Contents : Unser Pommernland. 3. Jahrgang 1915/16. (3)

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gen  Gütern  halten,  die  am  Außenstrande  an  Land
kommen.

Wenn  aber  auf  den  Binnenströmen  und  nicht
auf  den  Scharen,  d.  i.  dem  Lande  nicht  auf  einen
Handwurf  mit  einer  Axt  nahe  (etliche  sagen:  drei
Bülgen  16)  vom  Lande  entfernt),  etwas  gefunden,
jemand  geschlagen,  vergewaltigt  oder  beleidigt  wird,
so  gebührt  die  Strafgewalt  darüber  dem  Landesfürsten;
  dieses  richten,  strafen,  verwalten  und  vertreten
  der  landesfürstliche  Landvogt  und  die  landesfürstlichen
  Amtleute.  Wenn  die  auf  den  Fisch=  oder

Heringsfang  ausziehenden  Fischer  auf  dem  Schar
oder  am  Ufer  des  Binnenstrandes  landen,  so  sind

sie  demjenigen,  auf  dessen  Grunde  sie  landen,
Matt=  7)  oder  Ethefische  oder  -Heringe  17)  schuldig.
Wenn  die  Fischer  solche  nicht  geben  wollen,  so  mag
man  sie  mit  ihren  Garnen  so  lange  anhalten,  bis
sie  tun,  was  ihnen  gebührt;  wenn  sie  entlaufen
oder  die  Netze  gewaltsam  entziehen,  so  büßen  sie
solches  mit  neun  Mark  weniger  vier  Schilling  Sundisch.


Was  die  Zesener  betrifft,  die  auf  den  Strömen
fischen,  so  durfte  in  alter  Zeit  kein  Zesener  binnen
des  Troges  —  der  Trog  ist  ein  Riff,  das  sich  von
Hiddensee  nach  der  Rüßgenschen  Seite  erstreckt  —
ohne  den  Willen  des  Landvogtes  fischen,  denn  Zesener
  pflegten,  die  Stralsundischen  ausgenommen,
nicht  viele  im  Lande  zu  sein.  Die  Zesener  durften
auch  die  Gehölze  an  den  Stranden  ohne  den  Willen
  derjenigen,  denen  sie  zustanden,  nicht  gebrauchen,
oder  sie  mußten  nach  Gelegenheit  des  Holzes  eine
Buße  zahlen.  Wenn  nun  die  Zesener  mit  Genehmigung
  des  Landvaogtes  fischten,  so  mußten  sie  aus
ihren  Zesen  von  den  gefangenen  Fischen  den  Leuten
  an  denjenigen  Orten  verkaufen,  wo  sie  mit
ihren  Zesekähnen  lagen  oder  zogen.  Die  Zesener
durften  auch  binnen  Landes  ohne  Erlaubnis  der
Herrschaft,  unter  welcher  die  Fischer  saßen,  keine
Fische  aufkaufen,  damit  dem  gemeinen,  Besten  kein
Abbruch  geschah;  wollten  sie  dennoch  kaufen,  so
mußten  sie  das  in  mäßiger  Weise  tun,  sonst  pflegten
  es  die  landesfürstlichen  Vögte  zu  verbieten.

Niemand  durfte,  der  Armut  und  der  Allgemeinheit
  zum  Abbruche,  Fische  aus  dem  Lande  nach
Stralsund  oder  nach  Greifswald  zu  Markte  fahren,
er  hätte  denn  zuvor  in  Bergen,  auf  dem  Markt  die
Fische  zu  angemessenem  Preise  feilgehalten;  war
letzteres  verabsäumt,  so  ließ  ihn  der  Landvogt
durch  seine  Diener  anhalten.  Von  dieser  Bestimmung
  waren  die  Leute  auf  der  Putbusser  Seite
ausgenommen:  diese  durften,  zwar  nicht  zu  Lande,
aber  doch  zu  Wasser  Fische  nach  Greifswald  oder
Stralsund  zu  Markte  fahren,  auch  ohne  daß  sie  zuvor
  in  Bergen  feilgehalten  waren.

Wenn  jemand  Fische  nach  Bergen  brachte  und
dort  keinen  billigen  Kauf  geben  wollte,  daß  er  den
armen  Leuten  Fische  um  ein  Vierchen  18)  und  um
einen  Witten  11)  nicht  verkaufen  wollte,  so  mochte
ihn  der  Marktvogt  zu  Bergen,  der  dem  Landesfürsten
  eidlich  verpflichtet  ist,  anhalten,  die  Berger

Unser  Dommerland  —

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dazu  rufen  und  die  Fische  verkaufen,  lassen  und  alsdann
  dem  Fischer  das  vereinnahmte  Geld  überantworten;
  wer  sich  dem  gewaltsam  widersetzt,  büßt
60  Mark  an  den  Landesfürsten.

In  die  Ströme,  welche  in  Wieken  oder  Seen  gehen,
  durften  keine  Reusen  gestellt  oder  vorgesetzt
werden,  auch  durften  die  Eingänge  den  Fischen
durch  Vorsetzen  von  Fanggeräten  nicht  verhindert
oder  verwehrt  werden;  man  nahm  ihnen  (ec.  den
Fischern,  die  dagegen  verstießen)  die  Reusen,  und
außerdem  mußten  sie  dem  Landesfürsten  Buße  zahlen.
  In  jüngster  Zeit  setzt  man  dem  landesfürstlichen
  Gebot  zuwider  vielfach  große  Reusen  und  andere
  ungewöhnliche  Reusen,  so  daß  alle  Eingänge
und  Wieken  den  Fischen  verhindert  sind  und  den
armen  Leuten  an  allen  Orten  die  Nahrung  gestört
wird  und  niemand  einen  Fisch  für  Geld  bekommen

kann.  Die  Fischerei  mit  solchen  ungewöhnlichen
Reusen  geschieht  durch  die  Stralsundischen  Fischer

und  auch  durch  etliche  eingesessene  Adlige,  die  solche
Fischerei  lieber  verhindern  sollten.

III.

Früher  durfte  niemand  dort,
keine  Schiffsanlegestellen  für  den  gemeinen  Mann
gewesen  waren,  solche  neu  anlegen.  Auch  duefte
man  niemand  verwehren,  dort,  wo  Schiffsanlegestellen
  gelegen  oder  gewesen  waren,  zu  schiffen  oder
zu  laden.  Solch  Verwehren  war  allenthalben  bei
landesfürstlicher  Strafe  verboten.

Alle  Vergehen  und  Untaten,  welche  bei  den
Schiffsanlegestellen  bis  an  den  Strom  heran  geschahen,
  richtete  und  verwaltete  die  Herrschaft,  der
der  Strand  zugehörte.  Was  aber  binnen  Schiffsbordes
  auf  dem  Strome  geschah,  das  richteten  die
landesfürstlichen  Amtsleute  von  wegen  des  Landesfürsten.


Die  da  schiffen  19),  die  müssen  ohne  Rücksicht
auf  die  Fracht,  auf  ihre  Unkosten  dem  Schiffer  die
Schute  oder  den  Kahn  in  den  Markt  helfen;  wenn
sie  darin  säumig  sind,  so  braucht  sich  der  Schiffer
wegen  etwaigen  Schadens  nicht  zu  verantworten:
wenn  aber  der  Schiffer  mit  Willen  den  Wind  versäumte
  oder  nicht  zu  rechter  Zeit  auf  sein  Schiff
achtgab,  so  muß  er,  falls  darüber  die  Ware  verdirbt,
  diese  bezahlen.  Alles,  was  ohne  des  Schiffers
  Versäumnis  durch  Wasser  oder  Winde  verursacht
  wird,  das  geht  über  Schiff  und  Gut,  wie
Seerecht  ist.

Die  Fracht  des  Schiffers  bezahlt  man,  wenn  die
Ware  zu  Markte  kommt,  von  der  Ware.  Darum
darf  der  Schiffer  die  Güter  wegen  der  Fracht  nicht
unausgeladen  im  Schiffe  zurückbehalten.  Wird  er
wegen  der  Fracht  von  jemand  betrogen,  so  klagt  er
seine  Fracht  vor  dem  landesfürstlichen  Gerichte  „als
gare  Kost“  und  nicht  als  Botenlohn  ein.

wo  von  altersher

IV.
Als  gemeine  Fähren  gelten  die  Stahlbrodische
oder  Glewitzer  Fähre  20),  die  Stralsundische