Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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e)  Bekanntmachung,  die  Einsendung  der  Gebuͤhren  fuͤr  das  Regierungs-Blatt  auf  das  zweite  Seme
ster  1831  betreffend.

Für  das  mit  dem  1.  Juli  d.  J.  beginnende  zweite  Semester  des  Regierungs-Blatts
sind  die  Gebuͤhren,  so  weit  sie  nicht  bereits  vorausbezahlt  sind,  à  1  fl.  50  kr.  für  dos
Eremplar,  und  wenn  das  Regierungs-Blatt  mit  der  Sammlung  der  Rechts-Erkenntnisse
  verlangt  wird,  im  Betrag  von  zwei  Gulden  für  das  Erxemplar,  durch  die  K.  Ober-Aemter
  oder  Postämter  noch  im  Laufe  des  Monats  Juni  d.  J.  an  die  Casse  des  Regierungs-Blatts
  einzusenden,  von  den  in  Sturtgart  wohnenden  Abonnenten  aber  ebendahin
  zu  berichtigen,  was  mit  dem  Anfsügen  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird,
daß  von  dem  1.  Juli  an  nur  die  vorausbezahlten  Exemplare  werden  verabfolgt  werden.

Stuttgart  den  10.  Juni  1831.  Maucler.

B)  Des  Departements  des  Innern:
.1.  Des  Ministerium  des  Innern.

2)  Verfuͤgung,  betreffend  die  Begünstigung  des  Bauens  aus  Seein,  Backstein  oder  Lehm  von  Seite
"  der  bauholzpflichtigen  Körperschaften.

Da  die  Aufführung  von  Gebäuden  aus  Stein,  Backstein  oder  Lehm  auf  jede
Weise  aufgemuntert  zu  werden  verdient:  so  werden  die  Verwaltungs-Behöbrden  derjenigen
  Körperschaften,  welche  zu  unentgeldlicher  Abgabe  von  Bauholz  verpflichter  sind,
hiemit  aufgefodert,  den  Wünschen  der  Bauholzberechtigten,  welche  statt  der  Natural-Abgabe
  eine  verhältnißmäßige  Emschädigung  an  Geld  nachsuchen  würden,  um  mittelst
der  letzteren  aus  Stein,  Backstein  oder  Lehm  zu  bauen,  nach  Zulassung  der  Umstände
entgegenzukommen,  oder  doch  die  von  den  Bauenden  für  den  gleichen  Zweck  beabsichtete
  Berwerthung  des  erhalrenen  Bauholzes  nicht  zu  hindern.  *

Die  Bezirksämter  und  Kreis-Regierungen  haben  nicht  nur  die  Genehmigung  der
dießfalls  abgeschlossanen  Uebereinkünste,  in  sofern  ihnen  solche  zukommt,  nicht  zu  erschweren,
  sondern  bei  schicklicher  Gelegenheit  für  deren  Abschluß  thätig  mitzuwirken,
übrigens  streng  darüber  zu  wachen,  daß  koine  Mißbräuche  unterlaufen,  und  die  Verwendungdes
  Gelds  zu  dem  vorgegebenen  Zwecke  unfehlbar  erfolge.  6

Sturtgart  den  2.  Juni  1831.  2½  Kapff.