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Unterschiede von anderen Hausgewerbtreibenden gleichen Vor= und Zunamens, auch
die Nummern, unter denen die Hausgewerbtreibenden in dem Mitgliederverzeichnis
ihrer Kasse geführt werden, oder, falls der Auftraggeber diese Nummern nicht
feststellen kann, Geburtsjahr und Geburtstag der Hausgewerbtreibenden. Die für
den Betriebsitz des Auftraggebers zuständige oberste Verwaltungsbehörde kann die
nähere Bezeichnung anders regeln,
b) Name (Firma) sowie Wohnort des Auftraggebers und, falls die Pflichten des Auf-
traggebers einer Zwischenperson übertragen sind (Nr. 10), auch der Zwischenperson,
Jc) der Entgelt, der im vorhergehenden Monat fällig geworden ist,
d) Menge und Wert der von dem Hausgewerbtreibenden selbst beschafften Roh= und
Hilfstoffe sowie der nach Abzug dieses Wertes tatsächlich zu zahlende Betrag des
Entgelts und die Höhe des von dem Auftraggeber zu zahlenden Zuschusses (Nr. 9
Soll der Wert von Roh= und Hilfstoffen bei der Berechnung des Entgelt
außer Ansatz bleiben (§5 470 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung), so brauchen
die Spalten 8, 9 nicht ausgefüllt zu werden,
e) die für die Versicherung der Hausgewerbtreibenden zuständige Kasse (Nr. 2).
6. Die Liste ist in zwei Stücken einzureichen. Von dem einen Stücke gibt die Kase
die abgetrennten wagerechten Spalten, auf denen die bei ihr nicht versicherten Hausgewerb
treibenden angegeben sind, unverzüglich an die für die Versicherung der einzelnen Hausgewelb-
treibenden zuständigen Kassen (Nr. 2) weiter.
7. Wird für jede beteiligte Kasse eine besondere Liste eingereicht, so kann an Stelle dei
Musters nach Nr. 5 ein anderes treten, in welchem die in den Spalten 1, 3 bis 6 gefordenmn
Angaben als einheitliche Uberschrift erscheinen.
8. Die Kasse (Nr. 4) hat die Vollständigkeit der Listen zu prüfen.
9. Der Auftraggeber hat die fälligen Zuschüsse für alle von ihm beschäftigten Kus
gewerbtreibenden beim Einreichen der Liste auf seine Kosten an die Kasse seines Betriebsies
(Nr. 4) einzuzahlen (§ 477 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung). Es kommt nicht darauf on
ob der einzelne Hausgewerbtreibende einer Kasse angehört, insbesondere ob er seiner Meldt
pflicht genügt hat, welcher Kasse er angehört, ob und welche Beiträge er dort für sich und seim
Beschäftigten zahlt, und ob noch von anderen Auftraggebern Zuschüsse für denselben Hous
gewerbtreibenden gezahlt werden. ç
Es steht dem Auftraggeber frei, ein drittes Stück der Liste vorzulegen und sich au
diesem die Zahlung der Zuschüsse bescheinigen zu lassen.
mäßig, der obersten Verwaltungsbehörde die Möglichkeit zu geben, durch abweichende Anordnungen den örtlichen de-
hältnissen Rechnung zu tragen. Die Zuständigkeit der obersten Verwaltungsbehörde ist nach dem Betriebsitz des Auft
traggebers bestimmt. Sollte sich das Bedürfnis zu einer abweichenden Anordnung in einem anderen Bundesstat!
insbesondere für die Orte herausstellen, an denen die Hausgewerbtreibenden ihre Betriebstätte haben, so bleibt es den
obersten Verwaltungsbehörden dieser Bundesstaaten überlassen, sich wegen der abweichenden Anordnung mit der iu-
ständigen obersten Verwaltungsbehörde ins Benehmen zu setzen.
Zu e bis e. Darauf, ob und inwieweit der Auftraggeber an den Hausgewerbtreibenden einen Entgelt ko-
sächlich gezahlt hat (zu vergleichen § 470, § 474 Abs. 2, §J 482 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung), wird entscheidende
Gewicht nicht gelegt werden dürfen; es kommt vielmehr darauf an, ob der Entgelt fällig geworden ist. Die Angabe u-
wird zwar nicht im § 474 vorgeschrieben, sie ist aber wegen § 476 der Reichsversicherungsordnung erforderlich.
Die Kasse hat die Vollständigkeit der Listen zu prüfen.
Zu I Nr. 6. Von dem einen Stücke gibt die Kasse die abgetrennten wagerechten Spalten, auf denen die be
ihr nicht versicherten Hausgewerbtreibenden angegeben sind, unverzüglich an die für die Versicherung der einzelnen Le-
gewerbtreibenden zuständigen Kassen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 der Mustersatzung für Landkrankenkassen) weiter (I476 der Reu-
versicherungsordnung). Soweit dagegen die in der Liste verzeichneten Hausgewerbtreibenden Mitglieder der Kassee
veranlaßt diese alsbald selbst das nach § 478 der Reichsversicherungsordnung Erforderliche.
Zu I Nr. 9. Die Zuschüsse der Auftraggeber bemessen sich nur nach dem Entgelt, den sie dem Hausgene#t
treibenden für die gelieferte Arbeit zahlen; der Wert von Roh= und Hilfstoffen, die der Hausgewerbtreibende beschon,
hat, kann bei Berechnung des Entgelts außer Ansatz bleiben. Dic für andere Kassen gezahlten Zuschüsse hat die Kaffe bi
zur gegenseitigen Verrechnung (8 492 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung) zu verwahren (8 477 Abs. 2 der Reih
sicherungsordnung). Die Verrechnung oder Abführung von zuschüssen erfolgt regelmäßig am Schlusse jedes Kalender
vierteljahrs (zu vergleichen Nr. 11 der Bekanntmachung). 5.
Streitigkeiten über Zuschüsse werden nach § 405 der Reichsversicherungsordnung entschieden (§ 479 der Reict
versicherungsordnung). Rückstände werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben (§ 28 der Reichsversicherungsordnung