Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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3. Finanzwesen. 
  
Unchweisung 
von Einnahmen der Reichs-Post= und Telegraphen= sowie der Reichs-Eisenbahnverwaltung 
für die Zeit vom 1. April 1914 bis zum Schlusse des Monats Juni 1914. 
  
  
  
  
  
  
W 2 . Einnahmen vom Beginne Im Reichshaushalts-Etat ist 
e zeichnung des Rechnungsjahrs bis die Einnahme für das 
der zum Schlusse des Monats Rechnungsjahr 1914 veran- 
Einnahmen Juni 1914 schlagt auf 
1 2 8 
Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung 197 984 558 881 286 500 
Reichs-Eisenbahnverwaltunng 38 676 000 162 246 000 
  
  
  
4. Versicherungswesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1242 Nr. 1, 2 der Reichs- 
versicherungsordnung. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 18. Juni 1914 auf Grund des § 1242 Nr. 1, 2 
der Reichsversicherungsordnung beschlossen: 
Die 881234, 1237, 1240, 1241 der Reichsversicherungsordnung gelten vom 1. Januar 1913 ab für 
1. die in Betrieben oder im Dienste der Eutin-Lübecker Eisenbahngesellschaft in Eutin Be- 
schäftigten, wenn sie der Ruhegehalts-, Witwen= und Waisenkasse dieser Gesellschaft an- 
gehören und ihnen die im § 1234 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Anwart-= 
schaften gewährleistet sind; 
2. Personen, denen auf Grund früherer Beschäftigung bei der Eutin-Lübecker Eisenbahn- 
gesellschaft in Eutin und auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu der genannten Kasse Ruhe- 
geld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den 
Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinter- 
bliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist. 
Berlin, den 21. Juli 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
 
	        
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