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g 80.
!1 Die Versicherten erhalten nur die Regelleistungen der Kasse (§ 21). (§ 56 Abs. 3 gilt
für sie nicht.) (Auf seinen Antrag erhält der Versicherte auch die Mehrleistungen der Kasse, so-
lange die Personen, denen sie zu gewähren sind, sich im Bezirke der Kasse aufhalten.)
I (Die Beiträge der im Wandergewerbe beschäftigten Versicherten werden auf
Hundertstel ermäßigt#
E. Für die Hausgewerbtreibenden und ihre hausgewerblich Beschäftigten.
VI. Verwaltung der Kasse.
A. Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes und des Ausschusses.
& 81.
Die Geschäfte der Kasse werden nach dem Gesetz und dieser Satzung durch den Vorstand
und den Ausschuß geführt. Die Mitglieder des Ausschusses dürfen nicht dem Vorstand an-
gehören; werden solche in den Vorstand gewählt, so scheiden sie aus dem Ausschuß aus.
1 Der Vorstand besteht aus. Mitgliedern.
III Der Vorsitzende und die Vorstandsmitglieder, darunter ein (oder mehrere) Stellvertreter
des Vorsitzenden, werden von der Vertretung des Gemeindeverbandes (der Gemeinden) gewählt.
Diese Mitglieder müssen zu einem Drittel den beteiligten Arbeitgebern, zu zwei Dritteln den bei
der Kasse Versicherten angehören.
I' Für die Mitglieder müssen auf Grund der Wahl mindestens ebensoviele Ersatzmänner
vorhanden sein.
In gleicher Weise wählt die Vertretung des Gemeindeverbandes (der Gemeinden) die
Vertreter der beteiligten Arbeitgeber und der Versicherten im Ausschuß je aus deren Mitte. Der
Ausschuß besteht zu einem Drittel aus Vertretern der beteiligten Arbeitgeber und zu zwei Dritteln
aus Vertretern der Versicherten und hht ... Mitglieder.
VI. Beteiligt ist als Arbeitgeber, wer für seine versicherungspflichtigen Beschäftigten Beiträge
an die Kasse zu entrichten hat. Arbeitgeber, die selbst versichert sind, zählen zu den Arbeitgebern,
wenn sie regelmäßig mehr als zwei Versicherungspflichtige beschäftigen, andernfalls zu den Ver-
sicherten. Für die Wählbarkeit stehen den Arbeitgebern bevollmächtigte Betriebsleiter, Geschäfts-
führer und Betriebsbeamte der beteiligten Arbeitgeber gleich.
VII Wer als Arbeitgeber wählbar ist, kann die Wahl nur ablehnen, wenn er
1. das sechzigste Lebensjahr vollendet hat,
2. mehr als vier minderjährige eheliche Kinder hat; Kinder, die ein anderer an Kindes-
statt angenommen hat, werden dabei nicht gerechnet,
3. durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt ordnungsmäßig zu führen,
Zu E. Die Bestimmungen der Satzungen für die Hausgewerbtreibenden und ihre hausgewerblich Be-
Fchastigten können erst gefaßt werden, wenn der Bundesrat nach & 492 der Reichsversicherungsordnung Bestimmungen
erlassen hat.
Zu § 81 Abs. 3, b. Die Landesregierung kann in solchen Bezirken von Versicherungsamtern, in welchen
nur Stadt= und Landgemeinden, nicht aber selbständige Gutsbezirke und Gemarkungen oder ausmärkische Bezirke
vorhanden sind, das Wahlrecht den Vertretungen der einzelnen Gemeinden übertragen und hierüber Näheres be-
stimmem (5 336 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung).
Außerdem kann durch Landesgesetz für das Gebiet oder Gebietsteile des Bundesstaats angcordnet werden,
daß zum Vorstand und Ausschuß wie bei der Ortskrankenkasse (55 328 bis 330, 333 bis 335 der Reichsversicherungs-
ordnung) gewählt wird (5 836 Abs. 8 der Reichsversicherungsordnung).
§ 462 R. V. O.
6 327 N.V.D.
6 331 N.V.DO.
6 10 N.V.O.
* 386 Abf. 1, 2
N. B.O.
z 332 Abs. 1
N. V.O.
g 332, Abs.