Siebenter Abschnitt: Einzelne Schuldverhältnisse. — XIV. Gesellschaft 119
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Gastwirthe zur Aufbewahrung über-
geben waren.
Der Gastwirth hat für
704. seine Forderungen für
Wohnung und andere dem Gaste
zur Befriedigung seiner Bedürfnisse
gewährte Leistungen, mit Einschluß
der Auslagen, ein Pfandrecht an den
eingebrachten Sachen des Gastes.
Die für das Pfandrecht des Ver-
miethers geltenden Vorschriften des
§ 559 Satz 3 und der §§ 560 bis 563
finden entsprechende Anwendung.
709.
Vierzehnter Titel.
Gesellschaft 1)²=.
705. vertrag verpflichten sich die
Gesellschafter gegenseitig, die Er-
reichung eines gemeinsamen Zweckes
in der durch den Vertrag bestimmten
Weise zu fördern, insbesondere die
vereinbarten Beiträge zu leisten.
706. Die Gesellschafter haben
in Ermangelung einer
anderen Vereinbarung gleiche Bei-
träge zu leisten.
Sind vertretbare oder verbrauch-
bare Sachen beizutragen, so ist im
Zweifel anzunehmen, daß sie gemein-
schaftliches Eigenthum der Gesell-
Durch den Gesellschafts-
schafter werden sollen. Das Gleiche
gilt von nicht vertretbaren und nicht
verbrauchbaren Sachen, wenn sie
nach einer Schätzung beizutragen sind,
die nicht blos für die Gewinnver-
theilung bestimmt ist.
Der Beitrag eines Gesellschafters
711.
kannauchin der Leistung von Diensten
bestehen.
70 Zur Erhöhung des ver-
einbarten Beitrags oder
zur Ergänzung der durch Verlust ver-
minderten Einlage ist ein Gesell-
schafter nicht verpflichtet.
707. Ein Gesellschafter hat bei
der Erfüllung der ihm
obliegenden Verpflichtungen nur für
diejenige Sorgfalt einzustehen, welche
er in eigenen Angelegenheiten anzu-
wenden pflegt.
Die Führungder Geschäfte
der Gesellschaft steht den
Gesellschaftern gemeinschaftlich zu;
für jedes Geschäft ist die Zustimmung
aller Gesellschafter erforderlich.
Hat nach dem Gesellschaftsver-
trage die Mehrheit der Stimmen zu
entscheiden, so ist die Mehrheit im
Zweifel nach der Zahl der Gesell-
schafter zu berechnen.
710. Ist in dem Gesellschafts-
vertrage die Führung der
Geschäfte einem Gesellschafter oder
mehreren Gesellschaftern übertragen,
so sind die übrigen Gesellschafter von
der Geschäftsführung ausgeschlossen.
Ist die Geschäftsführung mehreren
Gesellschaftern übertragen, so finden
die Vorschriften des § 709 entspre-
chende Anwendung.
Steht nach dem Gesell-
schaftsvertrage die Führ-
ung der Geschäfte allen oder mehreren
Gesellschaftern in der Art zu, daß
jeder allein zu handeln berechtigt ist,
so kann jeder der Vornahme eines
Geschäfts durch den anderen wider-
I) lnusl. Tit. de societate 3, 25, Dig. Tit. pro socio 17, 2. Cod. cod.
tit 4, 37. Preuß. LR 1 17 §§ 169— 310. Code civ. art. 1832—1873. Bayer.
LR. Th. IV Kap. 8 §§ 1—14. Ue V. E. 170, 173.
2) Gilt auch für die sog. Gelegenheitsgesellschaft.