Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Satzung 
der 
Betriebskrankenkasse der Firma 
in 
(Auf Grund der §8§ 245, 320 der Reichsversicherungsordnung wird für die Betriebskranken- 
kasse der Fireaaaa in............... nach Anhoͤren von 
Beschäftigten die nachstehende Satzung errichtet.) 
(Auf Grund der 245, 320 der Reichsversicherungsordnung, der Artikel 18, 19 des 
Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung und der Bekanntmachung, betreffend Übergangs- 
bestimmungen zur Reichsversicherungsordnung, vom 11. Januar 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 16] wird 
für die Betriebskrankenkasse der Jrnaa innnn . ... 
nach Anhören von Versicherten die nachstehende geänderte Satzung errichtet.) 
(Sie tritt vom 1. Januar 1914 ab an die Stelle des bisher geltenden Statuts. Für Art. 30 E.S. 
Versicherungsfälle, in denen an diesem Tage die Leistungspflicht der Krankenkasse nach dem alten 
Rechte fortdauert, gelten von diesem Zeitpunkt ab die neuen Bestimmungen, soweit sie für den Be- 
rechtigten günstiger sind.) 
  
§ 1 (1). 
1. Name und Sitz der Kasfse. 
!1 Die „Betriebskrankenkasse (Gemeinsame Betriebskrankenkasse) der Firma N.“ hat ihren 
Sitz in N., 
oder 
Die Firma N. in N. errichtet auf Grund des 7 245 der Reichsversicherungsordnung für 8245 Abs. 18. V. D. 
die in ihremn) Betriebe(n) Beschäftigten eine Krankenkasse, die den Namen „Betriebskrankenkasse 
(Gemeinsame Betriebskrankenkasse) der Firma N.“ führt und ihren Sitz in N. hat. 
I! Der Bezirk der Kasse erstreckt sich a)] nnn .... 
Zum Ein ang. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Oberversicherungsamts (5 324 der Reichs- 
versicherunßsorbmmf t in gewissen VGunken seiner Zustimmung. Soll dieser Vorschrift gedacht werden, so ist 
ein Zusatz „mit Genehmigung und, soweit erforderlich, mit Jaftimmeng des Oberversicherungsamts“ aufzunehmen. 
Will für eine bestehende Betriebskrankenkasse der Arbeitgeber den Antrag auf Zulassung stellen, so hat er 
die Vorschriften der Artikel 17 bis 22 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung und des § 255 der 
Reichsve cherungsordnun u beachten. In diesem Falle kann die Kasse andere und häöhere bisher zulässige 
Leistungen beibehalten, 8 1 der Reichsversicherungsordnung zuläßt, wenn sie ihre Ausgaben deckt, ohne die 
gesetzlichen Höchstbeiträge zu überschreiten (§ 257 der Reichsversicherungsordnung). Der Antrag ist beim Versicherungs- 
amt zu stellen. Die Entscheidung trifft das Oberversicherungsamt. 
Zu & 1. Vor Errichtung der Betriebskrankenkasse find beteiligte Beschäftigte zu hören (§ 320 der Reichs- 
versicherungsordnung). 
Die Satzung muß den Bezirk der Kasse erkennen lassen (5 321 der Reichsversicherungsordnung). Dies ist 
z. B. für die Durchfü g des § 15 von Bedeutung. 
Es empfiehlt sich in Abs. 1 oder 2 im Hinblick auf gemeinsame Betriebskrankenkassen mit räumlich ge- 
trennten Betrieben die Betriebe einzeln aufzuführen. 
  
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