Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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gesetzt. Ein Mehr= oder Minderwert der dem Grundstückseigentümer gehörenden Gebäude und 
Betriebsmittel gegenüber einem wirtschaftlich normalen Bestand ist dem Ertragswert hinzu- oder 
von ihm abzurechnen, insoweit er geeignet ist, den Ertrag zu beeinflussen. 
g 26. 
(1) Der Berechnung des Ertragswerts bei landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grund- 
stücken ist der Reinertrag zugrunde zu legen, den ein ordentlicher Unternehmer von den Grund- 
stücken nach ihrer bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei gemeinüblicher Bewirtschaftung und 
unter gewöhnlichen Verhältnissen im Durchschnitt einer Reihe von Jahren für ein Wirtschaftsjahr 
erzielen kann. 
(2) Bei Grundstücken, bei denen die Ergebnisse des Wirtschaftsbetriebs dem Boden unmittel- 
bar entnommen werden, wie bei Sand-, Lehm., Tongruben, Stein-, Schiefer-, Kalk- oder Kreide- 
brüchen, Torfstichen usw., deren Ausbeutung in unmittelbarer Verbindung mit einem land= oder 
forstwirtschaftlichen oder Gärtnereibetrieb erfolgt, ist die Jahresgewinnung um einen der fort- 
schreitenden Erschöpfung des Bodens entsprechenden Betrag zu kürzen. 
() Sind Grundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden, so ist der Reinertrag unter 
Berücksichtigung dieser Zusammengehörigkeit von den Grundstücken als einheitlichem Ganzen zu 
berechnen. 
§ 27. 
1) In die zur Ermittelung des Reinertrags vom Rohertrag abzuziehenden Bewirtschaftungs- 
kosten sind alle Kosten einzurechnen, die aufzuwenden sind, um mit entlohnten fremden Arbeits- 
kräften den Rohertrag zu erzielen. Ist bei Zugrundelegung der Verhältnisse einer ordnungs- 
mäßigen Bewirtschaftung zur Oberleitung des gesamten Betriebs eine besondere Arbeitskraft für 
erforderlich zu erachten, so ist bei selbstbewirtschafteten Betrieben der Wert der Tätigkeit des 
Selbstbewirtschafters vom Rohertrag insoweit in Abzug zu bringen, als diese Tätigkeit des Selbst- 
bewirtschafters eine solche besondere Arbeitskraft ersetzt und der dafür angesetzte Wertbetrag die 
angemessene Entlohnung einer solchen Arbeitskraft nicht übersteigt. 
(2) Zum Rohertrag ist auch der Mietwert der vom Eigentümer oder vom Pächter und deren 
Angehörigen selbst bewohnten oder zur Führung des Haushalts benutzten Gebäude zu rechnen. 
() Was zur Bestreitung des Haushalts des Besitzers aus den Ergebnissen des Wirtschafts- 
betriebs zu entnehmen ist, darf aus dem Rohertrage nicht ausgeschieden werden. 
  
8 28. 
Bei Forsten (Holzungen) ist, soweit eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung auf Grund 
eines nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen aufgestellten Bewirtschaftungsplans stattgefunden hat 
und außergewöhnliche, nicht innerhalb der regelmäßigen Nutzung liegende Abtriebe nicht vorge- 
kommen sind, zunächst der Gesamtreinertrag während des vorangegangenen, der Zahl der Jahre 
der Wirtschaftsperiode entsprechenden Zeitraums zu berechnen. Hierbei sind in Einnahme zu 
stellen der Erlös für die in dem maßgebenden Zeitraum aus dem regelmäßigen Abtrieb sowie 
den Zwischen= und Nebennutzungen erzielten Erzeugnisse, in Ausgabe als Bewirtschaftungskosten 
die Aufwendungen für Aufsicht und Verwaltung, Schlagen, Aufbereitung, Rücken und Flößen 
der Hölzer, für Aufforstung sowie für Unterhaltung der Baulichkeiten (Forsthäuser, Brücken, 
Wege usw.). Der Berechnung des Ertragswerts ist der Reinertrag zugrunde zu legen, der durch- 
schnittlich auf ein Jahr des der Berechnung des Gesamtreinertrags zugrunde gelegten Zeitraums 
entfällt. Von der Berechnung des Ertragswerts nach dem wirklichen Reinertrage sind diejenigen 
Flächen auszuscheiden, auf denen während des maßgebenden Zeitraums Neubeforstungen behufs 
Erweiterung des Forstbestandes oder Abtriebe behufs Anderung der Kulturart stattgefunden haben. 
5 29. 
Soweit nicht in § 28 etwas anderes bestimmt ist, ist der Reinertrag schätzungsweise zu 
ermitteln. Eine Berechnung des Ertragswerts aus dem von den Grundstücken wirklich erzielten 
Reinertrage findet nicht statt.
	        
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