Full text : Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

—  337  —

einer  Privilegienaufhebung  durch  einen  Gesetzgebungsakt  des
Landesherrn  anerkannt:  ohne  Rücksicht  namentlich  auf  den  Inhalt
  der  8$  70—72  Einl.’%°.  Eine  Entschädigung  erhielt  in  diesem
Falle  der  Privilegierte  nur,  wenn  der  Gesetzgebungsakt  des
Landesherrn  dies  ausdrücklich  vorsah'”.  Nach  $  62  sollte  freilich
  der  Landesherr  dabei  den  Privilegierten,  den  die  Sache  „zunächst
  anging“,  mit  seiner  Notdurft  hören,  ohne  dass  jedoch  über
die  Beobachtung  des  8  62  im  Einzelfall  der  Richter  anzurufen
war!®.  Ganz  unzweifelhaft  durfte  aber  der  Hohenzollernkönig
nach  Emanation  des  ALR.  die  entschädigungslose  Aufhebung  von
Privilegien  i.  e.  S.  in  einem  „allgemeinen“  Gesetz  aussprechen  '”.
Ein  solcher  „allgemeiner“  Gesetzgebungsakt  vollzog  sich  auf
Grund  des  $  6  II  13  ALR.,  welcher  nach  seiner  Entstehungsgeschichte
  die  Betätigung  der  potestas  legislatoria  des  Staatsoberhaupts,
  sofern  sie  in  dem  Erlass  von  Normen  genereller
Natur  („des  gemeinen  Rechts“)  bestand,  betraf.  Daneben  blieb
jedoch  auch  von  Staatsrechtswegen  die  Möglichkeit  bestehen,  ein

168  Gerade  die  aus  $$  59,  62  resultierende  Einschärfung  den  Privilegierten,
  den  „es  zunächst  angeht“,  mit  seiner  Notdurft  zu  hören,  zeigt,  dass
hier  ein  besonderer  Aufhebungsmodus  angeordnet  wird.  Das  ALR.  wendet
zwar  den  Privilegienbegriff  an  den  verschiedenen  Stellen  in  verschiedenem
Sinne  an.  Aber  die  $$  63-72  Einl.  betreffen,  wie  schon  ihr  Wortlaut  ergibt
  (vgl.  $  64  Rechte  und  Priv.  $  65  Ausübung  des  der  Sache  anklebenden
  Rechts.  $  66  Priv.  oder  Recht.  $  72  Missbrauch  seines  Priv.),  nur  die
favorablen  Priv.  i.  e.  S.  Der  Gesetzgeber  schon  des  ALR.  bezog  ihre  Anwendbarkeit
  zunächst  wohl  auf  Spezialakte,  mit  welchen  der  Regent  selbst
ein  favorables  Priv.  i.  e.  S,  verliehen  und  welche  ihrer  Rechtsnatur  nach
Ausflüsse  der  pot.  legislatoria  waren.  Doch  war  die  Anwendung  nicht  auch
da  ausgeschlossen,  wo  der  Regent,  statt  selbst  ein  favorables  Priv.  i.  e.  8.
zu  verleihen,  einen  Beamten  zu  der  Verleihung  eines  solchen  ermächtigt.
Da  der  Beamte  bei  einer  solchen  Privilegerteilung  nur  in  einem  konkreten
Fall  den  in  allgemeinen  Rechtsnormen  bereits  niedergelegten  Willen  des
spezifischen  Gesetzgebers  zum  Ausdruck  brachte,  gestaltete  sich  seine
Privilegerteilung  rechtlich  lediglich  als  Verwaltungsakt.

17  STRIETHORST  60  S.  115,  OVG.  IL  S.  19  I  1880  Bd.  6  S.  40.

18  KocH,  Kom.  I61  N.  5.

"9  STRIETHORST  60  S.  115.