Contents : Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

V.  Landesverwaltungsgesetz.  291

Parteien  steht  es  frei,  ihre  Erklärungen,  auch  ohne  dazu
besonders  aufgefordert  zu  sein,  vor  dem  Termine  schriftlich
  einzureichen  und  zu  ergänzen.  Das  Duplikat  solcher
Erklärungen  ist  der  Gegenpartei  zuzufertigen.  Kann
dies  nicht  mehr  vor  dem  Termine  zur  mündlichen  Verhandlung
  bewirkt  werden,  so  ist  der  wesentliche  Inhalt
  der  Erklärungen  in  dieser  Verhandlung  mitzutheilen.


8  69.  Wo  die  Gesetze  zur  Einleitung  des  Verwaltungsstreitverfahrens
  statt  der  Klage  den  Antrag  auf
mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren
geben,  erfolgt  auf  den  Antrag  ohne  Weiteres  die  Vorladung
  der  Parteien  zur  mündlichen  Verhandlung.  Der
Antrag  muß  Alles  enthalten,  was  nach  §  63  für  den
Klageantrag  erfordert  wird,  soweit  dasselbe  nicht  aus
den  Vorverhandlungen  bei  der  Behörde  sich  ergiebt.

§  70.  Das  Gericht  kann  auf  Antrag  oder  von
Amtswegen  die  Beiladung  65)  Dritter,  deren  Interesse
durch  die  zu  erlassende  Entscheidung  berührt  wird,  verfügen.
  Die  Entscheidung  ist  in  diesem  Falle  auch  den
Beigeladenen  gegenüber  giltig  64).

#§s  71.  In  der  mündlichen  Verhandlung  sind
die  Parteien  oder  ihre  mit  Vollmacht  versehenen  Vertreter
  zu  hören.  Dieselben  können  ihre  thatsächlichen
oder  rechtlichen  Anführungen  ergänzen  oder  berichtigen  und

68)  Ist  der  Verklagte  passiv  nicht  legitimirt,  so  darf  die
Sachs)  Ist  der  nicht  —  in  die  richtigen  Wege  geleitet
werden,  daß  der  richtige  Verklagte  beigeladen  wird.

64)  Der  Beigeladene  ist,  wenn  er  durch  die  Entscheidung
in  seinen  Rechten  verletzt  wird,  Rechtsmittel  einzulegen  befugk.

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