— 394 —
VI. Beaufsichtigung der Berufsgenossenschaften.
§. 88.
Die Genossenschaften unterliegen in Bezug auf die Befolgung dieses Gesetzes
der Beaufsichtigung durch das Reichs = Versicherungsamt. Die Aufsicht hat sich
auf die Beobachtung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften zu erstrecken.
Das Reichs = Versicherungsamt ist befugt, jederzeit eine Prüfung der
Geschäftsführung der Genossenschaften vorzunehmen.
Die Vorstandsmitglieder, Vertrauensmänner und Beamten der Genossenschaften
sind auf Erfordern des Reichs = Versicherungsamts zur Vorlegung ihrer
Bücher, Beläge und ihrer auf den Inhalt der Bücher bezüglichen Korrespondenzen
sowie der auf die Festsetzung der Entschädigungen und Jahresbeiträge bezüglichen
Schriftstücke an die Beauftragten des Reichs = Versicherungsamts oder an das
letztere selbst verpflichtet. Dieselben können hierzu durch Geldstrafen bis zu eintausend
Mark angehalten werden.
Der Aufsicht des Reichs = Versicherungsamts unterstehen ferner die von den
Berufsgenossenschaften errichteten oder unterhaltenen Heilanstalten. Das Reichs=Versicherungsamt
kann zu den zum Zwecke der Aufsicht stattfindenden Revisionen
Vertreter der Berufsgenossenschaften und der Arbeiter zuziehen.
§. 89.
Das Reichs = Versicherungsamt entscheidet, unbeschadet der Rechte Dritter,
über Streitigkeiten, welche sich auf die Rechte und Pflichten der Inhaber der
Genossenschaftsämter, auf die Auslegung der Statuten und die Gültigkeit der
vollzogenen Wahlen beziehen. Dasselbe kann die Inhaber der Genossenschaftsämter
zur Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften durch Geldstrafen
bis zu eintausend Mark anhalten.
§. 92.
Ist für das Gebiet eines Bundesstaats ein Landes = Versicherungsamt
errichtet, so unterliegen Berufsgenossenschaften, welche nur solche Betriebe umfassen,
deren Sitz im Gebiete des betreffenden Bundesstaats belegen ist, der Beaufsichtigung
durch das Landes = Versicherungsamt. In den Angelegenheiten dieser
Berufsgenossenschaften gehen die in den §§. 23, 26 des Gesetzes, betreffend die
Abänderung der Unfallversicherungsgesetze , sowie in den §§. 10 B, 10 c, 20,
25, 27, 27 a, 27 b, 28, 30, 32, 33, 37, 37 a, 38, 39, 59 a, 63 a bis 63 g,
67, 73, 74 b, 75, 76, 76 c, 78, 79, 79 a, 79 b, 80, 82, 83, 85 a, 86, 88,
89, 93 a dieses Gesetzes dem Reichs = Versicherungsamt übertragenen Zuständigkeiten
auf das Landes = Versicherungsamt über.
Soweit jedoch in den Fällen der §§. 30, 32, 37, 38, 59 a, 63 d, 63 e,
63 g eine der Aufsicht eines anderen Landes = Versicherungsamts oder des Reichs=Versicherungsamts
unterstellte Berufsgenossenschaft oder eine Ausführungsbehörde