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(Rest 25), auf Wahlvorschlag III 106 — 0 Bewerber (Rest 100). Die nichtver-
gebene 4. Stelle erhält der Wahlvorschlag mit dem größten Reste, hier also Wahl-
vorschlag III.
Dieses Verfahren ist in der Anmerkung zu § 17 der Wahlordnung erwähnt.
2. Da dieser Weg wegen der notwendigen Verteilung nicht vergebener Stellen nach
der Größe der Reste zu ungenauen Ergebnissen führen kann, hat man die Gesamt-
zahl der abgegebenen Stimmen durch die um 1 vermehrte Zahl der zu wählenden
Bewerber geteilt, also in obigem Beispiel 2 — 100; man erhält mit dieser
verbesserten Verteilungszahl auf Wahlvorschlag l *
vorschlag II 15 — 1 Bewerber, auf Wahlvorschlag III 105 — 1 Bewerber.
Dieses Verfahren ist in Deutschland besonders bei den Gewerbe- und Kauf-
mannsgerichten vielfach üblich. (§ 17 Anmerkung 21 des Musterstatuts für Kauf-
mannsgerichte, Preußisches Ministerialblatt für Handel= und Gewerbeverwaltung
1904 S. 425.) Es ist im § 17 Fassung 2 der Wahlordnung vorgesehen.
3. Nach einem dritten Verfahren teilt man in strenger Durchführung des Grundsatzes,
daß keine Gruppe eine Stelle oder eine weitere Stelle erhalten soll, solange nicht
eine andere Gruppe auf eine größere Stimmenzahl eine Stelle oder eine weitere
Stelle erhalten hat, die auf jeden Wahlvorschlag entfallende Stimmenzahl nach.
einander durch 1, 2, 3, 4 usw., solange dies zur Feststellung einer der Zahl der
zu wählenden Bewerber entsprechenden Zahl höchster Bruchwerte erforderlich ist.
Nach der Reihenfolge der höchsten Bruchwerte (Höchstzahlen) werden die Bewerber
einzeln und nacheinander auf die Wahlvorschläge verteilt. Ein Beispiel zu diesem
Verfahren ist in der Anmerkung zu § 17 der Wahlordnung gegeben.
Dieses Verfahren wird in Deutschland in Württemberg angewandt und bietet
den Vorteil einer Rangordnung für alle Bewerber, und zwar nicht nur innerhalb
der einzelnen Wahlvorschläge, sondern auch zwischen den verschiedenen Wahlvor-
schlägen. Es ist im § 17 Fassung 1 der Wahlordnung vorgesehen.
— 2 Bewerber, auf Wahl-
Wahlordnung.
A. Wahl des Ausschusses.
81.
Leitung der Wahl.
!1 Die Wahl wird durch den Vorstand geleitet.
II Ist kein Vorstand vorhanden, so leitet ein Vertreter des Versicherungsamts die Wahl.
[Das Gleiche gilt für die erste Wahl nach Errichtung der Kasse.]
I Der Vertreter des Versicherungsamts nimmt für die Wahl alle Obliegenheiten wahr, die
sonst dem Vorstand zukommen.
82.
Befugnisse des Vorstandsvorsitzenden.
Der Vorstand kann dem Vorsitzenden alle Wahlgeschäfte übertragen bis auf die Beschluß
fassung über die Ungültigkeit von Wahlvorschlägen soder über Einsprüche gegen die Richtigkeit
der Wählerlisten] und die Feststellung des Wahlergebnisses.