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g) diejenigen zum Waffendienst nicht heranzuziehenden,
dem Mannschaftsstande angehörenden Geistlichen, welche
gemäß Verfügung des Kriegsministeriums vom
13. 12. 88 (Nr. 105/12 88 A. 1) bz. 25. 6. 89
(1655 89 A. 1) in die Garnisonlazarethe einzuberufen
sind,
h) die Zahlmeister-Aspiranten,")
i) die im Magazinverwaltungs= und Sanitätsdienst
auszubildenden Unteroffiziere und Gemeinen,)
k) die Militär -Telegraphisten gemäß Verfügung des
Kriegsministeriums vom 8. 2. 94 (Nr. 266/1, 94 A. ),
1) die Arbeitssoldaten (s. Anlage 4).
Ein Ueben von Mannschaften bei den Korpsbekleidungsämtern
behufs Ausbildung im Speditionsdienst 2c. findet
nur insoweit statt, als dies durch den Abgang von Mannschaften,
welche in diesem Dienste auszubilden waren, bedingt
ist.
29. Die Generalkommandos werden ermächtigt, an Stelle
von Hülfsbäckern, Schlächtern und sonstigem Arbeitspersonal
aus der Truppe solche aus der Reserve — in Grenzen des
erforderlichen Bedarfs — innerhalb der gesetzlichen Uebungspflicht
zur Zwiebacks-Erbackung bz. zu bei den Herbstübungen
zu errichtenden Feldbäckereien und Schlächtereien (s. Verf. v.
8. 3. 86 Nr. 311/11 M. O. D. 2 bz. v. 25. 5. 87 Nr. 438.
4. 87. B. 2 und Anlage zu Nr. 17 des A. V. Bl. für 1894)
heranzuziehen.
*) Im gleichen Umfange und in derselben Weise wie bisher.
**) Wie viel Auszubildende der unter i genannten Klassen in
Rücksicht auf den für das Feldverhältniß zu deckenden Bedarf innerhalb
der Zahl von je 18 für jedes Armeekorps — von 27 für das XI. Armeekorps
— zu einer ersten Uebung von 6 bz. 8, zu einer zweiten von
6 Wochen einzuziehen sind, bleibt den Generalkommandos überlassen.
Die für die Zwecke der Magazinverwaltung erforderlichen Mannschaften
des Beurlaubtenstandes für das Gardekorps sind aus den
Bezirken des II. bis VI., sowie des IX. und X. Armekorps einzuziehen.
2
4%
Vo