Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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2. Militärwesen. 
Hekanntmachung. 
Dem praktischen Arzte, Oberarzt der Reserve Dr. Ernst Jonas in St. Louis, ist auf Grund 
des § 42 Ziffer 2 der Deutschen Wehrordnung die Ermächtigung erteilt worden, Zeugnisse der im 
* 42 Ziffer 1a bis c ebendaselbst bezeichneten Art über die Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen 
Deutschen auszustellen, welche ihren dauernden Aufenthalt in den Vereinigten Staaten von Amerika 
oder in Canada haben. 
Berlin, den 22. März 1913. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Gallenkamp. 
Bekanntmachung. 
Dem praktischen Arzte, Dr. Friedrich W. Fröhling in Kansas City, ist auf Grund des 
§ 42 Ziffer 2 der Deutschen Wehrordnung die Ermächtigung erteilt worden, Zeugnisse der im § 42 
Ziffer 1 à bis c ebendaselbst bezeichneten Art über die Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen 
auszustellen, welche ihren dauernden Aufenthalt in den Vereinigten Staaten von Amerika oder in 
Canada haben. O4 
Berlin, den 22. März 1913. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Gallenkamp. 
  
3. Versich erungs wesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 1242 der Reichs- 
versicherungsordnung. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 5. März 1913 auf Grund des § 1242 Nr. 1, 2 der 
Reichsversicherungsordnung beschlossen, daß die 8§ 1234, 1235 Nr. 1, 88 1237, 1240, 1241 der Reichs- 
versicherungsordnung mit Wirkung vom 1. Januar 1912 an gelten für 
1. die im Dienste der Sparkasse, des Leihhauses oder der Zivilhospize in Metz Beschäftigten 
wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den 
Sätzen der ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der gleichen Lohn- 
klasse und auf Waisenrente gewährleistet ist, oder sie lediglich für ihren Beruf aus- 
gebildet werden, 
2. Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung bei diesen Anstalten Ruhegeld 
Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen 
der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenon- 
fürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist. 
Berlin, den 22. März 1913. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
 
	        
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