12#8
0) dann die durch das unter u. und b.
bezeichnete Verfahren gefundenen Hauptsummen,
(welche zusammen genommen, als
summarisches Hauptergebniß der Abschätzung,
die ausgemittelte Leistungsfähigkeit der verschiedenen
Abtheilungen der Staatsgenossen,
als den Gesammt-Besteuerungöstock,
dessen zum Behuf der Anlage der directen
alle Staatsbürger gleichmäßig befassenden
Steuer bedurft ward, in Zahlen vorstellten),
mit einander verglich, und nach dem
sich ergebenden Verhältniß fand und bestimmte,
in welchem richtigen Verhäáltnisse
hiernach und auf Dauer der Benutzung der
durch die Abschätzung ausgemittelten Leistungsfähigkeit,
als des Gesammt-Besteuerungsstocks
zur Basisc der Erhebung der
directen gleichmäßigen Steuer, jedesmal
wenn es galte, diese Steuer zu erheben,
.) der Grundbesitz, 6) der Nicht-Grundbesitz
zu der erforderten Leistung
würden beyzutragen haben.
d) Die also gefundenen Bevtrags-Quoten
beyder in abstracto bestehender
Hauptabtheilungen der Staatsgenossen —
denn jeder gehört entweder in die eine und
in die andere nicht, oder er gehort in die
eine und auch in die andere — wären dann
in ihrem Betrage gleich und zwar
aa) die Beytrags-Quote des Grundbesitzes
einer solchen oder solchen Anzahl Alt-Weimarischer
Grundsteuer-Termine, und würden
in dieser Form oder nach diesem Maasstabe
so lange ohne Unterschied von allen
Grund= und Gebäude= besitzenden Staats-Unterthanen
durch das ganze Staatögebiet
von ihren Gütern und Häusern entrichtet,
bis es gelungen wäre', an die Stelle der
Weimarischen Revisions-Instruction eine ihre
Grund= Idee in sich aufnehmende, verbesserte
Grund= uud Gebäude-Besteuerungs=Gesetzgebung,
auf Vermessung und Ertragsfähigkeitsschatung
gegründet, gültig für das
tzanze Staatsgebiet, an dse Stelle kreten zu
lassen. —
bb) Die Beytrags-Quote des Nicht-Grundbesitzes
wäre im Betrage einer solchen oder
solchen Summe dann gleich entweder dem
jährlichen Abwurf dieser oder jener schon
bestehenden, leicht zu revidirenden und leicht
auf die noch nicht dadurch betroffenen Landestheile
zu erstreckenden, den Nicht-Grundbesitz
treffenden Steuern — z. B. der Personen-Steuer
der alten Lande vom Jahre
1813. oder der Steuer der durch das Regulativ
vom May 1814. angeordneten
Simplen von den Kapitalien und vom
Dienst= und Erwerbs-Einkommen, ein Regulativ,
welches schon in umgearbeiteter und
erstreckter Form dem getrenen Landtage vorliegt
und leicht von einem bloßen Regulativ
zur Erhebung der Etapen-Kosten in ein Gese6
zu Besteuerung des Nicht-Grundbesitzes
überhaupt umgewandelt werden
könnte —, oder sie wäre in ihrem Betrage
aufzubriugen durch neu zu re, lirende
Erwerbs und Einkommensteuern,
welche dann durch den ganzen Staat von
allen dazu pflichtigen Unterthanen, wes
Standes und Wärden sie sepen, möglichst
gleichmäßig zu tragen seyn würden.
Es darf nicht unerwähnt bleiben, daß in
den diesem Berichte beygeschlossenen Akten
der Immediat -Kommission und zwar im
dritten Bande derjenigen Akten, welche
das zweyte Stadium der Arbeiten dieser
Behörde betreffen, von Blatt 83. an
bis mit Blatt o04., sich bereits die
ziemlich vollständige Redaction eines
Gesehentwurfs befindet, welcher
im Geiste der vorher bezeichneten Methode
ist abgefaßt worden. Indem andurch darauf
Bezug genommen wird, sey es gestattet,
zur zweyten Methode überzugehen.
(Der Beschluß dieser Beylage folgt.)