branntweinfabrikaten, von
Gegenständen, die nicht unter stehender Kontrolle eingesalzen sind, und Tabak, wenn für diese Waren
Abgabenvergütung usw. beansprucht wird; Steuererhebung und Abstempelung für vom Ausland ein-
gehende Spielkarten; sämtliche Befugnisse hinsichtlich der Ubergangsabgaben.
Das bisherige Hauptzollamt führt fortan die Bezeichnung „Hauptzollamt Aachen-Inlands-
verkehr“. Ihm unterstehen die übrigen Amtsstellen seines ehemaligen Bezirkes. Es hat folgende Be-
fugnisse: Ausfertigung und Erledigung von Branntweinbegleitscheinen 1 und II; Erledigung von Be-
gleitscheinen I und II über inländisches Salz; Erledigung von Tabakbegleitscheinen II; Erledigung von
Zuckerbegleitscheinen I und II; Ausfertigung und Erledigung von Zigarettenbegleitscheinen; Abfertigung
von Bier, für das Abgabenvergütung usw. beansprucht wird; Abgabenerhebung und Abstempelung für:
à) inländische Aktien, Anteilscheine, Renten und Schuldverschreibungen; b) Kuxscheine, in= und aus-
ländische Gewinnanteilschein= und Zinsbogen, Schecks und ihnen gleichgestellte Quittungen; c)) Lotterie-
lose und Personenfahrkarten; d) Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge gemäß Nr. 8a und 8b des Tarifs
zum Reichsstempelgesetze.
In Brandenburg a. H. ist auf dem Staatsbahnhof eine selbständige Zollabfertigungsstelle mit
der Bezeichnung „Zollabfertigungsstelle Brandenburg a. H. Staatsbahnhof“ errichtet worden. Sie hat
folgende Befugnisse: 63 und 64; Ausfertigung und Erledigung von Zollbegleitscheinen I und II; Er-
ledigung von Branntweinbegleitscheinen I; Erledigung von Salzbegleitscheinen I; Erledigung von Zünd-
warenbegleitscheinen; sämtliche Befugnisse im Eisenbahnverkehre; Ausfertigung von Musterpässen über
Gegenstände des freien Verkehrs; Abfertigung von Bier, Branntwein und Tabak zur Ausfuhr gegen
Abgahenvergütung ; Ausfertigung und Erledigung von Ubergangsscheinen für Bier, Branntwein
un ein.
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