Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Anhang. 
Musterwahlardnung für die Organe der Ortskrankenkassen. 
Vorbemerkungen. 
I. Grundsatz der Verhältniswahl. 
1 15 der Reichsversicherungsordnung schreibt die Verhältniswahl für die Wahl der Mit- 
glieder der Organe der Versicherungsträger der Reichsversicherung allgemein, mithin auch für die 
Krankenversicherung vor. 
1.. Während bei der Mehrheitswahl die Bewerber nur derjenigen Partei (Partei= oder 
sonstigen Wählergruppe) gewählt sind, welche die Mehrheit besitzt, Bewerber anderer Parteien 
dagegen aus der Wahl nicht hervorgehen können, sollen bei der Verhältniswahl Bewerber aller 
Parteien nach Verhältnis der zahlenmäßigen Stärke der einzelnen Partei gewählt werden. Ge- 
hören z. B. von 9000 Wählern 6000 der Partei A und 3000 der Partei B an und sind 12 Be- 
werber zu wählen, so würden bei einer Mehrheitswahl alle 12 Bewerber der Partei A und 
kein einziger Bewerber der Partei B gewählt sein, bei der Verhältniswahl dagegen 8 Bewerber 
der Partei A und 4 Bewerber der Partei B. 
II. Durchführung. 
(Wahlvorschläge, Listensysteme.) 
1 Die Verhältniswahl wird mit Hilfe von Wahlvorschlägen durchgeführt, die jede Partei 
vor der eigentlichen Wahlhandlung einreichen kann. Diese Wahlvorschlagslisten enthalten die 
Namen der Bewerber, die für die Wahl vorgeschlagen werden. Die Wähler üben ihr Wahlrecht 
in der Weise aus, daß sie bei der Wahlhandlung Stimmzettel mit den Namen der Bewerber 
abgeben, denen sie ihre Stimme geben wollen. 
I. Je nachdem die Wähler bei Abgabe ihrer Stimme (d. h. bei Ausfüllung des Stimm- 
zettels) an die eingereichten Wahlvorschläge gebunden sind oder nicht, unterscheidet man gebundene 
oder freie Listen. 
I Von gebundenen Listen spricht man, wenn der Wähler nur unter den verschiedenen Wahl- 
vorschlägen wählen darf, für einen dieser Vorschläge sich aber entscheiden muß. Von freien Listen 
spricht man, wenn der Wähler sich seine Liste feldg in einer Weise zusammenstellen darf, die mit 
keinem der eingereichten Wahlvorschläge übereinstimmt. 
Für die gebundenen und die freien Listen bestehen je zwei Möglichkeiten: 
. Bei dem System der gebundenen Listen kann der Wähler entweder sowohl an die in 
einem Wahlvorschlag als Bewerber genannten Personen als auch an die Reihenfolge ihrer Be- 
nennung in dem Wahlvorschlage gebunden sein; dann spricht man von „streng gebundenen“ 
Listen. Oder aber der Wähler kann zwar an die in einem Wahlvorschlag als Bewerber ge- 
nannten Personen gebunden, aber berechtigt sein, durch eine Anderung der Reihenfolge unter 
den Bewerbern des von ihm gewählten Wahlvorschlags zum Ausdruck zu bringen, welche Be- 
werber er auf diesem Wahlvorschlage bevorzugt und daher früher benennt; dann spricht man 
von „einfach gebundenen“ Listen. 
V! Bei dem System der freien Listen darf der Wähler entweder seinen Stimmzettel zwar 
beliebig aus Bewerbern zusammenstellen, die in verschiedenen Wahlvorschlägen genannt sind, 
aber doch nur aus solchen Bewerbern, die in irgendeinem der Wahlvorschläge genannt sind; 
dann spricht man von „Mischen (Panaschieren)“. Oder aber der Wähler darf endlich auch 
einem solchen Bewerber seine Stimme geben, der überhaupt in keinem Wahlvorschlage genannt 
ist („Freie Listen mit Wilden“).
	        
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