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gen Gütern halten, die am Außenstrande an Land
kommen.
Wenn aber auf den Binnenströmen und nicht
auf den Scharen, d. i. dem Lande nicht auf einen
Handwurf mit einer Axt nahe (etliche sagen: drei
Bülgen 16) vom Lande entfernt), etwas gefunden,
jemand geschlagen, vergewaltigt oder beleidigt wird,
so gebührt die Strafgewalt darüber dem Landesfürsten;
dieses richten, strafen, verwalten und vertreten
der landesfürstliche Landvogt und die landesfürstlichen
Amtleute. Wenn die auf den Fisch= oder
Heringsfang ausziehenden Fischer auf dem Schar
oder am Ufer des Binnenstrandes landen, so sind
sie demjenigen, auf dessen Grunde sie landen,
Matt= 7) oder Ethefische oder -Heringe 17) schuldig.
Wenn die Fischer solche nicht geben wollen, so mag
man sie mit ihren Garnen so lange anhalten, bis
sie tun, was ihnen gebührt; wenn sie entlaufen
oder die Netze gewaltsam entziehen, so büßen sie
solches mit neun Mark weniger vier Schilling Sundisch.
Was die Zesener betrifft, die auf den Strömen
fischen, so durfte in alter Zeit kein Zesener binnen
des Troges — der Trog ist ein Riff, das sich von
Hiddensee nach der Rüßgenschen Seite erstreckt —
ohne den Willen des Landvogtes fischen, denn Zesener
pflegten, die Stralsundischen ausgenommen,
nicht viele im Lande zu sein. Die Zesener durften
auch die Gehölze an den Stranden ohne den Willen
derjenigen, denen sie zustanden, nicht gebrauchen,
oder sie mußten nach Gelegenheit des Holzes eine
Buße zahlen. Wenn nun die Zesener mit Genehmigung
des Landvaogtes fischten, so mußten sie aus
ihren Zesen von den gefangenen Fischen den Leuten
an denjenigen Orten verkaufen, wo sie mit
ihren Zesekähnen lagen oder zogen. Die Zesener
durften auch binnen Landes ohne Erlaubnis der
Herrschaft, unter welcher die Fischer saßen, keine
Fische aufkaufen, damit dem gemeinen, Besten kein
Abbruch geschah; wollten sie dennoch kaufen, so
mußten sie das in mäßiger Weise tun, sonst pflegten
es die landesfürstlichen Vögte zu verbieten.
Niemand durfte, der Armut und der Allgemeinheit
zum Abbruche, Fische aus dem Lande nach
Stralsund oder nach Greifswald zu Markte fahren,
er hätte denn zuvor in Bergen, auf dem Markt die
Fische zu angemessenem Preise feilgehalten; war
letzteres verabsäumt, so ließ ihn der Landvogt
durch seine Diener anhalten. Von dieser Bestimmung
waren die Leute auf der Putbusser Seite
ausgenommen: diese durften, zwar nicht zu Lande,
aber doch zu Wasser Fische nach Greifswald oder
Stralsund zu Markte fahren, auch ohne daß sie zuvor
in Bergen feilgehalten waren.
Wenn jemand Fische nach Bergen brachte und
dort keinen billigen Kauf geben wollte, daß er den
armen Leuten Fische um ein Vierchen 18) und um
einen Witten 11) nicht verkaufen wollte, so mochte
ihn der Marktvogt zu Bergen, der dem Landesfürsten
eidlich verpflichtet ist, anhalten, die Berger
Unser Dommerland —
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dazu rufen und die Fische verkaufen, lassen und alsdann
dem Fischer das vereinnahmte Geld überantworten;
wer sich dem gewaltsam widersetzt, büßt
60 Mark an den Landesfürsten.
In die Ströme, welche in Wieken oder Seen gehen,
durften keine Reusen gestellt oder vorgesetzt
werden, auch durften die Eingänge den Fischen
durch Vorsetzen von Fanggeräten nicht verhindert
oder verwehrt werden; man nahm ihnen (ec. den
Fischern, die dagegen verstießen) die Reusen, und
außerdem mußten sie dem Landesfürsten Buße zahlen.
In jüngster Zeit setzt man dem landesfürstlichen
Gebot zuwider vielfach große Reusen und andere
ungewöhnliche Reusen, so daß alle Eingänge
und Wieken den Fischen verhindert sind und den
armen Leuten an allen Orten die Nahrung gestört
wird und niemand einen Fisch für Geld bekommen
kann. Die Fischerei mit solchen ungewöhnlichen
Reusen geschieht durch die Stralsundischen Fischer
und auch durch etliche eingesessene Adlige, die solche
Fischerei lieber verhindern sollten.
III.
Früher durfte niemand dort,
keine Schiffsanlegestellen für den gemeinen Mann
gewesen waren, solche neu anlegen. Auch duefte
man niemand verwehren, dort, wo Schiffsanlegestellen
gelegen oder gewesen waren, zu schiffen oder
zu laden. Solch Verwehren war allenthalben bei
landesfürstlicher Strafe verboten.
Alle Vergehen und Untaten, welche bei den
Schiffsanlegestellen bis an den Strom heran geschahen,
richtete und verwaltete die Herrschaft, der
der Strand zugehörte. Was aber binnen Schiffsbordes
auf dem Strome geschah, das richteten die
landesfürstlichen Amtsleute von wegen des Landesfürsten.
Die da schiffen 19), die müssen ohne Rücksicht
auf die Fracht, auf ihre Unkosten dem Schiffer die
Schute oder den Kahn in den Markt helfen; wenn
sie darin säumig sind, so braucht sich der Schiffer
wegen etwaigen Schadens nicht zu verantworten:
wenn aber der Schiffer mit Willen den Wind versäumte
oder nicht zu rechter Zeit auf sein Schiff
achtgab, so muß er, falls darüber die Ware verdirbt,
diese bezahlen. Alles, was ohne des Schiffers
Versäumnis durch Wasser oder Winde verursacht
wird, das geht über Schiff und Gut, wie
Seerecht ist.
Die Fracht des Schiffers bezahlt man, wenn die
Ware zu Markte kommt, von der Ware. Darum
darf der Schiffer die Güter wegen der Fracht nicht
unausgeladen im Schiffe zurückbehalten. Wird er
wegen der Fracht von jemand betrogen, so klagt er
seine Fracht vor dem landesfürstlichen Gerichte „als
gare Kost“ und nicht als Botenlohn ein.
wo von altersher
IV.
Als gemeine Fähren gelten die Stahlbrodische
oder Glewitzer Fähre 20), die Stralsundische