Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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VI.  Beaufsichtigung  der  Berufsgenossenschaften.

§.  88.

Die  Genossenschaften  unterliegen  in  Bezug  auf  die  Befolgung  dieses  Gesetzes
der  Beaufsichtigung  durch  das  Reichs = Versicherungsamt.  Die  Aufsicht  hat  sich
auf  die  Beobachtung  der  gesetzlichen  und  statutarischen  Vorschriften  zu  erstrecken.

Das  Reichs = Versicherungsamt  ist  befugt,  jederzeit  eine  Prüfung  der
Geschäftsführung  der  Genossenschaften  vorzunehmen.

Die  Vorstandsmitglieder,  Vertrauensmänner  und  Beamten  der  Genossenschaften
  sind  auf  Erfordern  des  Reichs = Versicherungsamts  zur  Vorlegung  ihrer
Bücher,  Beläge  und  ihrer  auf  den  Inhalt  der  Bücher  bezüglichen  Korrespondenzen
sowie  der  auf  die  Festsetzung  der  Entschädigungen  und  Jahresbeiträge  bezüglichen
Schriftstücke  an  die  Beauftragten  des  Reichs = Versicherungsamts  oder  an  das
letztere  selbst  verpflichtet.  Dieselben  können  hierzu  durch  Geldstrafen  bis  zu  eintausend
  Mark  angehalten  werden.

Der  Aufsicht  des  Reichs = Versicherungsamts  unterstehen  ferner  die  von  den
Berufsgenossenschaften  errichteten  oder  unterhaltenen  Heilanstalten.  Das  Reichs=Versicherungsamt
  kann  zu  den  zum  Zwecke  der  Aufsicht  stattfindenden  Revisionen
Vertreter  der  Berufsgenossenschaften  und  der  Arbeiter  zuziehen.

§.   89.
Das  Reichs = Versicherungsamt  entscheidet,  unbeschadet  der  Rechte  Dritter,
über  Streitigkeiten,  welche  sich  auf  die  Rechte  und  Pflichten  der  Inhaber  der
Genossenschaftsämter,  auf  die  Auslegung  der  Statuten  und  die  Gültigkeit  der
vollzogenen  Wahlen  beziehen.  Dasselbe  kann  die  Inhaber  der  Genossenschaftsämter
  zur  Befolgung  der  gesetzlichen  und  statutarischen  Vorschriften  durch  Geldstrafen
  bis  zu  eintausend  Mark  anhalten.

§.  92.

Ist  für  das  Gebiet  eines  Bundesstaats  ein  Landes = Versicherungsamt
errichtet,  so  unterliegen  Berufsgenossenschaften,  welche  nur  solche  Betriebe  umfassen,
  deren  Sitz  im  Gebiete  des  betreffenden  Bundesstaats  belegen  ist,  der  Beaufsichtigung
  durch  das  Landes = Versicherungsamt.  In  den  Angelegenheiten  dieser
Berufsgenossenschaften  gehen  die  in  den  §§.  23,  26  des  Gesetzes,  betreffend  die
Abänderung  der    Unfallversicherungsgesetze ,  sowie  in  den  §§.  10 B,  10 c,  20,
25,  27,  27 a,  27 b,  28,  30,  32,  33,  37,  37 a,  38,  39,  59 a,  63 a  bis  63 g,
67,  73,  74 b,  75,  76,  76 c,  78,  79,  79 a,  79 b,  80,  82,  83,  85 a,  86,  88,
89,  93 a  dieses  Gesetzes  dem  Reichs =   Versicherungsamt  übertragenen  Zuständigkeiten
  auf  das  Landes =  Versicherungsamt  über.

Soweit  jedoch  in  den  Fällen  der  §§.  30,  32,  37,  38,  59 a,  63 d,  63 e,
63 g  eine  der  Aufsicht  eines  anderen  Landes =  Versicherungsamts  oder  des  Reichs=Versicherungsamts
  unterstellte  Berufsgenossenschaft  oder  eine  Ausführungsbehörde