Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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(6) Die neue Bescheinigung besteht in einer wörtlichen Abschrift der vorgelegten Bescheinigung 
und in einem Vermerke, wann, bei welcher Steuerstelle und für welche Nennwerte eine steuer- 
freie Abstempelung erfolgt ist. Eine Eintragung derartiger neuer Bescheinigungen in das Aus- 
fertigungsbuch (Muster 7) findet nicht statt, jedoch ist in der Bemerkungsspalte bei der Eintragung 
der ersten Bescheinigung die Ausstellung der neuen Bescheinigung zu vermerken. Die ursprüng- 
liche Bescheinigung ist der Steuerstelle zurückzugeben. 
(7) Bei jeder ferneren steuerfreien Abstempelung auf Grund der neuen Bescheinigung ist in 
gleicher Weise zu verfahren mit der Maßgabe, daß in der neu auszustellenden Abschrift (Abs. 6) 
sämtliche bisher stattgehabten steuerfreien Abstempelungen zu vermerken sind. 
(s) Wenn nicht vollgezahlte Papiere zur Aus= und Einfuhr gelangen, tritt, sofern nicht 
sämtliche Einzahlungen im voraus versteuert sind, an Stelle des Nennbetrags der Betrag der 
geleisteten Einzahlungen. 
(5) Im Falle des Verlustes oder der Vernichtung einer Bescheinigung ist eine Kraftlos- 
erklärung im Wege des Aufgebotsverfahrens nicht zulässig. 
4 8 36. 
Uber jede steuerfreie Abstempelung der in § 35 bezeichneten Art übersendet die ab- 
stempelnde Steuerstelle der daselbst in Abs. 4 bezeichneten Direktivbehörde eine Benachrichtigung 
nach Muster 8. Die Diurektivbehörde vermerkt im Ausfertigungsbuche bei der eingetragenen M###r 
ersten Bescheinigung die erfolgten Abstempelungen und wacht darüber. daß der Nennbetrag der ' 
Papiere, auf denen der Reichsstempel ungültig gemacht ist, nicht überschritten wird. 
Zur Tarifnummer 3 A und zu den §S 15 bis 17 des Gesetzes. 
.l 37. 
() Die in Tarifnummer 34 bezeichnete Stempelabgabe ist zu entrichten, bevor die Gewinn- 11. Verstene= 
anteilschein- und Zinsbogen von inländischen Wertpapieren ausgegeben werden, bei ausländischen rung von Ge- 
Wertpapieren, bevor die Ausgabe der Gewinnanteilschein= und Zinsbogen im Inland erfolgt. weranteil 
(2) Bei der ersten Ausgabe ausländischer Wertpapiere gelten die zugehörigen Gewinnanteil- Zinsbogen. 
schein= und Zinsbogen als im Ausland ausgegeben, wenn die Papiere an einem Orte des Aus- 
landes ausgestellt sind; liegt der Ausstellungsort im Inland, so gelten die Bogen im Zweifel 
als im Inland ausgegeben. Werden die Bogen zur Erneuerung abgelaufener Gewinnanteilschein- 
und Zinsbogen ausgereicht, so gelten sie nur dann als im Inland ausgegeben, wenn sie daselbst 
von dem Aussteller oder dessen mit der Ausgabe beauftragten Vertreter unmittelbar an den 
Bezugsberechtigten oder dessen Beauftragten ausgehändigt werden. 
s 38. 
Auf die Nichterfüllung der Steuerpflicht sind die Strafvorschriften des § 11 Abs. 1, 2, 
auf die gesamtschuldnerische Haftung für die Abgabe im Falle der Nichterfüllung der Steuerpflicht 
die Vorschrift des § 11 Abs. 3 des Gesetzes entsprechend anzuwenden. 
839. 
Die dem Reichsstempel unterworfenen Gewinnanteilschein- und Zinsbogen sowie die zu 
solchen Bogen gehörigen Gewinnanteilscheine und Zinsscheine unterliegen in den einzelnen Bundes- 
staaten keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel usw.). Auch ist von den auf die Gewinn- 
anteilscheine oder Zinsscheine selbst gesetzten Ubertragungsvermerken (Indossamenten, Zessionen usw.) 
eine Abgabe nicht zu entrichten. 
40. 
Gewinnanteilschein= und Zinsbogen, welche lediglich zum Zwecke des Umtausches, d. h. 
zur Erneuerung der Urkunde ohne Veränderung des ursprünglichen Rechtsverhältnisses, ausgestellt 
worden sind, bleiben steuerfrei, wenn die zum Austausch gelangenden Bogen ordnungsmäßig ver- 
steuert oder steuerfrei sind und den im § 41 Abs. 3 bezeichneten Kontrollvorschriften genügt ist. 
8 41. 
u) Werden ohne eine Erneuerung der Wertpapicrurkunde die neuen Gewinnanteilschein= und 
Zinsbogen zur Erneuerung von noch nicht abgelaufenen Bogen ausgegeben, so ist die Steuer
	        
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