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2) Festungswerke, Schiffe, oder andere Fahrzeuge der Kriegsmarine,
Kassen, Zeughäuser, Magazine oder andere Vorräthe von Waffen,
Schießbedarf oder andere Kriegsbedürfnisse in feindliche Gewalt
bringt oder dieselben, sowie Brücken und Eisenbahnen zum Vortheile
des Feindes zerstört oder unbrauchbar macht:
3) dem Feinde Mannschaften zuführt oder Soldaten des Norddeutschen
oder verbündeten Heeres verleitet, zum Feinde überzugehen;
4) Operationspläne oder Pläne von Festungen oder festen Stellungen
dem Feinde mittheilt;
5) dem Feinde als Spion dient oder feindliche Spione aufnimmt,
verbirgt oder ihnen Beistand leistet, oder
6) einen Aufstand unter den Norddeutschen oder verbündeten Truppen
erregt.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht
unter fünf Jahren ein.
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen
Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte
erkannt werden.
§ 91. Gegen Ausländer ist wegen der in den §#. 87. 89. und 90.
bezeichneten Handlungen nach dem Kriegsgebrauche zu verfahren.
Begehen sie aber solche Handlungen, während sie unter dem Schutze
des Norddeutschen Bundes oder eines Bundesstaats sich innerhalb des
Bundesgebietes aufhalten, so kommen die in den S. 87. 89. und 90.
bestimmten Strafen zur Anwendung.
#. 92. Wer vorsätzlich
4) Staatsgeheimnisse oder Festungspläne, oder solche Urkunden, Aktenstücke
oder Nachrichten, von denen er weiß, daß ihre Geheimhaltung
einer anderen Regierung gegenüber für das Wohl des Norddeutschen
Bundes oder eines Bundesstaats erforderlich ist, dieser Regierung
mittheilt oder öffentlich bekannt macht,
2) zur Gefährdung der Rechte des Norddeutschen Bundes oder eines
Bundesstaats im Verhältniß zu einer anderen Regierung die über
solche Rechte sprechenden Urkunden oder Beweismittel vernichtet,
verfälscht oder unterdrückt, oder
3) ein ihm von Seiten des Norddeutschen Bundes oder von einem
Bundesstaate aufgetragenes Staatsgeschäft mit einer anderen Regierung
zum Nachtheile dessen führt, der ihm den Auftrag ertheilt hat,
wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht
unter sechs Monaten ein.
§. 93. Wenn in den Fällen der §S#. 80. 81. 83. 84. 87. bis 92.
die Untersuchung eröffnet wird, so kann bis zu deren rechtskräftigen Beendigung
das Vermögen, welches der Angeschuldigte besitzt, oder welches
ihm später anfällt, mit Beschlag belegt werden.
Zweiter Abschnitt. Beleidigung des Landesherrn.
# 94. Wer einer Thätlichkeit gegen das Bundesoberhaupt, gegen
seinen Landesherrn oder während seines Aufenthalts in einem Bundes-