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D. Sonstiges.
Übersicht über die sonstige Tätigkeit, insbesonbere in Sachen, die mehrere
. Versicherungszweige berühren.
„Andere Spruchsachen“ (§§ 1771 bis 1779)
a) Zahl der zu bearbeitenden Sahen
davon aus den Vorjahten.
" . dem Berichtsihrr . . . ..
h) Zahl der erledigten Sahen . ..
. Zahl der sonstigen Sachen0n)))t .. . ..
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E. Sitzungen.
Jahl der Sitzungen al) der Spruchkammer b) der Beschlußfammer
) Dieje Sachen sind unter . bis C niht mitzuzählen. Hierher gehören namentlich folgende Fälle: Bestrafung,
Enthebung usw. von Beisitzern (§8 51 bis 54, 76)
4. Zoll= und Steuer wesen.
Auf Grund der Vorschrift in Ziffer IV, unter a Abs. 7 der Bekannmachung über die Regelung
der wirtschaftlichen Betriebsverhällnisse der Bronntweinbrennerrien und der Betriebsauflagevergütungen
für das Betriebejahr 1915 16 vom 7. Oktober 1916 (Reichs-Gesebbl. S. 6 37) wird folgendes bestimmt.
1. Wenn ein Brennereibesitzer den ihm für das Betriebsjahr 1915.16 zugewiesenen Durch-
schninsbrand auf eine andere Brennerei ganz oder zum Teil übertragen will, hat er dies bei der für
seine Breimerei zuständigen Sternerstelle unter näherer Angabe der zu übertragenden Alkoholmenge zu
beamragen und dabei zu erklären, daß er diesen Durchschnittsbrand nicht selbst herstellen wolle. Ist
mit dem Durchschnintsbrand ein Rontingent oder das Recht, Branntwein zu einem ermäßigten Ver-
brauchsabgabensave herzustellen, verbunden und wird die Ermäßzigung der Verbrauchsabgabe nach
Masßgabe des §5 des Gesetzes, betreffend Beseitigung des Branntweinkontingents, vom 14. Juni 1912
in den zulässigen Grenzen beansprucht, so hat sich der Antragsteller zu verpflichten, weder mehr ale die
dem ermäßigten Satze entsprechende Jahresmenge Alkohol unter Einrechnung der dem zu über-
tragenden Rechte emsprechenden Alkoholmenge selbst herzustellen, noch den über diese Grenze etwa
hinausgehenden Teil des Durchschnittsbrandes auf eine andere Brennerei zu übertragen.
Die Steuerstelle prüft den Antrag, vermerkt die Ubertragung in dem Branntwein-Abnahmebuche, dem
Branntwein-Abnahme-Hauptbuch, dem Betriebsauflagebuch und dem Betriebsauflage-Hauptbuch oder
gegebenenfalls in dem Abfindungsbuch und fertigt einen Erlaubnisschein aus. Wird der in dem
Erlanbnisschein angegebene Durchschnittsbrand in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom
11. Juni 1p12 von einer gewerblichen Brennerei abgegeben, so darf ein ermäßigter Verbrauchsabgaben-=
satz auch beim Vorliegen der erwähnten Verpflichtungserklärung nur dann zugestanden und in dem
Erlanbniescheine vermerkt werden, wenn sestgestellt ist, daß die den Durchschnittsbrand abgebende
Brennerei im letzten Jahre ihres Betriebs vor dem 1. Oktober 1914 ausschließlich Roggen, Weizen,
Buchweizen, Hafer oder Gerste verarbeitet und keine Hefe# erzeugt hat (uogl. IV unter f der Bekannt-
machung). Jeder Erlaubnisschein ist in ein Verzeichnis einzutragen. Dieses muß erkennen lassen:
den Tag der Ausfertigung und die Nummer des Scheines, die Brennerei nach Namen und Ort und
die Alkoholmenge, über die der Schein lautet: außerdem ist in dem Verzeichnis, sobald der Erlaubnis-
schein bei einer Stenerstelle abgeliefert ist, diese Steuerstelle und nach Namen und Ort auch die
Brennerei, die den übertragenen Durchschnittsbrand verwertet, zu vermerken. Der Erlaubnisschein ist
dem Antragsteller oder den von diesem etwa bezeichneten anderen Empfangsberechtigten auszuhändigen.
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