Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

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B. die Zulassung von Doppeltarifzählern zur Beglaubigung auch auf solche Apparate aus- 
gedehnt, bei denen die Umschaltuhr oder ein anderes selbsttätiges Umschaltorgan in das 
Zählergehäuse eingebaut ist. 
Die vorstehenden Bestimmungen werden in ausführlicher Form in der Elektrotechnischen Zeit- 
schrift veröffentlicht, von deren Verlag (Jul. Springer in Berlin W 9, Linkstr. 23/24) Sonderabdrücke 
bezogen werden können. 
Charlottenburg, den 31. Mai 1915. 
Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt. 
In Vertretung: Hagen. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund, des 8 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, 
wird dem 81 „Prüfordnung für elektrische Meßgeräte“ , herausgegeben von der Physikalisch- 
Technischen K.15 deran (Bekanntmachung vom 28. Dezember 1901, Zentralblatt für das Deutsche 
Reich 1902 S. 46 ff.) folgender Zusatz über die Beglaubigung von Meßwandlern zugefügt: 
Zusatz zu § 15. 
Bestimmungen für die Beglaubigung von Meßwandlern. 
Ein Meßwandler wird beglaubigt, wenn sein System von der Reichsanstalt zugelassen ist und 
er den folgenden Bedingungen genügt. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
Auf einem von außen nicht abnehmbaren Schilde des Meßwandlers müssen folgende Angaben 
enthalten sein: 
1. Firma oder Fabrikzeichen, Fabrikationsnummer, Formbezeichnung und das System- 
zeichen , in welches die Nummer eingeschrieben ist, unter der das Wandlersystem 
als beglaubigungsfähig erklärt ist. 
Der primäre und sekundäre Nennwert der in dem Apparat umzuwandelnden Strom- 
stärke oder Spannung. 
Der Frequenzbereich, für den der Apparat als beglanbigungsfähig erklärt ist. 
Die Höchstbelastung des Sekundärkreises, für welche der Wandler beglaubigungs fähig ist, 
bezogen auf die niedrigste zulässige Frequenz und den sekundären Nennwert der Strom- 
stärke bzw. Spannung. 
Die Klemmen der Primär- und der Sekundärwicklung müssen mit einander ent- 
sprechenden Bezeichnungen versehen sein. 
Die Meßwandler müssen mit Einrichtungen zur Anbringung der Siegel versehen sein, so daß 
ohne Zerstörung der Siegel Anderungen an den wesentlichen Teilen der Wandler nicht möglich sind. 
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B. Besondere Bestimmungen. 
I. Stromswandler. 
1. Außer den unter A genannten Angaben muß bei Stromwandlern auf einem nicht ab- 
nehmbaren Schilde die Betriebsspannung, bis zu welcher der Wandler verwandt werden soll, oder eine
	        
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