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Verrechnung
zwischen Bord-
und
Küstenstation
Weitere Verrechnung von der
Küstenstation ab,
a) wenn das b) wenn das
Telegramm im Telegramm über das
Lande Land der
der Küstenstation Küstenstation hinaus
verbleibt befördert wird
Bemerkungen
b) Küstengebühren.
e) gewöhnliche Tele-
grammgebühren
6. Gebühren für die Bestellung
durch Eilboten
a) XPfr. x, vom Absender
erhoben
b) Exprés, vom Empfänger
zu erheben
7. Gebühren für Bervielfälti-
gung, TM
8. Gebühren für die Bestellung
durch die Post, Poste
9. Gebühren für Empfangs-
l
l
Die Küstenstation
zieht diese Ge-
bühren von der
Ursprungs-
bordstation ein
Die Küstenstation
zieht diese Ge-
bühren von der
Ursprungs-
bordstation ein
Nicht zulässig
Verbleiben der
Küstenstation #
Verbleiben im
europdischen Vor-
schriftenbereiche der
Küstenstation, im
1 außereuropäischen
Vorschriftenbereiche
werden sie in den
gewöhnlichen Tele-
graphenrechnungen
von Land zu Land
1 vergütet
Verbleiben der
Küstenstation
Verbleiben der Verbleiben der
Küstenstation Küstenstation
Verbleiben der Verbleiben der
Küstenstation Küstenstation
Nicht zulässig Nicht zulässig
Berbleiben der Küstenstation.
Zu 6a. Nur nach dem Lande der
Küstenstation zugelassen, wenn
dieses Land die Kosten für die
Bestellung= durch Eilboten im vor-
aus festgesetzt und bekanntgegeben
hat *) Für Funkentelegramme von
dentschen Schiffen über eine deutsche
Küstenstation nach Deutschland
beträgt die Eilbestellgebühr 40 Wf.,
für solche von fremden Schiffen 75 &.
Zu 6b. Die Eilbestellgebühr ist —
abgesehen von dem Falle unter 6a
— vom Emofänzer einzuziehen.
Die Länder, die dieses Verfahren
nicht annehmen können, werden
vom Internationalen Bureau des
anz ei gen, p golhelegraphenvere bekannt.
B. Vom festen Lande nach Schiffen.
Verrechnung bis zur Küstenstation,
à) wenn das b) wenn das Verrechnung
Telegramm aus Telegramm aus zwischen Küsten- Bemerkungen
dem Lande einem anderen und
der Küstenstation Lande Bordstation
herrührt
— Werden in den — D.-Beförderung nur auf den Land-
1. neelegrammgebühren (au
für dringende Telegramme
2. Küstengebühren für Privat=
telegramme und für ge-
bührenpflichtige Diensttele-
gramme, ST
Anmerkung.
gewöhnlichen Tele-
graphenrechnungen
von Land zu Land
1 vergütet
WVerden dem Auf-
gabelande von
der Küstenstation
in Schuld gestellt
l
Unter Küstenstation und Bordstation sind die Verwaltung oder Gesellschaft zu verstehen,
diese Stationen zuständig sind und die Abrechnungsgeschäfte wahrnehmen.
)Aumerkung. In welchem Verkehre die Vorausbezahlung des Eilbotenlohns stattfinden kann, ergibt sich aus
den Ausführungsbestimmungen zu § 16 VI unter b der Telegraphenordnung.
linien zulässig.
Verbleiben der Küstenstation.
die für