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3. Finanzwesen.
Unchweisung
von Einnahmen der Reichs-Post= und Telegraphen= sowie der Reichs-Eisenbahnverwaltung
für die Zeit vom 1. April 1914 bis zum Schlusse des Monats Juni 1914.
W 2 . Einnahmen vom Beginne Im Reichshaushalts-Etat ist
e zeichnung des Rechnungsjahrs bis die Einnahme für das
der zum Schlusse des Monats Rechnungsjahr 1914 veran-
Einnahmen Juni 1914 schlagt auf
1 2 8
Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung 197 984 558 881 286 500
Reichs-Eisenbahnverwaltunng 38 676 000 162 246 000
4. Versicherungswesen.
Bekanntmachung,
betreffend Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1242 Nr. 1, 2 der Reichs-
versicherungsordnung.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 18. Juni 1914 auf Grund des § 1242 Nr. 1, 2
der Reichsversicherungsordnung beschlossen:
Die 881234, 1237, 1240, 1241 der Reichsversicherungsordnung gelten vom 1. Januar 1913 ab für
1. die in Betrieben oder im Dienste der Eutin-Lübecker Eisenbahngesellschaft in Eutin Be-
schäftigten, wenn sie der Ruhegehalts-, Witwen= und Waisenkasse dieser Gesellschaft an-
gehören und ihnen die im § 1234 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Anwart-=
schaften gewährleistet sind;
2. Personen, denen auf Grund früherer Beschäftigung bei der Eutin-Lübecker Eisenbahn-
gesellschaft in Eutin und auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu der genannten Kasse Ruhe-
geld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den
Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinter-
bliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist.
Berlin, den 21. Juli 1914.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.