Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

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Weitere Ausführungsbestimmungen 
zu der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahre 1915/16. 
Auf Grund der §§ 5, 12 der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 
1915/16 vom 20. August 1915 (Reichs-Gesebl. S. 516) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 
16. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 826) bestimme ich: 
81. 
Die Verteilungsstelle für Rohzucker wird ermächtigt, den Rest des im Betriebsjahr 1916/16 
gewonnenen oder noch zu gewinnenden Rohzuckers (Erstprodukt) in den Monaten Januar bis Mai 1916 
auf die Verbrauchszuckerfabriken zu verteilen, und zwar in annähernd gleichen Mengen in jedem Monat. 
Jede rübenverarbeitende Verbrauchszuckerfabrik hat für den im Betriebsjahr 1915/16 im eigenen 
Betrieb erzeugten und auf Verbrauchszucker verarbeiteten Rohzucker sowie für den im eigenen Betrieb 
aus Rüben hergestellten Rohzucker eine Gebühr von 12 Pfennig für je 50 kg Rohzuckerwert (Ver- 
brauchszucker im Verhältnis von 9:10 auf Rohzucker umgerechnet) an den „Verein der deutschen 
Zucker-Industrie zu Berlin“ zu zahlen. 
Berlin, den 22. Dezember 1915. 
82 
Der Reichskanzler. 
(Reichsamt des Innern.) 
Im Auftrage: Kautz. 
93“
	        
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