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83.
Waͤhlerlisten.
Fassung 1:
!1 Von dem Vorstand sind für die Arbeitgeber und Versicherten getrennte Wählerlisten
aufzustellen. In der Wählerliste (den Wählerlisten) für die Arbeitgeber ist auch die Zahl der
den einzelnen Wahlberechtigten zukommenden Stimmen (§ 79 der Satzung) zu vermerken.
Fassung 2:
I Besondere Wählerlisten werden nicht aufgestellt. Zur Prüfung der Wahl= und Stimm-
berechtigung dient das Arbeitgeber= und Mitgliederverzeichnis.
84.
Wahlausschreiben.
Der Vorstand hat spätestens 6 Wochen vor dem Wahltag Ort, Tag, Beginn und Ende
der Wahl nach § 98 der Satzung bekanntzumachen.
85.
Inhalt der Bekanntmachung.
!1 In der Bekanntmachung ist die Zahl der zu wählenden Vertreter und der nach der
Satzung erforderlichen Ersatzmänner lund der vom Vorstand aufzustellende Wahlvorschlag (8 7)!
zu veröffentlichen , anzugeben, wo der Wahlvorschlag des Vorstandes (§ 7) zur Einsicht aus-
liegt. und zur Einreichung von weiteren Wahlvorschlägen mit dem Hinweis darauf aufzufordern,
daß nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden, die spätestens 4 Wochen vor dem Wahltag
bei dem Vorstand eingereicht werden, und daß der Wähler auch einem Beicerber seine Seimme
geben kunn, der in rnem HW'antrorschlag genanne ##t] dee St#mmabgabe a(Beicerber beschr:ure
isk, die in einem der Wahlvorschlũge genannt sind]“) (die Stimmabgabe an diese Wahlvorschläge
(abgescehen von dem Rechte der Bevorzugung eines Bewerbers) gebunden ist]“). Auch ist
anzugeben, wo die Wahlvorschläge nach ihrer Zulassung (§ 9) von den Wählern eingesehen
werden können.
I. In der Bekanntmachung ist ferner anzugeben, wo die Wählerlisten Arbeitgeber= und
Mitgliederverzeichnisse eingesehen werden können, und daß etwaige Einsprüche gegen die Richtig-
keit der Wählerliste (der sich aus dem Arbeitgeber= und Mitgliederverzeichnis ergebenden Wahl.
und Stimmberechtigung] bei Vermeidung des Ausschlusses spätestens 4 Wochen vor dem Wahl-
tag unter Beifügung von Beweismitteln bei dem Vorstand einzulegen sind. Ferner ist darauf
hinzuweisen, daß der Wahlausschuß befugt ist, die Wahl= und Stimmberechtigung jedes Wählers.
bei der Wahlhandlung zu prüfen, und daß es sich daher empfiehlt, einen Ausweis hierüber zur
Wahlhandlung mitzubringen.
ul [Spätestens 2 Wochen vor dem Wahltag sind die in die Wählerliste (das Arbeitgeber= und
Mitgliederverzeichnis) eingetragenen Wähler durch eine Postkarte über ihre Wahlberechtigung zu
benachrichtigen mit dem Anfügen, daß diese Postkarte zugleich als Ausweis bei der Wahl dient
Zu § 3. zu Fassung 1. Mehrere Wählerlisten kommen bei Trennung der Wahl nach Berufsgruppen
oder nach örtlichen Bezirken in Betracht; im letzteren Falle sind besondere Wählerlisten nur dann entbehrlich, wenn
für die verschiedenen Berufsgruppen oder Bezirke getrennte Verzeichnisse geführt werden. Fassung 2 kann nur daun
gewählt werden, wenn ein zur Prüfung der Wahl- und Stimmberechtigung geeignetes Arbeitgeber= oder Mitglieder-
verzeichnis geführt wird.
u § 5. Die beiden ersten Klammern im Abs. 1 stehen wahlweise nebeneinander. Die weiteren Klammern
daselbst berücksichtigen je eins der verschiedenen Listensysteme (zu vgl. Vorbemerkung II), und zwar die erste
Klammer die freien Listen mit Wilden, die zweite Klammer freie Listen mit Mischen, die dritte Klammer streng
gebundene Listen, die runde Klammer innerhalb dieser einfach gebundene Listen. Danach, welche Fassung hier
gewählt wird, richtet sich auch in folgendem die Auswahl der weiteren Bestimmungen, die nur für eins der ver-
schiedenen Listensysteme gelten (zu vgl. §8 13, 16, 18, bei Aufnahme verbundener Listen auch § 17). Werden freie.
Listen mit Wilden gewählt, so kann §& 10 nicht aufgenommen werden.
)0 Schräger Druck gilt für freie Listen.
*5) Lateinische Schrift gilt für gebundene Listen.