Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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für  Militärpflichtige,  die  im  Ausland  leben:

durch  den  Berufskonsul  oder,  soweit  die  Militärpflichtigen  nicht  im  Amtsbezirk

  eines  solchen  leben,  durch  den  Gesandten  des  Reichs.  Der

Reichskanzler  kann  diese  Befugnis  auch  einem  Wahlkonsul  übertragen.

An  Stelle  des  Gesandten  des  Reichs  kann  die  Entscheidung  auch  dem  Gesandten

eines  Bundesstaats  für  die  Angehörigen  dieses  Staates  von  dessen  Regierung  übertragen
werden“").

Von  jeder  Zurückstellung  ist  die  zuständige  Ersatzkommission  (§  25,  4)  zu  benachrichtigen.“


N.MG.  8  20,  7  5  30,  3  Abf.  2.

8  39.

Hinter  Ziffer  2  ist  als  Ziffer  2  a  einzufügen:

„2  à))  Militärpflichtige,  die  sich  in  einem  außereuropäischen  Lande  eine  feste  Stellung  als  Kaufmann,
  Gewerbetreibender  usw.  erworben  haben,  können  nach  Ablauf  der  Frist,  für  die  sie
zurückgestellt  sind,  frühestens  jedoch  nach  Ablauf  des  vierten  Dienstpflichtjahrs,  auf  ihr
Ansuchen  durch  die  Ersatzbehörde  III.  Instanz  dem  Landsturm  ersten  Aufgebots  überwiesen
  werden.  Diese  Vergünstigung  darf  jedoch  den  Militärpflichtigen  nur  gewährt  werden,
wenn  bei  Ableistung  der  aktiven  Dienstpflicht,  sei  es  im  Reichsgebiete,  sei  es  in  einem  Schutz
gebiet,  ihre  Stellung  oder  ihr  in  dem  außereuropäischen  Lande  angelegtes  Vermögen  gefährdet
  sein  würde,  auch  kein  Anhalt  dafür  vorliegt,  daß  die  Voraussetzungen  der  überweisung
  zum  Landsturm  zur  Umgehung  der  Dienstpflicht  herbeigeführt  worden  sind“

R.M.G.  5  21,  a.

8  84.
Als  neue  Ziffer  8  ist  anzufügen:

„8.  Über  Erteilung  des  Meldescheins  an  Staatlose  siehe  &  21,  2.“

s  89.
Der  Ziffer  1  ist  als  neuer  Absatz  anzufügen:
„Wegen  Erteilung  des  Berechtigungsscheins  an  Staatlose  siehe  §  21,  2.“

8  96.
Ziffer  3  erhält  folgenden  Wortlaut:

„3.  Wehrpflichtige,  die  sich  im  Ausland  aufhalten,  können  ihrer  Staatsangehörigkeit  durch
Beschluß  der  Zentralbehörde  ihres  Heimatstaats  verlustig  erklärt  werden,  wenn  sie  im  Falle
eines  Krieges  oder  einer  Kriegsgefahr  einer  vom  Kaiser  angeordneten  Aufforderung  zur
Rückkehr  keine  Folgc  leisten.

NR.  u.  St.  A.G.  27.

Wegen  Gestellung  im  Ausland  siehe  §  111,  2,  wegen  Befreiung  von  der  Rückkehr
8  111,4.“

110.
Ziffer  2  erhält  folgenden  Wortlaut:
„2.  Die  Entlassung  aus  der  Reichsangehörigkeit  wird  nicht  erteilt:
Mannschaften  des  aktiven  Heeres,  der  aktiven  Marine  oder  der  aktiven  Schutztruppen,
Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes,  nachdem  sie  eine  Einberufung  zum  aktiben
Dienste  erhalten  haben  (siehe  §  111,  9),

Beamten  und  Offizieren,  mit  Einschluß  derer  des  Beurlaubtenstandes,  bevor  sie  aus
dem  Dienste  entlassen  sind.“

R.  u.  St.  A.  G.  5  22,  2,  4  und  5.