Object: Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

Siebenter Abschnitt: Einzelne Schuldverhältnisse. — XIV. Gesellschaft 119 
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Gastwirthe zur Aufbewahrung über- 
geben waren. 
 Der Gastwirth hat für 
704. seine Forderungen für 
Wohnung und andere dem Gaste 
zur Befriedigung seiner Bedürfnisse 
gewährte Leistungen, mit Einschluß 
der Auslagen, ein Pfandrecht an den 
eingebrachten Sachen des Gastes. 
Die für das Pfandrecht des Ver- 
miethers geltenden Vorschriften des 
§ 559 Satz 3 und der §§ 560 bis 563 
finden entsprechende Anwendung. 
709. 
Vierzehnter Titel. 
Gesellschaft 1)²=. 
705. vertrag verpflichten sich die 
Gesellschafter gegenseitig, die Er- 
reichung eines gemeinsamen Zweckes 
in der durch den Vertrag bestimmten 
Weise zu fördern, insbesondere die 
vereinbarten Beiträge zu leisten. 
706. Die Gesellschafter haben 
 in Ermangelung einer 
anderen Vereinbarung gleiche Bei- 
träge zu leisten. 
Sind vertretbare oder verbrauch- 
bare Sachen beizutragen, so ist im 
Zweifel anzunehmen, daß sie gemein- 
schaftliches Eigenthum der Gesell- 
Durch den Gesellschafts- 
schafter werden sollen. Das Gleiche 
gilt von nicht vertretbaren und nicht 
verbrauchbaren Sachen, wenn sie 
nach einer Schätzung beizutragen sind, 
die nicht blos für die Gewinnver- 
theilung bestimmt ist. 
Der Beitrag eines Gesellschafters 
711. 
kannauchin der Leistung von Diensten 
bestehen. 
70 Zur Erhöhung des ver- 
einbarten Beitrags oder 
zur Ergänzung der durch Verlust ver- 
minderten Einlage ist ein Gesell- 
schafter nicht verpflichtet. 
707. Ein Gesellschafter hat bei 
der Erfüllung der ihm 
obliegenden Verpflichtungen nur für 
diejenige Sorgfalt einzustehen, welche 
er in eigenen Angelegenheiten anzu- 
wenden pflegt. 
Die Führungder Geschäfte 
der Gesellschaft steht den 
Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; 
für jedes Geschäft ist die Zustimmung 
aller Gesellschafter erforderlich. 
Hat nach dem Gesellschaftsver- 
trage die Mehrheit der Stimmen zu 
entscheiden, so ist die Mehrheit im 
Zweifel nach der Zahl der Gesell- 
schafter zu berechnen. 
710. Ist in dem Gesellschafts- 
 vertrage die Führung der 
Geschäfte einem Gesellschafter oder 
mehreren Gesellschaftern übertragen, 
so sind die übrigen Gesellschafter von 
der Geschäftsführung ausgeschlossen. 
Ist die Geschäftsführung mehreren 
Gesellschaftern übertragen, so finden 
die Vorschriften des § 709 entspre- 
chende Anwendung. 
Steht nach dem Gesell- 
 schaftsvertrage die Führ- 
ung der Geschäfte allen oder mehreren 
Gesellschaftern in der Art zu, daß 
jeder allein zu handeln berechtigt ist, 
so kann jeder der Vornahme eines 
Geschäfts durch den anderen wider- 
I) lnusl. Tit. de societate 3, 25, Dig. Tit. pro socio 17, 2. Cod. cod. 
tit 4, 37. Preuß. LR 1 17 §§ 169— 310. Code civ. art. 1832—1873. Bayer. 
LR. Th. IV Kap. 8 §§ 1—14. Ue V. E. 170, 173. 
2) Gilt auch für die sog. Gelegenheitsgesellschaft.