Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die  Funktionen.  $  167.  715

stimmen,  was  der  Reichsverfassung  oder  den  in  Elsaß-Lothringen
geltenden  Reichsgesetzen  zuwider  isti.  Sie  sind  dem  Landtage
bei  seinem  nächsten  Zusammentreten  zur  Genehmigung  vorzulegen.
Sie  treten  nach  ausdrücklicher  Bestimmung  des  Gesetzesk  außer
Kraft,  sobald  die  Genehmigung  versagt  wird.  Die  Versagung  der
Genehmigung  hat  keine  rückwirkende  Kraft;  es  gelten  in  dieser
Seroy1s  die  Grundsätze  des  Landesstaatsrechtes  (oben  $  161
.  679).

IV.  Das  Verhältnis  von  Reichs-  und  Landesgesetzgebung'.

8  167.

1.  Auf  denjenigen  Gebieten,  auf  welchen  das  Reich  das  ausschließliche
  Recht  der  Gesetzgebung  besitzt?,  muß  sich
die  Gesetzgebung  der  Einzelstaaten  jeder  Tätigkeit  enthalten.
  Ein  auf  einen  solchen  Gegenstand  bezügliches  Landesgesetz
  ist  ungültig.

2.  Auf  denjenigen  Gebieten,  auf  welchen  eine  konkurrierende
  Befugnis  von  Reichs-  und  Landesgesetzgebung
besteht,  gilt  der  Grundsatz,  daß  Reichsgesetze  den  Landesgesetzen
vorgehen®,  Die  Landesgesetzgebung  bleibt  hinsichtlich  dieser
Gegenstände  unbeschränkt,  solange  die  Reichsgesetzgebung  sich
mit  denselben  nicht  beschäftigt  hat‘.  Dagegen  treten  infolge  des
Erlasses  eines  Reichsgesetzes  alle  auf  denselben  Gegenstand  bezüglichen
  Vorschriften  des  Landesrechtes  außer  Krafta,  einerlei

i  Laband  2  263,  264;  Fischbach,  a.  a.  O.  142.  Daher  kann  auch  das
N  erfassungsgesetz  nicht  durch  Notverordnung  abgeändert  werden,  denn  es
ist  ein  Reichsgesetz;  vgl.  seinen  Art.  III  Satz  2  und  oben  545.

k  VG  8  23  Abs,  2.

I  Laband,  StR  2  113  ff.;  Haenel,  StR  1238  ff.,  248  ff.:  Seydel,  Komm.  zur  RV,
Art  2;  Anschütz,  Enzykl.  159  ff.,  WStVR  Art.  „Gesetz“,  217;  Zorn,  StR  1
421ff.;  P.  Posener,  Das  Deutsche  Reichsrecht  im  Verhältnis  zum  Landesrecht
(Abhandlungen  aus  dem  StR  und  VR,  herausgegeben  von  Brie,  Heft  3),
Breslau  1900.

*  Vgl.  Haenel,  StR  259ff.;  Anschütz  in  der  Enzykl.  159,  160,  im  WiStVR
8  217;  oben  $  80  8.  261.

8  RVerf  Art.  2.

*  Ausdrücklich  anerkannt  im  Schlußprotokoll  vom  23.  Nov.  1870  Nr.  VI.

s  „Reichsrecht  bricht  Landesrecht‘.  Das  Reichsgesetz  hebt,  indem  es
ergeht.  und  ohne  daß  es  noch  einer  besonderen  Erklärung  bedarf,  das
seine  Materie  betreffende  Landesrecht  auf,  d.h.  es  beseitigt  nicht  bloß  dessen
bindende  Kraft,  sondern  dessen  Dasein.  Wird  das  Reichsgesetz  später  selbst
wieder  aufgehoben,  so  leben  die  einst  von  ihm  aufgehobenen  Landesgesetze
nicht  wieder  auf,  sondern  es  erwacht  höchstens  die  Zuständigkeit  der  Landesgesetzgebung,
  sie  neuerdings  zu  erlassen.  So  die  überwiegend  herrschende

einung::  Laband  2  115,  116;  Haenel,  StR  249;  Seydel,  Komm,  42;  Heinze,

a.2.0.21.;  Anschütz,  Enzykl.  160;  Zorn,  StR  1424;  O.  Mayer  im  ArchÖfR
81568.  Im  Gegensatz  hierzu  meinen  Bornhak,  Preuß.  StR  1559  und  v.  Bonin,
Reichsrecht  und  Landesrecht  in  der  Jesuitenfrage  (1913)  4  ff,  daß  „vorgehen“
im  Sinne  des  Art.2  RV  keine  Aufhebung  sondern  nur  eine  Suspension  (auflösend
  bedingte  Außerkraftsetzung)  bedeute,  der  Art,  daß  mit  Aufhebung