Metadaten : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

115

Gesetzsammlung

für  das

Fürstentum  Reuß  Aelterer  Linie.
8.

(Ausgegeben  am  23.  Juli  1904.)

 

21.  Hebammenordnung
für  das  Fürstentum  Reuß  Alterer  Linie
vom  16.  Juli  1904.

Mit  Höchster  im  Namen  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten
erteilter  Genehmigung  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürst-Regenten  wird
hinsichtlich  des  Gewerbebetriebs  der  Hebammen  und  der  Ausübung  des  Hebammenberufs
  unter  Aufhebung  der  Regierungs-Verordnungen  vom  17.  Dezember
(S.  163  flg.)  und  vom  13.  September  1902  (S.  77  flg.)  verordnet,  was  folgt:

81.
Die  Ausübung  geburtshilflicher  Tätigkeit  durch  Frauen  steht  innerhalb  des
Fürstentums  Reuß  Alterer  Linie  nur  geprüsten  Hebammen  zu.
62.
Eine  Frauensperson,  welche  die  Hebammenkunst  erlernen  will,  soll

n.  nicht  unter  21  und  nicht  über  35  Jahre  alt  sein  und  einen  unbescholtenen
  Leumund  haben,

b.  von  gesundem,  nicht  schwächlichem  Körperbau,  mit  ungeschwächten
Sinnen  und  mit  gesunden,  gehörig  gebildeten,  nicht  zu  starken
Händen  ausgestattet  sein;  ingleichen  soll  sie  mit  einem  guten  natürlichen
  Verstande  begabt  sein,  geläufig  lesen  und  ein  Diktat  deutlich
und  ohne  grobe  Verstöße  gegen  die  Regeln  der  Rechtschreibung
schreiben  können,  sowie  im  Rechnen  die  im  gewöhnlichen  Leben  erforderlichen
  Kenninisse  besitzen  und  mit  den  gesetlichen  Maßen  und
Gewichten  genau  vertraut  sein.

17