Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Verrechnung 
zwischen Bord- 
und 
Küstenstation 
Weitere Verrechnung von der 
Küstenstation ab, 
a) wenn das b) wenn das 
Telegramm im Telegramm über das 
Lande Land der 
der Küstenstation Küstenstation hinaus 
verbleibt befördert wird 
Bemerkungen 
  
b) Küstengebühren. 
e) gewöhnliche Tele- 
grammgebühren 
6. Gebühren für die Bestellung 
durch Eilboten 
a) XPfr. x, vom Absender 
erhoben 
b) Exprés, vom Empfänger 
zu erheben 
7. Gebühren für Bervielfälti- 
gung, TM 
8. Gebühren für die Bestellung 
durch die Post, Poste 
9. Gebühren für Empfangs- 
  
  
l 
l 
Die Küstenstation 
zieht diese Ge- 
bühren von der 
Ursprungs- 
bordstation ein 
Die Küstenstation 
zieht diese Ge- 
bühren von der 
Ursprungs- 
bordstation ein 
Nicht zulässig 
Verbleiben der 
Küstenstation # 
Verbleiben im 
europdischen Vor- 
schriftenbereiche der 
Küstenstation, im 
1 außereuropäischen 
Vorschriftenbereiche 
werden sie in den 
gewöhnlichen Tele- 
graphenrechnungen 
von Land zu Land 
1 vergütet 
Verbleiben der 
Küstenstation 
Verbleiben der Verbleiben der 
Küstenstation Küstenstation 
Verbleiben der Verbleiben der 
Küstenstation Küstenstation 
Nicht zulässig Nicht zulässig 
  
  
  
Berbleiben der Küstenstation. 
Zu 6a. Nur nach dem Lande der 
Küstenstation zugelassen, wenn 
dieses Land die Kosten für die 
Bestellung= durch Eilboten im vor- 
aus festgesetzt und bekanntgegeben 
hat *) Für Funkentelegramme von 
dentschen Schiffen über eine deutsche 
Küstenstation nach Deutschland 
beträgt die Eilbestellgebühr 40 Wf., 
für solche von fremden Schiffen 75 &. 
Zu 6b. Die Eilbestellgebühr ist — 
abgesehen von dem Falle unter 6a 
— vom Emofänzer einzuziehen. 
Die Länder, die dieses Verfahren 
nicht annehmen können, werden 
vom Internationalen Bureau des 
  
  
  
  
  
anz ei gen, p golhelegraphenvere bekannt. 
B. Vom festen Lande nach Schiffen. 
Verrechnung bis zur Küstenstation, 
à) wenn das b) wenn das Verrechnung 
Telegramm aus Telegramm aus zwischen Küsten- Bemerkungen 
dem Lande einem anderen und 
der Küstenstation Lande Bordstation 
herrührt 
— Werden in den — D.-Beförderung nur auf den Land- 
1. neelegrammgebühren (au 
für dringende Telegramme 
2. Küstengebühren für Privat= 
telegramme und für ge- 
bührenpflichtige Diensttele- 
gramme, ST 
Anmerkung. 
  
gewöhnlichen Tele- 
graphenrechnungen 
von Land zu Land 
1 vergütet 
WVerden dem Auf- 
gabelande von 
der Küstenstation 
in Schuld gestellt 
l 
  
Unter Küstenstation und Bordstation sind die Verwaltung oder Gesellschaft zu verstehen, 
diese Stationen zuständig sind und die Abrechnungsgeschäfte wahrnehmen. 
)Aumerkung. In welchem Verkehre die Vorausbezahlung des Eilbotenlohns stattfinden kann, ergibt sich aus 
den Ausführungsbestimmungen zu § 16 VI unter b der Telegraphenordnung. 
  
linien zulässig. 
Verbleiben der Küstenstation. 
die für
	        
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