Volltext : Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

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g)  diejenigen  zum  Waffendienst  nicht  heranzuziehenden,
dem  Mannschaftsstande  angehörenden  Geistlichen,  welche
gemäß  Verfügung  des  Kriegsministeriums  vom
13.  12.  88  (Nr.  105/12  88  A.  1)  bz.  25.  6.  89
(1655  89  A.  1)  in  die  Garnisonlazarethe  einzuberufen
  sind,

h)  die  Zahlmeister-Aspiranten,")

i)  die  im  Magazinverwaltungs=  und  Sanitätsdienst
auszubildenden  Unteroffiziere  und  Gemeinen,)

k)  die  Militär  -Telegraphisten  gemäß  Verfügung  des
Kriegsministeriums  vom  8.  2.  94  (Nr.  266/1,  94  A.  ),

1)  die  Arbeitssoldaten  (s.  Anlage  4).

Ein  Ueben  von  Mannschaften  bei  den  Korpsbekleidungsämtern
  behufs  Ausbildung  im  Speditionsdienst  2c.  findet
nur  insoweit  statt,  als  dies  durch  den  Abgang  von  Mannschaften,
  welche  in  diesem  Dienste  auszubilden  waren,  bedingt
  ist.

29.  Die  Generalkommandos  werden  ermächtigt,  an  Stelle
von  Hülfsbäckern,  Schlächtern  und  sonstigem  Arbeitspersonal
aus  der  Truppe  solche  aus  der  Reserve  —  in  Grenzen  des
erforderlichen  Bedarfs  —  innerhalb  der  gesetzlichen  Uebungspflicht
  zur  Zwiebacks-Erbackung  bz.  zu  bei  den  Herbstübungen
zu  errichtenden  Feldbäckereien  und  Schlächtereien  (s.  Verf.  v.
8.  3.  86  Nr.  311/11  M.  O.  D.  2  bz.  v.  25.  5.  87  Nr.  438.
4.  87.  B.  2  und  Anlage  zu  Nr.  17  des  A.  V.  Bl.  für  1894)
heranzuziehen.

*)  Im  gleichen  Umfange  und  in  derselben  Weise  wie  bisher.

**)  Wie  viel  Auszubildende  der  unter  i  genannten  Klassen  in
Rücksicht  auf  den  für  das  Feldverhältniß  zu  deckenden  Bedarf  innerhalb
der  Zahl  von  je  18  für  jedes  Armeekorps  —  von  27  für  das  XI.  Armeekorps
  —  zu  einer  ersten  Uebung  von  6  bz.  8,  zu  einer  zweiten  von
6  Wochen  einzuziehen  sind,  bleibt  den  Generalkommandos  überlassen.

Die  für  die  Zwecke  der  Magazinverwaltung  erforderlichen  Mannschaften
  des  Beurlaubtenstandes  für  das  Gardekorps  sind  aus  den
Bezirken  des  II.  bis  VI.,  sowie  des  IX.  und  X.  Armekorps  einzuziehen.


2
4%
Vo