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g 35.
(1) Von Waren, die einem Zollsatz von höchstens 6 M für 1dz unterliegen, sowie von Bier Verwiegung
und lebendem Vieh einschließlich des Federviehs kann das zollpflichtige Gewicht auf Antrag durch geuf der
Verwiegung auf der Gleiswage (Zentesimalwage) in der Weise ermittelt werden, daß von dem swage.
Gewichte des Wagens einschließlich der Ladung das Gewicht des leeren Wagens abgezogen wird.
(3) Für andere Waren darf die Gewichtsermittelung mit Genehmigung des Amtsvorstandes
oder seines Stellvertreters in derselben Weise, jedoch nur dann erfolgen, wenn die Verwiegung
auf den gewöhnlichen Wagen infolge der Größe oder Schwere der Gegenstände oder infolge
sonstiger besonderer Umstände unverhältnismäßige Schwierigkeiten bietet oder, wie z. B. bei
frischen Erdbeeren, erhebliche Nachteile für die Ware mit sich bringt.
(3) Bei der Verzollung von lebendem Federvieh (außer Gänsen), das aus Tarifvertrags-
oder meistbegünstigten Ländern stammt und ohne besondere Verpackung eingeführt wird, ist die
in Abs. 1 vorgesehene Gewichtsermittelung vertragsmäßig gewährleistet; dabei ist das Gewicht
der aer die Versendung besonders eingebauten Vorrichtungen zum Gewichte des leeren Wagens
zu rechnen.
8 36.
(1) Von der Verwiegung des leeren Wagens kann, sofern die Beteiligten keinen Widerspruch
erheben, abgesehen werden, wenn das von der Eisenbahnverwaltung festgestellte Eigengewicht und
der Tag seiner Feststellung an dem Wagen angeschrieben ist, besondere Bedenken gegen die
Richtigkeit des angeschriebenen Gewichts nicht bestehen und seit der Feststellung nicht mehr als
drei Jahre verflossen sind.
(2) Das angeschriebene Gewicht darf insbesondere dann nicht als das wirkliche Gewicht des
Wagens angesehen werden, wenn dessen Zubehörstücke nicht vollzählig mit vorgeführt werden.
Ausnahmen hiervon kann der Amtsvorstand oder sein Stellvertreter zulassen, wenn es sich um
das Fehlen verhältnismäßig kleiner Zubehörstücke handelt.
(3s) Dem angeschriebenen Wagengewichte darf hinzugerechnet werden das Gewicht der nicht
zu den Zubehörstücken der Wagen gehörigen
Vorsatzbretter, die bei lose verladenen Gütern in Wagen mit Schiebetüren
zum besseren Abschluß vor die Türöffnungen gestellt werden, und
Planen, Decken, Ketten u. dgl., die bei der Verladung in offenen Wagen zur
Bedeckung und Befestigung der Ladung dienen,
wenn die Eisenbahnverwaltung dies Gewicht festgestellt und in dem Frachtbrief vermerkt hat.
(4) Bei der Abfertigung von lebendem Vieh, ausgenommen Federvieh, ist das Gewicht des
Wagens stets durch Verwiegung zu ermitteln.
(5) Weicht in den Fällen, in denen von der Verwiegung des leeren Wagens abgesehen
worden ist, das angemeldete Gewicht der Ware von dem durch Berechnung ermittelten Gewicht
ab, so ist dasjenige der beiden Gewichte der Zollberechnung zu Grunde zu legen, das den
höheren Zollbetrag ergibt.
& 37.
1) Die Verwiegung auf der Gleiswage ist zu versagen, wenn besondere Umstände (zu denen
auch ungünstige Witterung zu rechnen ist) vorliegen, die der Gewinnung zuverlässiger Ergebnisse
entgegenstehen.
(2) Die Zollstellen haben von Zeit zu Zeit die Richtigkeit des an den Eisenbahnwagen an-
geschriebenen Gewichts zu prüfen und sich von dem ordnungsmäßigen Zustand der Gleiswagen
se überzeugen. Die dabei nötige Arbeitshilfe ist von der Eisenbahnverwaltung unentgeltlich zu
elsten.
G) Weicht das angeschriebene Eigengewicht eines Wagens von dem bei der zollamtlichen
Nachverwiegung ermittelten um 2 v. H. oder mehr ab, so ist dem Vertreter der Eisenbahn-
verwaltung eine von ihm durch Unterschrift anzuerkennende Ausfertigung der Tatbestands-
aufnahme zur Beseitigung des Mangels auszuhändigen; die Beanstandung ist durch die Eisen-
bahnverwaltung an dem Wagen in auffälliger und haltbarer Weise ersichtlich zu machen.
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