Full text : Bismarck und das päpstliche Rom.

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2)  Festungswerke,  Schiffe,  oder  andere  Fahrzeuge  der  Kriegsmarine,
Kassen,  Zeughäuser,  Magazine  oder  andere  Vorräthe  von  Waffen,
Schießbedarf  oder  andere  Kriegsbedürfnisse  in  feindliche  Gewalt
bringt  oder  dieselben,  sowie  Brücken  und  Eisenbahnen  zum  Vortheile
  des  Feindes  zerstört  oder  unbrauchbar  macht:

3)  dem  Feinde  Mannschaften  zuführt  oder  Soldaten  des  Norddeutschen
oder  verbündeten  Heeres  verleitet,  zum  Feinde  überzugehen;

4)  Operationspläne  oder  Pläne  von  Festungen  oder  festen  Stellungen
dem  Feinde  mittheilt;

5)  dem  Feinde  als  Spion  dient  oder  feindliche  Spione  aufnimmt,
verbirgt  oder  ihnen  Beistand  leistet,  oder

6)  einen  Aufstand  unter  den  Norddeutschen  oder  verbündeten  Truppen
erregt.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  nicht
unter  fünf  Jahren  ein.

Neben  der  Festungshaft  kann  auf  Verlust  der  bekleideten  öffentlichen
  Aemter,  sowie  der  aus  öffentlichen  Wahlen  hervorgegangenen  Rechte
erkannt  werden.

§  91.  Gegen  Ausländer  ist  wegen  der  in  den  §#.  87.  89.  und  90.
bezeichneten  Handlungen  nach  dem  Kriegsgebrauche  zu  verfahren.

Begehen  sie  aber  solche  Handlungen,  während  sie  unter  dem  Schutze
des  Norddeutschen  Bundes  oder  eines  Bundesstaats  sich  innerhalb  des
Bundesgebietes  aufhalten,  so  kommen  die  in  den  S.  87.  89.  und  90.
bestimmten  Strafen  zur  Anwendung.

#.  92.  Wer  vorsätzlich

4)  Staatsgeheimnisse  oder  Festungspläne,  oder  solche  Urkunden,  Aktenstücke
  oder  Nachrichten,  von  denen  er  weiß,  daß  ihre  Geheimhaltung
einer  anderen  Regierung  gegenüber  für  das  Wohl  des  Norddeutschen
  Bundes  oder  eines  Bundesstaats  erforderlich  ist,  dieser  Regierung
  mittheilt  oder  öffentlich  bekannt  macht,

2)  zur  Gefährdung  der  Rechte  des  Norddeutschen  Bundes  oder  eines
Bundesstaats  im  Verhältniß  zu  einer  anderen  Regierung  die  über
solche  Rechte  sprechenden  Urkunden  oder  Beweismittel  vernichtet,
verfälscht  oder  unterdrückt,  oder
3)  ein  ihm  von  Seiten  des  Norddeutschen  Bundes  oder  von  einem
Bundesstaate  aufgetragenes  Staatsgeschäft  mit  einer  anderen  Regierung
  zum  Nachtheile  dessen  führt,  der  ihm  den  Auftrag  ertheilt  hat,
wird  mit  Zuchthaus  nicht  unter  zwei  Jahren  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  nicht
unter  sechs  Monaten  ein.

§.  93.  Wenn  in  den  Fällen  der  §S#.  80.  81.  83.  84.  87.  bis  92.
die  Untersuchung  eröffnet  wird,  so  kann  bis  zu  deren  rechtskräftigen  Beendigung
  das  Vermögen,  welches  der  Angeschuldigte  besitzt,  oder  welches
ihm  später  anfällt,  mit  Beschlag  belegt  werden.

Zweiter  Abschnitt.  Beleidigung  des  Landesherrn.

#  94.  Wer  einer  Thätlichkeit  gegen  das  Bundesoberhaupt,  gegen
seinen  Landesherrn  oder  während  seines  Aufenthalts  in  einem  Bundes-