Die Organe. $ 130. 509
Beisitzer und Protokollführer bei der Wahlhandlung in den Wahlbezirken
und der Beisitzer bei der Ermittlung des Wahlergebnisses
in den Wahlkreisen ist ein unentgeltliches Ehrenamt und kann
nur von Personen ausgeübt werden, welche kein unmittelbares
Staatsamt bekleiden. Über Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlzettel
entscheidet mit Vorbehalt der Prüfung des Reichstages der
Vorstand des Wahlbezirkes nach Stimmenmehrheit,
Die allgemeinen Wahlen sind im ganzen Reiche an einem
Tage vorzunehmen, welcher durch den Kaiser bestimmt wird.
8 130.
Die Eigenschaft als Reichstagsabgeordneter entsteht
durch Wahl und Annahme. Lootztere steht im freien Belieben
des Gewählten. Derselbe hat binnen acht Tagen eine Erklärung
darüber abzugeben !.
Die Existenz eines Reichstages erreicht ihr Ende:
1. durch Ablauf der Wahl- oder Legislaturperiode.
Dieselbe dauert fünf Jahre?. Sie beginnt mit dem
age der Wahl®. Für die Ausschreibung der Neuwahlen nach
Ablauf der Legislaturperiode ist eine bestimmte Frist nicht vorgeschrieben.
Die Zeit der Ausschreibung steht daher im Belieben
des Kaisers, der nur insofern beschränkt ist, als die Notwendigkeit
der jährlichen Berufung des Reichstages und die rechtzeitige
Feststellung des Reichshaushaltsetats bei Festsetzung des Wahltages
berücksichtigt werden müssen.
2. durch Auflösung. Zu einer solchen ist ein Beschluß
des Bundesrates unter Zustimmung des Kaisers erforderlich. In
diesem Falle müssen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen
die Neuwahlen stattfinden und innerhalb eines Zeitraumes von
90 Tagen der neue Reichstag versammelt sein‘. Die Neuwahlen
ı WRegl $ 33. Hatschek 572 ff., 578 ff,
2 RG, betr. die Abänderung des Art. 24 der RV, vom 19. März 1888.
® Übereinstimmend: Thudichum, VR 160; Seydel, Komm. 204, Ann. 369;
Laband 1 340 Anm. 1 und DJZ 7 489 ff.; v. Rönne, StR des Deutschen
Reiches a. a. O. 252; v. Kirchenheim, Lehrbuch des deutschen StR 807;
Müller in Hirths Ann. 1902 14ff., Anschütz, Enzykl. 109; v. Jagemann a.2.0.
130; Zorn, DJZ 16 668 f£., Perels, ArchÖfR 19 1 ff., 14ff. Dieselbe Ansicht
hat auch der Bundesrat des norddeutschen Bundes offiziell ausgesprochen.
Vgl. Motive zum Entwurf des WG. Sten. Ber. des norddeutschen Reichstages,
1. Legislaturper. Sess. 1869, Bd. III 143. Ebenso der Stellvertreter des
Reichskanzlers in einem Schreiben an die Bundesregierungen vom 21. März
1903, veröffentlicht in der Nordd. Allg. Zeitung vom 4. April1903; vgl. Perels
a. a. OÖ. 19. Dagegen sehen Herfurth in DJZ 3 2 fi, Arndt, Komm.
zur RV 185, RStR 133 ff., DJZ 7 477, AnnDR 1908 134 ff., Dambitsch RV
441 fi. den Tag des ersten Zusammentritts als Beginn der Legislaturper. an.
Vgl. übrigens auch die Literatur über die gleiche Frage bezüglich der Legislaturper.
der Landtage: oben $ 102 Anm. 8.
* RV Art. 24 und 25.
G. Meyer-Anschütz, Deutsches Staatsrecht. II. 7. Aufl. 33