Metadata : Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Ueber  die  Klassifikation  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.  Weichen
die  beiden  Sachverständigen  in  ihrer  Bestimmung  unter  einander  ab,  so
gibt  die  Stimme  des  Obmanns  den  Ausschlag.

2.  Erklärt  die  Obrigkeit,  die  Ländereien  innerhalb  ihrer  Klassen
als  Acker,  Wiese  usw.  und  ebenso  die  Bestellung  nach  den  niedrigsten
Sätzen  der  Taxe  in  Anlage  a  bezw.  der  Bestimmung  unter  B  zu  be—
rechnen,  so  sind  —  unter  Wegfall  der  vorstehend  unter  Ziffer  1  vorgeschriebenen
  Einschätzung  —  diese  Sätze  bei  der  Veranschlagung  des
Diensteinkommens  in  Anrechnung  zu  bringen.

II.  Die  Bestimmungen  in  Ziffer  !  finden  nur  mit  der  Beschränkung
Anwendung,  ·

1.  daß  es  hinsichtlich  der  schon  in  Grundlage  des  §  3  Ziffer  1
I)  Absatz  1—4  der  Veranschlagungs-Grundsätze  vom  28.
Mai  1897  abgeschätzten  Schulstellen  bei  dem  Ergebnis  dieser
Neueinschätzung  sein  Bewenden  behält;

2.  daß  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  die  Stelle  mit  65,04  ar
(300  Quadratruten)  oder  weniger  an  Ländereien  dotiert  ist,
die  Neueinschätzung  nach  folgenden  Grundsätzen  geschieht,  solange
  nicht  der  Inhaber  der  Schuslstelle  die  Neueinschätzung
nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  Ziffer  I  beantragt.

Es  werden  veranschlagt:

A.  Acker.

1.  je  21,68  ar  (100  Quadratruten)  bestellt  zu  13  Mk.
jie  21,68  ar  (100  Quadratruten)  unbestellt  zu  7  Mk.

B.  Wiesen.

1.  Wiesen,  welche  der  Lehrer  selbst  zu  werben  und  von  denen
er  die  Anfuhr  zu  beschaffen  hat,  je  21,68  ar  (100  Quadratruten)
  zu  7  Mk.

Wieslsen,  in  Ansehung  welcher  die  Werbung  oder  die  Anfuhr
  dem  Lehrer  unentgeltlich  beschafft  wird,  je  21,68  ar
(l00  Quadratruten)  zu  8,50  Mk.

3.  Wiesen,  in  Ansehung  welcher  die  Werbung  und  die  Anfuhr
dem  Lehrer  unentgeltlich  beschafft  wird,  je  21,68  Uur  (100
Quadratruten)  zu  10  Mk.  Dabei  ist  als  „bestellt“  der  bis
zur  Saat  ausschließlich  fertig  gemachte  Acker  anzusehen.

III.  Treten  nach  erfolgter  Veranschlagung  Kulturveränderungen
ein,  oder  mindern  außerordentliche  Ereignisse  andauernd  den  Wert  der
Schulländereien,  so  kann  das  Ministerium,  Abteilung  für  Unterrichts-Angelegenheiten,
  eine  Neuveranschlagung  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen,
unter  I.  1).  1,  anordnen,  wenn  nicht  die  Obrigkeit  von  der  Freilassung
unter  J.  I0.  2  Gebrauch  macht.

Eine  gleiche  Anordnung  kann  das  Ministerium,  Abteilung  für
Unterrichts-Angelegenheiten,  treffen,  wenn,  soweit  es  rechtlich  zulässig  ist,
dem  Schullehrer  statt  der  bisher  genutzten  und  veranschlagten  Schulländereien

  andere  Ländereien  überwiesen  oder  der  Schulkompetenz  ver-1



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