Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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Anhang. 
1. Bekanntmachung des Reichskanzlers über Durchführung der hausgewerblichen 
Krankenversicherung vom 5. Dezember 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 770). 
Auf Grund des § 492 der Reichsversicherungsordnung hat der Bundesrat folgendes 
bestimmt: 1 
1. Landkrankenkassen haben über die bei ihnen versicherten hausgewerblichen Ver- 
sicherungspflichtigen (Hausgewerbtreibenden und hausgewerblich Beschäftigten) besondere Mit- 
gliederverzeichnisse zu führen und laufend zu halten (§ 468 Abs. 1, § 442 Abs. 2, § 443 der Reichs- 
versicherungsordnung). Der Inhalt dieser Verzeichnisse bestimmt sich nach § 4 der Bekanntmachung 
über Art und Form der Rechnungsführung der Orts-, Land-, Betriebs-- und Innungskranken- 
kassen vom 9. Oktober 1913 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1913 S. 1009). 
Besteht für die Betriebstätte der Hausgewerbtreibenden keine Landkrankenkasse, so tritt 
an deren Stelle die allgemeine Ortskrankenkasse. Das Gleiche gilt, wenn die oberste Ver- 
waltungsbehörde für ihr Gebiet oder Teile davon hausgewerbliche Versicherungspflichtige der 
allgemeinen Ortskrankenkasse zugewiesen hat (§ 236 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung). 
2. Die Hausgewerbtreibenden sollen sich und ihre versicherungspflichtigen hausgewerblich Be- 
schäftigten zur Eintragung in das Mitgliederverzeichnis der Kasse (Nr. 1) anmelden, in deren Bezirk 
sie ihre eigene Betriebstätte haben (8 466, §5 468 Abs. 1, § 444 der Reichsversicherungsordnung). 
Beschäftigen sie, abgesehen von den zur Familie gehörigen Hausgenossen, regelmäßig wenigstens 
zwei hausgewerbliche Versicherungspflichtige, so haben sie sich und alle Beschäftigten zur Eintragung 
in das Verzeichnis nach den für Arbeitgeber geltenden allgemeinen Vorschriften (55 317 bis 319 
der Reichsversicherungsordnung) an= und abzumelden (§ 468 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung). 
Die Mitgliedschaft der Hausgewerbtreibenden und ihrer hausgewerblich Beschäftigten beginnt 
mit der Eintragung in das Verzeichnis (§ 468 Abs. 1, § 442 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung). 
3. Der Hausgewerbtreibende hat für seine eigene Person die Beiträge allein zu tragen. 
Für seine hausgewerblich Beschäftigten hat er ein Drittel, die Beschäftigten selbst haben zwei 
Drittel der Beiträge zu leisten. 
Der Hausgewerbtreibende hat die Beiträge für sich und seine. hausgewerblich Be- 
schäftigten nach den allgemeinen Vorschriften über die Beiträge auf eigene Kosten einzuzahlen. 
Er darf seinen Beschäftigten bei der Lohnzahlung ihre Beitragsteile vom Barlohn abziehen 
(§ 481 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung). 
Sind Hausgewerbtreibende dauernd nur für denselben Auftraggeber beschäftigt, so kann 
er, wenn sie zustimmen, auch ihre Beiträge einzahlen. Er kann dann die Beiträge von Haus- 
gewerbtreibenden in der gleichen Weise einziehen wie ein Arbeitgeber den Beitragsteil vom 
Versicherten. Die Zahlung des Entgelts steht dabei der Lohnzahlung gleich (§ 486 der Reichs- 
versicherungsordnung). 
4. Der Auftraggeber hat in der ersten Woche jedes Monats der Landkrankenkasse oder, 
wenn eine solche für den Betriebsitz des Auftraggebers nicht besteht, der allgemeinen Orts- 
krankenkasse seines Betriebsitzes auf seine Kosten eine Liste aller von ihm im abgelaufenen 
Monat beschäftigten Hausgewerbtreibenden einzureichen (§ 473 der Reichsversicherungsordnung). 
5. Die Liste (Nr. 4) ist nach dem beigefügten Muster zu führen. Die wagerechten 
Spallen sind für jeden einzelnen Hausgewerbtreibenden bestimmt und werden so eingerichtet, 
daß sie voneinander leicht abgetrennt werden können. 
« In die senkrechten Spalten sind neben dem Monat, für den die Nachweisung gilt (Spalte 1), 
einzutragen: 
a) Vor= und Zunamen der von dem Auftraggeber beschäftigten Hausgewerbtreibenden 
sowie Ort, Straße und Hausnummern ihrer Betriebstätte, im Zweifel, z. B. zum 
— — — — — — — —— 
Bemerkungen zu der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1913. 
Zu 1 Nr. 5 Abs. 2. Die unter a für Zweifelsfälle vorgesehene Bezeichnung der Hausgewerbtreibenden in 
der Liste nach Kassennummer oder Tag der Geburt entspricht den aus den beteiligten Kreisen der Hausindustrie geäußerten 
Wünschen. Da die Verhältnisse in den einzelnen hausgewerblichen Gebieten verschieden liegen, so erscheint es zweck-
	        
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