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führer bereitet den Schriftverkehr sowie die Tagesordnungen und Vorlagen für den Verwaltungsrat
vor. Er führt in den Sitzungen die Rednerliste und ist für die Aufzeichnung verantwortlich, zu
deren Führung ihm ein Beamter der Reichsversicherungsanstalt beigegeben werden kann.
87.
Uber die Geschäfte, die vom Verwaltungsrate zu erledigen sind, werden besondere Akten ge-
führt. Den Mitgliedern des Verwaltungsrats ist in dem dafür eingerichteten Geschäftszimmer jeder-
zeit während der Dienststunden der Reichsversicherungsanstalt Einsicht in diese Akten zu gestatten.
88.
Wird eines der in den 88 3—6 bezeichneten Amter durch Ausscheiden des Inhabers frei, so
ist spätestens in der nächsten Sitzung des Verwaltungsrats ein Ersatz zu berufen oder zu wählen.
B. Geschäftsgang des Verwaltungsrats.
89.
Die Einladungen zu den Sitzungen des Verwaltungsrats werden durch Aufgeben von Ein—
schreibebriefen zur Post zugestellt. Die Einladung ist mindestens zwei Wochen, Tagesordnung und
Vorlagen sind mindestens eine Woche vor dem Sitzungstage zu versenden.
Bei Dringlichkeit, über deren Vorhandensein, abgesehen von dem Falle des § 11, der Vor-
sitzende nach freiem Ermessen entscheidet, gilt eine Sitzung als ordnungsmäßig berufen und die Be—
ratung eines Gegenstandes der Tagesordnung als zulässig, wenn zwischen dem Tage, an dem die
Einladungen, Tagesordnung und Vorlagen zur Post gegeben sind, und dem Sitzungstag eine Frist
von drei ganzen Tagen freibleibt.
10.
Die eingeladenen Mitglieder sind, wenn ihnen das Erscheinen unmöglich ist, verpflichtet, ihre
Behinderung dem Vorsitzenden unverzüglich anzuzeigen; dieser hat darauf sofort den nächstberechtigten
Ersatzmann zu laden. "
8 11.
Eine Sitzung muß einberufen werden, wenn die Mehrheit des Verwaltungsrats dies beim
Vorsitzenden schriftlich beantragt. Die Mehrheit des Verwaltungsrats kann auch verlangen, daß ge—
setzlich zulässige Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und ihre Beratung als dringlich
erklärt werden. Das letztere gilt auch von solchen Beratungsgegenständen, welche bereits auf die Tages-
ordnung einer Sitzung gesetzt worden sind.
In allen diesen Fällen sind die Anträge schriftlich bei dem Vorsitzenden zu stellen. Die Be-
stimmungen des § 9 sind zu beachten.
12. .
Die als dringlich bezeichneten Gegenstände sind in der Tagesordnung vor nichtdringlichen,
sodann unerledigte Punkte früherer Sitzungen vor neuen, endlich Ausschußberichte vor anderen Be-
ratungsgegenständen aufzuführen. Diese Reihenfolge darf nur mit Zustimmung der Mehrheit der an-
wesenden Stimmberechtigten geändert werden.
0 13.
Die Vorlagen werden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, in einer Lesung erledigt.
Auf Verlangen hat der Vorsitzende zunächst ihre allgemeine Besprechung herbeizuführen. Sobald diese
durch Beschluß der Versammlung beendigt ist, kann sich die Einzelerörterung der Vorlage unmittelbar
anschließen. Die Fortsetzung der Beratung kann durch Beschluß des Verwaltungsrats auf eine spätere
Sitzung vertagt werden.
* 14.
Wird eine Vorlage an einen Ausschuß verwiesen, so hat dieser das Ergebnis seiner Beratungen
dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats zur Aufnahme in die Tagesordnung vorzulegen. In jedem
Falle ist über den Stand einer Angelegenheit spätestens in der übernächsten Sitzung des Verwaltungs-
rats vorläufig zu berichten.