18 Oberstrichterliche Entscheidungen.
klagten bestehende pactum de mutuo dando begründet.
Letztere sind unbestritten verpflichtet, an X. das versprochene
Baucapital Darlehensweise abzuführen; K. ist
berechtigt dieses Capital selbst in Empfang zu nehmen
oder es auf seine Rechnung an Dritte auszahlen zu
lassen. Eine unzulässige Cession oder Assignation kann
gegebenen Falls nicht erkannt werden. Denn K. tritt
nicht aus ihrem als Darlehensnehmerin bestehenden Schuldverhältnisse,
wofür sie auch dem ganzen Betrage nach
Hypothek bestellte, und der Angewiesene (Kläger) wird
nicht Schuldner aus einem Darlehen der Beklagten sondern
erhält Bezahlung seiner unbestrittenen Forderung an K.
durch Vermittlung der Beklagten, deren Rechte aus dem
Darlehen gegenüber &. ganz unberührt bleiben. Urtheil
vom 22. Juni 1894; Reg.-Nr. 1 53/94.
Anfechtung von Rechtshandlungen des
Schuldners außerhalb des Konkurses. Rechtliche
Natur und Umfang des ehelichen Errungenschaftsvermögens
nach Bayer. L R. Die
Beklagte E. B. hat von C. das Anwesen zu K. um den
Preis von 76000 Mk. eigenthümlich erworben, welcher Preis
durch Uebernahme von auf dem Kaufsobjecte ruhenden Hypotheken
im Betrage von 72000 Mk. und durch Cession einer.
Hypothekforderung im Nominalbetrage von 11000 Mk.,
welche auf dem Anwesen Z. für den Ehemann der Beklagten,
A. B., versichert war und die der Letztere für
Rechnung seiner Ehefrau, der Beklagten, an den Verkäufer
C. zur Ergänzung des restigen Kaufschillings zu
4000 Mk. am nämlichen Tage cedirt hatte, ausgewiesen
worden ist. Diese Cession bezw. die hiedurch bewirkte
Tilgung der Kaufschillingsrestschuld der Beklagten greifen
die Kläger, welche laut rechtskräftigen Urtheils von dem
Ehemanne der Beklagten einen Betrag zu 3639 Mk. 56 Pf.
nebst Zinsen und Kosten zu fordern haben, unter Bezugnahme
auf 83 Ziff. 4 des Gesetzes, betr. die Anfechtung