Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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Die Formulare zur Postzustellungsurkunde sind so eingerichtet, daß sie die bei der Zustellung in 
Betracht kommenden Fälle erschöpfend enthalten, so daß der Besteller nur den Namen der Person, der 
der zuzustellende Brief übergeben ist, an der im Vordruck offen gelassenen Stelle niederzuschreiben und 
den Vordruck soweit zu durchstreichen hat, als er in dem gerade vorliegenden Falle nicht zutrifft. 
Die linke Hälfte des Formulars C 87 a ist für die Zustellung an Einzelpersonen (u. a. an 
Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher) und an solche Firmen bestimmt, die nur einen Inhaber 
haben; die rechte Hälfte des Formulars dient für die Zustellung an Firmen, die mehrere 
Inhaber haben, Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Genossenschaften, Behörden, Gemeinden, Kor- 
porationen, Vereine. Vor Antritt des Bestellganges hat der Besteller zu prüfen, ob nach der Ausfschrift 
des Briefes mit Zustellungsurkunde in Verbindung mit den Angaben im Firmen= und Vollmachts- 
verzeichnisse zweifellos feststeht, welche Hälfte des Formulars C 87a für die Zustellung des Briefes 
in Betracht kommt. Bestehen Zweifel, so hat er die Entscheidung des Beamten einzuholen. 
Beurkundung. 
8 4. Die postamtliche Zustellung besteht in der Ubergabe des zuzustellenden Briefes unter 
Beurkunden der erfolgten Ubergabe. Die hierbei aufzunehmende Urkunde hat folgenden Erfordernissen 
zu entsprechen: 
1. Die Urkunde muß enthalten: 
a) Ort und Zeit der Zustellung; der Name des Monats ist in Buchstaben anzugeben; 
der Vordruck „zwischen . Uhr und. Uhr mittags“ ist nur am Ver- 
langen des Absenders (§ 3 Abs. 6) auszufüllen; die Zeitpunkte sind dabei so an- 
zugeben, daß zwischen ihnen keinesfalls ein längerer Zeitraum als eine Stunde 
liegt 6 p zwischen 9 Uhr und 10 Uhr vormittags oder zwischen 93 und 10½ Uhr 
vormittags); 
¾ die Bezeichnung der Person, an die zugestellt werden soll; 
Ic) die Bezeichnung der Person, der zugestellt ist; in den Fällen der §§ 7 bis 9 die 
Angabe des Grundes, der die Zustellung an die bezeichnete Person rechtfertigt; 
wenn nach § 10 verfahren ist, die Bemerkung, wie die darin enthaltenen Vor- 
schriften befolgt sind; 
c) im Falle der Verweigerung der Annahme die Angabe, daß die Annahme verweigert 
und der zu übergebende Brief am Orte der Zustellung zurückgelassen ist; 
e) bei gewöhnlichen Zustellungen die Bemerkung, daß der zuzustellende Brief und 
eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde übergeben sind; bei 
vereinfachten Zustellungen die Bemerkung, daß der zuzustellende Brief über- 
geben und der Tag der Zustellung auf dem Briefumschlage vermerkt ist; 
1h) die Unterschrift des zustellenden Bestellers. (Der Unterschrift kann die Amts- 
bezeichnung „Briefträger“, „Landbriefträger“, „Postbote" usw. beigefügt werden.) 
2. Die Urkunden sind deutlich und bestimmt abzufassen und leserlich zu schreiben. Dabei 
ist Tinte oder Tintenstift zu gebrauchen. Urschriften wie Abschriften sind ohne Lücken 
anzufertigen. Ausschabungen sind untersagt. Etwa nötige Durchstreichungen sind so vor- 
zunehmen, daß das Durchstrichene leserlich bleibt. In den Formularen sind die zum 
Ausfüllen bestimmten Zwischenräume, soweit sie nicht ausgefüllt werden müssen, durch 
Striche zu nachträglichen Eintragungen ungeeignet zu machen. 
3. Die Abschriften, die in den Fällen der gewöhnlichen Zustellungen (§ 2a) vom 
Besteller am Orte der Zustellung auszufertigen und an den Empfänger zu übergeben 
sind, müssen stets als solche bezeichnet und am Schlusse, unmittelbar vor der nsesnnn, 
mit dem Vermerke „Beglaubigt“ versehen werden. Die Beglaubigung darf erst erfolgen, 
nachdem der Besteller von dem wörtlichen Ubereinstimmen der Abschrift mit der Urschrift 
sich überzeugt hat. 
Bei vereinfachten Zustellungen ist der Tag der Zustellung in folgender Weise 
auf dem Briefumschlage zu vermerken: 
„Zugestellt am ... (Tag, Monat, Jahr)“. 
Auch hierbei ist der Monat in Buchstaben anzugeben. 
 
	        
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