Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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3. Versicherungs wesen. 
Nachdem die Bestimmungen des Bundesrats über Durchführung der hausgewerblichen Kranken- 
versicherung erlassen sind (zu vgl. die Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 5. und 20. De- 
zember 1913, Reichs-Gesetzbl. S. 770, 789), hat der Bundesrat beschlossen, die im Zentralblatt 
für das Deutsche Reich 1913 S. 223 ff. veröffentlichten Mustersatzungen für Krankenkassen durch 
die folgenden Nachträge zu ergänzen. 
Berlin, den 22. Mai 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
  
Nachtrag zur Mustersatzung für Landkrankenkassen. 
(Zentralblatt für das Deutsche Reich 1913 S. 273.) 
Im Abschnitt V (Sonderbestimmungen über Beiträge und Leistungen) sind unter E „Für 
die Hausgewerbtreibenden und ihre hausgewerblich Beschäftigten“ (Zentralblatt für das Deutsche 
Reich 1913 S. 299) folgende Bestimmungen einzufügen: 
§ 80 a. 
Die Mittel für die Krankenversicherung werden teils durch Zuschüsse derjenigen auf-- 8 469 R. V. D. 
gebracht, in deren Auftrag und für deren Rechnung hausgewerblich gearbeitet wird (Auftrag- 
geberzuschüsse), teils von den Hausgewerbtreibenden selbst und ihren hausgewerblich Be- 
schäftigten (Beiträge). 
8 80b. 
Die Zuschüsse der Auftraggeber, die bis zum 31. Dezember 1914 zwei vom Hundert des 8472 R. V. D. 
Entgelts (§ 160 der Reichsversicherungsordnung) betragen, werden demnächst vom Bundesrate 
nach Anhören der Rechnungsstelle des Reichsversicherungsamts festgesetzt. 
— — 
Vorbemerkung zu Abschnitt VE. 
Über den Begriff der Hausgewerbtreibenden zu vergleichen 3 162 der Reichsversicherungsordnung. Nach 
§– 165 der Reichsversicherungsordnung sind alle Hausgewerbtreibenden ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Entgelts, 
insbesondere auch dic ohne Entgelt beschäftigten, kraft Gesetzes der Versicherungspflicht unterworfen, soweit sie nicht als 
vorübergehend beschäftigt nach § 168 der Reichsversicherungsordnung in Verbindung mit der Bekanntmachung, betreffend 
die Befreiung vorübergehender Dienstleistungen von der Krankenversicherungspflicht, vom 17. November 1913 (Reichs- 
Gesetzblatt S. 706) versicherungsfrei bleiben oder bei einem Gesamteinkommen von mindestens 2 500 . K auf Grund des 
* 107 der Reichsversicherungsordnung nach Bestimmungen des Bundesrats versicherungsfrei werden. 
Über die Kassenzugehörigkeit der Hausgewerbtreibenden und ihrer hausgewerblich Beschäftigten zu ver- 
gleichen § 2 Abs. 1 Nr. 3; über Beginn, Fortsetzung und Ende der Mitgliedschaft 3 11 Abs. 4; 3 13 Abs. 2 Satz 2, 1.5 
Abs. 5, & 17 Abs. 1 Satz 2, über Meldungen 320. Uber Durchführung der hausgewerblichen Krankenversicherung zu ver- 
gleichen Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. Dezember 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 770). 
Zu #§ 80 a. Die Mittel für die hausgewerbliche Krankenversicherung werden auf doppeltem Wege, nämlich 
durch Zuschüsse und Beiträge aufgebracht. 
Zu # 80b. Uber die Berechnung der Zuschüsse zu vergleichen § 471 der Reichsversicherungsordnung. Die 
Festsetzung der Zuschüsse durch den Bundesrat erfolgt immer auf 4 Jahre; für dic ersten 10 Jahre nach dem Inkrafttreten 
der Reichsversicherungsordnung ist der Bundesrat an diese Zeitabschnitte nicht gebunden. 
52°
	        
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