Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die  Organe.  $  130.  509

Beisitzer  und  Protokollführer  bei  der  Wahlhandlung  in  den  Wahlbezirken
  und  der  Beisitzer  bei  der  Ermittlung  des  Wahlergebnisses
in  den  Wahlkreisen  ist  ein  unentgeltliches  Ehrenamt  und  kann
nur  von  Personen  ausgeübt  werden,  welche  kein  unmittelbares
Staatsamt  bekleiden.  Über  Gültigkeit  oder  Ungültigkeit  der  Wahlzettel
  entscheidet  mit  Vorbehalt  der  Prüfung  des  Reichstages  der
Vorstand  des  Wahlbezirkes  nach  Stimmenmehrheit,

Die  allgemeinen  Wahlen  sind  im  ganzen  Reiche  an  einem
Tage  vorzunehmen,  welcher  durch  den  Kaiser  bestimmt  wird.

8  130.

Die  Eigenschaft  als  Reichstagsabgeordneter  entsteht
  durch  Wahl  und  Annahme.  Lootztere  steht  im  freien  Belieben
  des  Gewählten.  Derselbe  hat  binnen  acht  Tagen  eine  Erklärung
  darüber  abzugeben  !.

Die  Existenz  eines  Reichstages  erreicht  ihr  Ende:

1.  durch  Ablauf  der  Wahl-  oder  Legislaturperiode.
  Dieselbe  dauert  fünf  Jahre?.  Sie  beginnt  mit  dem

age  der  Wahl®.  Für  die  Ausschreibung  der  Neuwahlen  nach
Ablauf  der  Legislaturperiode  ist  eine  bestimmte  Frist  nicht  vorgeschrieben.
  Die  Zeit  der  Ausschreibung  steht  daher  im  Belieben
des  Kaisers,  der  nur  insofern  beschränkt  ist,  als  die  Notwendigkeit
  der  jährlichen  Berufung  des  Reichstages  und  die  rechtzeitige
Feststellung  des  Reichshaushaltsetats  bei  Festsetzung  des  Wahltages
  berücksichtigt  werden  müssen.

2.  durch  Auflösung.  Zu  einer  solchen  ist  ein  Beschluß
des  Bundesrates  unter  Zustimmung  des  Kaisers  erforderlich.  In
diesem  Falle  müssen  innerhalb  eines  Zeitraumes  von  60  Tagen
die  Neuwahlen  stattfinden  und  innerhalb  eines  Zeitraumes  von
90  Tagen  der  neue  Reichstag  versammelt  sein‘.  Die  Neuwahlen

ı  WRegl  $  33.  Hatschek  572  ff.,  578  ff,

2  RG,  betr.  die  Abänderung  des  Art.  24  der  RV,  vom  19.  März  1888.

®  Übereinstimmend:  Thudichum,  VR  160;  Seydel,  Komm.  204,  Ann.  369;
Laband  1  340  Anm.  1  und  DJZ  7  489  ff.;  v.  Rönne,  StR  des  Deutschen
Reiches  a.  a.  O.  252;  v.  Kirchenheim,  Lehrbuch  des  deutschen  StR  807;
Müller  in  Hirths  Ann.  1902  14ff.,  Anschütz,  Enzykl.  109;  v.  Jagemann  a.2.0.
130;  Zorn,  DJZ  16  668  f£.,  Perels,  ArchÖfR  19  1  ff.,  14ff.  Dieselbe  Ansicht
hat  auch  der  Bundesrat  des  norddeutschen  Bundes  offiziell  ausgesprochen.
Vgl.  Motive  zum  Entwurf  des  WG.  Sten.  Ber.  des  norddeutschen  Reichstages,
  1.  Legislaturper.  Sess.  1869,  Bd.  III  143.  Ebenso  der  Stellvertreter  des
Reichskanzlers  in  einem  Schreiben  an  die  Bundesregierungen  vom  21.  März
1903,  veröffentlicht  in  der  Nordd.  Allg.  Zeitung  vom  4.  April1903;  vgl.  Perels
a.  a.  OÖ.  19.  Dagegen  sehen  Herfurth  in  DJZ  3  2  fi,  Arndt,  Komm.
zur  RV  185,  RStR  133  ff.,  DJZ  7  477,  AnnDR  1908  134  ff.,  Dambitsch  RV
441  fi.  den  Tag  des  ersten  Zusammentritts  als  Beginn  der  Legislaturper.  an.
Vgl.  übrigens  auch  die  Literatur  über  die  gleiche  Frage  bezüglich  der  Legislaturper.
  der  Landtage:  oben  $  102  Anm.  8.

*  RV  Art.  24  und  25.

G.  Meyer-Anschütz,  Deutsches  Staatsrecht.  II.  7.  Aufl.  33