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! Die Wahlen sind geheim; gewählt wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach
näherer Bestimmung der im Anhang beigefügten Wahlordnung, die einen Bestandteil der Satzung
bildet. Auf Grund der Wahl müssen mindestens doppelt so viele Ersatzmänner vorhanden sein,
wie Vertreter zu wählen sind. Die Ersatzmänner treten in der Reihenfolge, die sich aus der
Wahlordnung ergibt, im Falle des Ausscheidens der Ausschußvertreter oder ihrer Amtsenthebung
(§ 24 der Reichversicherungsordnung) für den Rest der Wahlzeit, sowie wenn nötig als Stell-
vertreter im Behinderungsfall ein.
X Die Wahlzeit dauert vier Jahre. Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit im
Amte, bis ihre Nachfolger eintreten. Wer ausscheidet, kann wiedergewählt werden. Eine Wieder-
wahl kann nach mindestens zweijähriger Amtsführung für die nächste Wahlzeit abgelehnt werden.
*! (Für die Wahlen (der Versicherten) wird der Kassenbezirk in folgende Bezirke geteilt,
deren jeder getrennt wählt: ((Arbeitgeber und) Versicherte wählen getrennt nach folgenden
Berufsgruppen:]
1II Die Zahl der in jedem Bezirke (von jeder Berufsgruppe) zu wählenden Vertreter bemißt
sich nach dem Verhältnis der (auf volle Hundert abgerundeten) Gesamtzahlen der in den einzelnen
Bezirken (Berufsgruppen) vorhandenen Wähler. Zu ihrer Berechnung werden in jedem Bezirke
(für jede Berufsgruppe) gesonderte Wählerlisten für die beteiligten (Arbeitgeber und) Versicherten
aufgestellt. ([Arbeitgeber wählen in demselben Bezirke (in derselben Berufsgruppe) wie die von
ihnen beschäftigten Versicherten, sie dürfen nur als Vertreter eines Bezirkes (einer Berufsgruppe)
gewählt werden.] In der Bekanntmachung (§F 5 der Wahlordnung) ist die Zahl der in jedem
Bezirke (von jeder Berufsgruppe) zu wählenden Vertreter und der mindestens erforderlichen Er-
satzmänner anzugeben. In jedem Bezirke (für jede Berufsgruppe) werden gesonderte Wahl-
ausschüsse (§ 11 der Wahlordnung) gebildet.)
Zu §79 Abs. 9 und 10. Die Wahl nach Bezirken empfiehlt sich namentlich bei größeren Kassen, deren
Umfang eine örtliche Verteilung der Wahlhbandlung wünschenswert macht, die Wahl nach Bezirken oder Berufs-
gruppen dann, wenn die Kasse verschiedene Berufsgruppen umfaßt. Voraussetzung ist jedoch, daß auf die einzelnen
Bezirke oder Berufsgruppen nicht so wenig zu Waählende entfallen, daß dadurch kleinere Wählergruppen entgegen
dem Grundgedanken der Verhältniswahl von der Erreichung einer Vertretung im Ausschuß ausgeschlossen werden.
Es ist zulässig, die Wahl nach Bezirken oder Berufsgruppen auf die Wahl der Vertreter der Versicherten zu be-
schränken. Sollen auch die Vertreter der Arbeitgeber nach Bezirken oder Berufsgruppen gewählt werden, so wählt
jeder Arbeitgeber in demselben Bezirk oder in derselben Berufsgruppe wie die von ihm beschäftigten Versicherten.
Gegebenenfalls ist er demnach in verschiedenen Gruppen stimmberechtigt. Ist das Stimmrecht des Arbeitgebers nach
der Zahl der von ihm beschäftigten Versicherten abgestuft (5 79 Abs. 3 Satz 2), so wird die Zahl der ihm zustehenden
Stimmen nach der Zahl der in jedem Bezirk oder in jeder Berufsgruppe Beschäftigten gesondert berechnet. Über
Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerlisten, soweit sie insbesondere die Zuteilung zu einer bestimmten Berufs-
gruppe betreffen, entscheidet der Vorstand (5 6 der Wahlordnung).
Beispiel für die Verteilung der einzelnen Sitze im Ausschuß im Falle der Wahl nach Bezirken der
Berufsgruppen:
Es soll in drei verschiedenen Bezirken (von drei Berufsgruppen) gewählt werden, zu wählen sind ins-
gesamt 90 Vertreter.
Gruppe I umfaßt 12 000,
- II - 6 000,
III · 4000 Wahlberechtigte.
Dann find die Sitze im Ausschuß zu verteilen im Verhältnis von 12:6:4 oder von 6:3:2. Von 11 (6 + 3 + 2)
Ausschußmitgliedern entfallen hiernach auf Gruppe 1 6, auf Gruppe 11 83, auf Gruppe 1II 2, demnach von 90 Aus-
schußmitgliedern
6 X 90 ..
auf Gruppe 1 — 49,09 Ausschußmitglieder
8 90 5#
I 11 24,54
—
89,99 Ausschußmitglieder.
Demnach sind von Gruppe 1 40, von Gruppe II
4 inar die den größten Bruchteil aufweist, 25, von Gruppe III
16 Ausschußmitglieder zu wählen.
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5 15 R. V. O.
§5 334 Abs. 2
N.V O.