Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

5. Zoll= und Steuerweseunu. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 17. April 1913 nachstehende Anderung der Anleitung für 
die Zollabfertigung beschlossen: 
Die in Teil II 6 der Anleitung für die Zollabfertigung getroffenen Bestimmungen, betreffend 
die Ermittelung des zollpflichtigen Gewichts von Waren, die in Eisenbahnwagenladungen eingehen, 
mittels der Gleiswage (Zentesimalwage), sind zu streichen und durch folgende Worte zu ersetzen: 
6. Bestimmungen, betreffend die Ermittelung des zollpflichtigen Gewichts von 
Eisenbahnwagenladungen mittels der Gleiswage (Zentesimalwage). 
Bei der Ermittelung des zollpflichtigen Gewichts von Eisenbahnwagenladungen mittels 
der Gleiswage finden die Bestimmungen der §§ 35 bis 38 der Eisenbahn-Zollordnung An- 
wendung. 
Berlin, den 3. Mai 1913. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Mehlhorn. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 17. April 1913 beschlossen, 
zu genehmigen, daß der Ort Ettelbrück im Bezirke der Großherzoglichen Zolldirektion in 
Luxemburg in das Verzeichnis der Orte, an denen sich gemäß §§ 1, 2 der Weinzollordnung 
zuständige Zollstellen befinden (Zentralblatt für 1909 S. 783, 1357 und für 1911 S. 244), 
und zwar ohne beigefügtes Sternchen aufgenommen werde. 
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 17. April d. J. beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines 
zollfreien Veredelungsverkehrs mit Palmöl der Tarifnummer 171, das in den deutschen 
Schutzgebieten gewonnen ist, zum Reinigen und Bleichen die Voraussetzungen des § 2 der 
Veredelungsordnung vorliegen. 
Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 
—. 
Königreich Preußen. 
Das Salzsteueramt II Cleve im Bezirke des Hauptzollamts Cleve, die Zollabfertigungsstelle 
am Ledaufer beim Hauptzollamt Leer und das Zollamt II Wadersloh im Bezirke des Hauptzollamts 
Lippstadt sind aufgehoben worden. 
In Pleß ist unter Aufhebung des dortigen Zollamts II ein Hauptzollamt errichtet worden 
dem zugeteilt sind: aus dem Bezirke des Hauptzollamts Myslowitz die Zollämter 1 Dzieditz (i. Osterr.), 
Neuberun, Oswiecim (i. Osterr.) und die Zollämter II Goczalkowitz, Kl. Chelm, Jarzombkowitz und 
Schwarzwasser (i. Osterr.); aus dem Bezirke des Hauptzollamts Ratibor die Zollämter II Annaberg O. S. 
und Golkowitz; aus dem Bezirke des Hauptzollamts Gleiwitz die Zollämter I Nicolai und Rybnik. 
Dem neuen Hauptzollamt sind folgende Befugnisse beigelegt worden: Ausfertigung und Er- 
ledigung von Zoll= und Branntweinbegleitscheinen 1 und II; Ausfertigung von Tabakbegleitscheinen 1 
und lI: Erledigung von Salzbegleitscheinen 1 und II; Erledigung von Leuchtmittel--, Schaumwein- 
Zigaretten= und Zündwarenbegleitscheinen; Ausfertigung von Musterpässen über Gegenstände des freien
	        
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