Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

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gegen  die  benachbarten  Grundslücke  deutlich  ergeben;  hierzu  kann
den  Umständen  nach  ein  einfacher  Grundriß  und  eine  Längenansicht
oder  ein  Durchschnitt  genügen:

eine  Zeichnung  des  Kessels  in  einfachen  Linien,  aus  welcher
die  Größe  der  vom  Feuer  berührten  Fläche  zu  berechnen  und  die
Höhe  des  niedrigsten  zulässigen  Wasserstandes  über  den  Feuerzügen
zu  ersehen  ist;

eine  Beschreibung,  in  welcher  die  Dimensionen  des  Kessels,  die
Stärke  und  Gattung  des  Materials,  die  Art  der  Zusammensetzung
die  Dimensionen  der  Ventile  und  deren  Belastung,  sowie  die  Einrichumg
  der  Speisevorichtung  und  der  Feuerung  genau  angegeben
  sind.

Die  schriftliche  Angabe  über  die  Krasft  und  Art  der  Dampfmaschine
  und  welche  Arbeit  sie  betreiben  soll,  genügt  hiernach  ohne
weiteres  Eingehen  in  ihre  Konstruktion  durch  Zeichnungen.

Die  Behörde  ist  jedoch  im  einzelnen  Falle  berechtigt,  nach
Mahgabe  der  besonderen  Verhältnisse  noch  weitere  Nachweisungen
zu  verlangen.

II.  wenn  die  Anlegung  eines  Lokomobil-Dampfkessels  beabsichtigt  wird:
eine  Zeichnung  und  Beschreibung,  wie  vorstehend  unter  I.
Nr.  3  und  4  angegeben  ist.

Von  den  eingercichten  Zeichnungen  und  Beschreibungen  wird  nach  Ertheilung
der  Genehmigung  zur  Anlage  ein  Exemplar  dem  Antragsteller  zu  seiner  Legitimation
beglaubigt  zurückgegeben,  das  andere  aber  bei  dem  Landrathsamte  aufbewahrt.

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II.  Ausstellung  der  Dampfkessel.
S.  4.

Aufstellungoort.

Dampfkessel,  welche  für  mehr  als  vier  Atmosphären  Ueberduuck  bestimmt  sind,
und  solche,  bei  welchen  das  Produkt  aus  der  seuerberührten  Fläche  in  Quadratmetern
  und  der  Danwfspannung  in  Atmosphären  Ueberdruck  mehr  als  zwanzig
beträgt,  dürfen  unter  Räumen,  in  welchen  Menschen  sich  aufzuhalten  pflegen,  nicht

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