Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LX. Band. (60)

18  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

klagten  bestehende  pactum  de  mutuo  dando  begründet.
Letztere  sind  unbestritten  verpflichtet,  an  X.  das  versprochene
  Baucapital  Darlehensweise  abzuführen;  K.  ist
berechtigt  dieses  Capital  selbst  in  Empfang  zu  nehmen
oder  es  auf  seine  Rechnung  an  Dritte  auszahlen  zu
lassen.  Eine  unzulässige  Cession  oder  Assignation  kann
gegebenen  Falls  nicht  erkannt  werden.  Denn  K.  tritt
nicht  aus  ihrem  als  Darlehensnehmerin  bestehenden  Schuldverhältnisse,
  wofür  sie  auch  dem  ganzen  Betrage  nach
Hypothek  bestellte,  und  der  Angewiesene  (Kläger)  wird
nicht  Schuldner  aus  einem  Darlehen  der  Beklagten  sondern
erhält  Bezahlung  seiner  unbestrittenen  Forderung  an  K.
durch  Vermittlung  der  Beklagten,  deren  Rechte  aus  dem
Darlehen  gegenüber  &.  ganz  unberührt  bleiben.  Urtheil
vom  22.  Juni  1894;  Reg.-Nr.  1  53/94.

Anfechtung  von  Rechtshandlungen  des
Schuldners  außerhalb  des  Konkurses.  Rechtliche
  Natur  und  Umfang  des  ehelichen  Errungenschaftsvermögens
  nach  Bayer.  L  R.  Die
Beklagte  E.  B.  hat  von  C.  das  Anwesen  zu  K.  um  den
Preis  von  76000  Mk.  eigenthümlich  erworben,  welcher  Preis
durch  Uebernahme  von  auf  dem  Kaufsobjecte  ruhenden  Hypotheken
  im  Betrage  von  72000  Mk.  und  durch  Cession  einer.
Hypothekforderung  im  Nominalbetrage  von  11000  Mk.,
welche  auf  dem  Anwesen  Z.  für  den  Ehemann  der  Beklagten,
  A.  B.,  versichert  war  und  die  der  Letztere  für
Rechnung  seiner  Ehefrau,  der  Beklagten,  an  den  Verkäufer
  C.  zur  Ergänzung  des  restigen  Kaufschillings  zu
4000  Mk.  am  nämlichen  Tage  cedirt  hatte,  ausgewiesen
worden  ist.  Diese  Cession  bezw.  die  hiedurch  bewirkte
Tilgung  der  Kaufschillingsrestschuld  der  Beklagten  greifen
die  Kläger,  welche  laut  rechtskräftigen  Urtheils  von  dem
Ehemanne  der  Beklagten  einen  Betrag  zu  3639  Mk.  56  Pf.
nebst  Zinsen  und  Kosten  zu  fordern  haben,  unter  Bezugnahme
  auf  83  Ziff.  4  des  Gesetzes,  betr.  die  Anfechtung