V. Landesverwaltungsgesetz. 291
Parteien steht es frei, ihre Erklärungen, auch ohne dazu
besonders aufgefordert zu sein, vor dem Termine schriftlich
einzureichen und zu ergänzen. Das Duplikat solcher
Erklärungen ist der Gegenpartei zuzufertigen. Kann
dies nicht mehr vor dem Termine zur mündlichen Verhandlung
bewirkt werden, so ist der wesentliche Inhalt
der Erklärungen in dieser Verhandlung mitzutheilen.
8 69. Wo die Gesetze zur Einleitung des Verwaltungsstreitverfahrens
statt der Klage den Antrag auf
mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren
geben, erfolgt auf den Antrag ohne Weiteres die Vorladung
der Parteien zur mündlichen Verhandlung. Der
Antrag muß Alles enthalten, was nach § 63 für den
Klageantrag erfordert wird, soweit dasselbe nicht aus
den Vorverhandlungen bei der Behörde sich ergiebt.
§ 70. Das Gericht kann auf Antrag oder von
Amtswegen die Beiladung 65) Dritter, deren Interesse
durch die zu erlassende Entscheidung berührt wird, verfügen.
Die Entscheidung ist in diesem Falle auch den
Beigeladenen gegenüber giltig 64).
#§s 71. In der mündlichen Verhandlung sind
die Parteien oder ihre mit Vollmacht versehenen Vertreter
zu hören. Dieselben können ihre thatsächlichen
oder rechtlichen Anführungen ergänzen oder berichtigen und
68) Ist der Verklagte passiv nicht legitimirt, so darf die
Sachs) Ist der nicht — in die richtigen Wege geleitet
werden, daß der richtige Verklagte beigeladen wird.
64) Der Beigeladene ist, wenn er durch die Entscheidung
in seinen Rechten verletzt wird, Rechtsmittel einzulegen befugk.
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