Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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8 80e. 
Die Kasse hat dem Hausgewerbtreibenden auf seinen Antrag zu gestatten, daß er die 8 485 N.V.O. 
Beiträge in doppeltem Betrag einzahlt. (Der Antrag kann nur für den ersten eines jeden 
Kalendervierteljahrs mindestens 14 Tage vorher gestellt und nur für denselben Termin und unter 
Einhaltung derselben Frist zurückgezogen werden.) Der Beitragsteil seiner hausgewerblich Be— 
schäftigten wird dadurch nicht geändert. 
In diesem Falle werden dem Hausgewerbtreibenden die für ihn einkommenden Zuschüsse 
ausgezahlt oder verrechnet. Die Zuschüsse werden auch Hausgewerbtreibenden ausgezahlt oder 
verrechnet, die wegen anderer versicherungspflichtiger Beschäftigung versichert sind. 
g 80f. 
Soweit bei der Bemessung der baren Kassenleistungen für die Hausgewerbtreibenden und §* 180 Abf. 2 
urt lücusgewerblic Beschäftigten der Grundlohn in Frage kommt, dient als Grundlohn der N..8. 
rtslohn. 
Als Krankenhilfe wird neben der Krankenpflege ein Krankengeld gewährt. Seine Höhe 8 482 R. V. C. 
richtet sich nach dem Betrage der dem Hausgewerbtreibenden gutgeschriebenen Auftraggeberzuschüsse 
(5 80b Abs. 2). (Dabei verhält sich das Krankengeld zum gesetzlichen Krankengelde wie der 
Betrag der im letzten Geschäftsjahr dem Hausgewerbtreibenden gutgeschriebenen Zuschüsse zu dem 
aller Beiträge, die der Hausgewerbtreibende für diese Zeit gezahlt hat; ein höheres Krankengeld, 
als im §27 Nr. 2 bestimmt ist, wird nicht gewährt. Bestand die Versicherung erst kürzere Zeit, 
so werden nur die Beiträge dieser Zeit der Berechnung zugrunde gelegt.) 
Zu § 80e. Es handelt sich nur um die Beitragsteile, die der Hausgewerbtreibende für sich bezahlt, seine 
Beschäftigten zahlen nach wie vor zwei Drittel der normalen Beiträge (§ 804). Die Begründung zum Entwurfe der Reichs- 
versicherungsordnung (Seite 243) bemerkt hierzu: „Der Entwurf hält den Weg offen, die Versicherung der Hausgewerb- 
treibenden da, wo es durchführbar und erwünscht ist, der allgemeinen Krankenversicherung entsprechender zu gestalten. 
sl 513 des Entwurfs, § 485 der Reichsversicherungsordnung gibt dem Hausgewerbtreibenden die Möglichkeit, sich und 
seinem Personal die volle Leistung der Krankenkasse, insonderheit also das volle Krankengeld, unabhängig von den 
schwankenden Eingängen an Zuschüssen zu sichern. Dies geschieht dadurch, daß der Hausgewerbtreibende die volle 
Gegenleistung für die Leistungen der Kasse auf sich nimmt, das heißt, der Kasse neben dem eigenen Beitrag noch statt der 
Zuschüsse, welche der Hälfte der gesamten Gegenleistung gleichkommen sollen, diese Hälfte, oder mit anderen Worten, 
daß er insgesamt das Doppelte des eigenen Beitrags einzahlt. Geschieht dies, so fällt für die Kasse der Anlaß fort, ihn 
anders zu behandeln als die Versicherten aus den sonstigen Beschäftigungsgruppen. Auch kann sie keinen Anspruch auf 
die Zuschüsse erheben, die für diesen Hausgewerbtreibenden bei ihr eingehen. Sie ist dafür nur Durchgangsstellc, und 
es ist lediglich eine Frage der Zweckmäßigkeit, ob sic ihm die eingehenden Beträge bar aushändigt oder sie ihm auf seine 
Beitragszahlungen verrechnet. Jedoch darf ein solcher Antrag, der das ganze Versicherungsverhältnis auf eine geänderte 
Grundlage stellt, nicht zu jcder dem Hausgewerbtreibenden gerade genehmen Zeit gestellt oder zurückgezogen werden. 
Namentlich wird Vorsorge getroffen werden müssen, daß der Antrag nicht kurz vor einem vermuteten Unterstützungsfalle 
gestellt, nach Ablauf der Unterstützungsdauer aber alsbald wieder rückgängig gemacht wird. Hierfür zweckmäßige Bestim. 
mungen zu erlassen, wird Sache der Satzung sein. Die Beitragsanteile der vom Hausgewerbtreibenden etwa beschäf 
tigten Hilfspersonen dürfen aber durch eine solche in sein Belieben gestellte Maßregel nicht erhöht werden, wenngleich 
ihr Versicherungsverhältnis damit günstiger gestaltet wird. Denn das, was die Kasse neben den Unterstützungen hier zum 
Ausgleich für die höheren Beiträge des Hausgewerbtreibenden zu gewähren hat, der Betrag nämlich der eingegangenen 
Zuschüsse, fließt allein dem Hausgewerbtreibenden selbst, nicht auch seinen versicherungspflichtigen Beschäftigten zu. 
Ist jiemand wegen einer nicht hausgewerblichen Tätigkeit versicherungspflichtiges Mitglied einer Kasse, so- 
werden schon dieserhalb für ihn die vollen Kassenbeiträge gezahlt und die vollen Unterstützungen geleistet: die Kasse würde 
also auf seine Kosten ohne entsprechende Gegenleistung bereichert werden, wenn sie die für ihn infolge einer daneben 
betriebenen hausgewerblichen Tätigkeit eingehenden Zuschüsse selbst behielte. Auch in solchen Fällen müssen die Zuschusse 
mithin ausgezahlt oder verrechnet werden.“ 
* Zu § 8fDie Kassenleistungen müssen nach § 180 der Reichsversicherungsordnung für die hausgewerblichen 
Versicherten durch die Satzung besonders festgesetzt werden. 
» ZU§8()lAbs.2SatzZ,4.DieZatmnglmtdasVerhältnis-Izubestimmcu,indemdagdlrankcngcldzuden 
geleisteten Zuschüssen stehen soll. In Satz 3, 4 ist nur ein Weg bezeichnet, wie das geschehen kann. Am besten eignet sich 
zum Vergleiche das letztabgelaufene Geschäftsjahr, da dessen Ergebnisse vorliegen und sich ohne Mühe feststellen lassen. 
Ist der Hausgewerbtreibende noch nicht während dieses ganzen Geschäftsjahrs bei der Kasse versichert gewesen, so soll 
die Zeit von seinem Eintritt in die Mitgliedschaft bis zum Eintritt des Versicherungssalls maßgebend sein. Der Vorschlag 
im Satz 3, K eignet sich übrigens für solche Kassen weniger, bei denen die Beiträge der Hausgewerbtreibenden den ge- 
wöhnlichen Durchschnitt übersteigen, denn hier würde sich gerade durch die höhere Beitragsleistung das Verhältnis gegen, 
üüber den Zuschüssen zuungunsten des Versicherten verschieben. Hier wird also die Satzung zweckmäßig ein anderes Ver 
hältnis vorsehen. Sind z. B. 40 /4 Zuschuß und 50 .#4 Beiträge gezahlt, so beträgt das Krankengeld vier Funitel 
des gesetzlichen Krankengeldes, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.
	        
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