Volltext : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Erster Band. (1)

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0)  dann  die  durch  das  unter  u.  und  b.
bezeichnete  Verfahren  gefundenen  Hauptsummen,
  (welche  zusammen  genommen,  als
summarisches  Hauptergebniß  der  Abschätzung,
die  ausgemittelte  Leistungsfähigkeit  der  verschiedenen
  Abtheilungen  der  Staatsgenossen,
als  den  Gesammt-Besteuerungöstock,
dessen  zum  Behuf  der  Anlage  der  directen
alle  Staatsbürger  gleichmäßig  befassenden
Steuer  bedurft  ward,  in  Zahlen  vorstellten),
mit  einander  verglich,  und  nach  dem
sich  ergebenden  Verhältniß  fand  und  bestimmte,
  in  welchem  richtigen  Verhäáltnisse
hiernach  und  auf  Dauer  der  Benutzung  der
durch  die  Abschätzung  ausgemittelten  Leistungsfähigkeit,
  als  des  Gesammt-Besteuerungsstocks
  zur  Basisc  der  Erhebung  der
directen  gleichmäßigen  Steuer,  jedesmal
wenn  es  galte,  diese  Steuer  zu  erheben,
.)  der  Grundbesitz,  6)  der  Nicht-Grundbesitz
  zu  der  erforderten  Leistung
würden  beyzutragen  haben.

d)  Die  also  gefundenen  Bevtrags-Quoten
  beyder  in  abstracto  bestehender
Hauptabtheilungen  der  Staatsgenossen  —
denn  jeder  gehört  entweder  in  die  eine  und
in  die  andere  nicht,  oder  er  gehort  in  die
eine  und  auch  in  die  andere  —  wären  dann
in  ihrem  Betrage  gleich  und  zwar

aa)  die  Beytrags-Quote  des  Grundbesitzes
einer  solchen  oder  solchen  Anzahl  Alt-Weimarischer
  Grundsteuer-Termine,  und  würden
  in  dieser  Form  oder  nach  diesem  Maasstabe
  so  lange  ohne  Unterschied  von  allen
Grund=  und  Gebäude=  besitzenden  Staats-Unterthanen
  durch  das  ganze  Staatögebiet
von  ihren  Gütern  und  Häusern  entrichtet,
bis  es  gelungen  wäre',  an  die  Stelle  der
Weimarischen  Revisions-Instruction  eine  ihre
Grund=  Idee  in  sich  aufnehmende,  verbesserte
  Grund=  uud  Gebäude-Besteuerungs=Gesetzgebung,
  auf  Vermessung  und  Ertragsfähigkeitsschatung
  gegründet,  gültig  für  das

tzanze  Staatsgebiet,  an  dse  Stelle  kreten  zu
lassen.  —

bb)  Die  Beytrags-Quote  des  Nicht-Grundbesitzes
  wäre  im  Betrage  einer  solchen  oder
solchen  Summe  dann  gleich  entweder  dem
jährlichen  Abwurf  dieser  oder  jener  schon
bestehenden,  leicht  zu  revidirenden  und  leicht
auf  die  noch  nicht  dadurch  betroffenen  Landestheile
  zu  erstreckenden,  den  Nicht-Grundbesitz
  treffenden  Steuern  —  z.  B.  der  Personen-Steuer
  der  alten  Lande  vom  Jahre
1813.  oder  der  Steuer  der  durch  das  Regulativ
  vom  May  1814.  angeordneten
Simplen  von  den  Kapitalien  und  vom
Dienst=  und  Erwerbs-Einkommen,  ein  Regulativ,
  welches  schon  in  umgearbeiteter  und
erstreckter  Form  dem  getrenen  Landtage  vorliegt
  und  leicht  von  einem  bloßen  Regulativ
zur  Erhebung  der  Etapen-Kosten  in  ein  Gese6
  zu  Besteuerung  des  Nicht-Grundbesitzes
  überhaupt  umgewandelt  werden
könnte  —,  oder  sie  wäre  in  ihrem  Betrage
aufzubriugen  durch  neu  zu  re,  lirende
Erwerbs  und  Einkommensteuern,
welche  dann  durch  den  ganzen  Staat  von
allen  dazu  pflichtigen  Unterthanen,  wes
Standes  und  Wärden  sie  sepen,  möglichst
gleichmäßig  zu  tragen  seyn  würden.

Es  darf  nicht  unerwähnt  bleiben,  daß  in
den  diesem  Berichte  beygeschlossenen  Akten
der  Immediat  -Kommission  und  zwar  im
dritten  Bande  derjenigen  Akten,  welche
das  zweyte  Stadium  der  Arbeiten  dieser
  Behörde  betreffen,  von  Blatt  83.  an
bis  mit  Blatt  o04.,  sich  bereits  die
ziemlich  vollständige  Redaction  eines
  Gesehentwurfs  befindet,  welcher
im  Geiste  der  vorher  bezeichneten  Methode
ist  abgefaßt  worden.  Indem  andurch  darauf
  Bezug  genommen  wird,  sey  es  gestattet,
zur  zweyten  Methode  überzugehen.

(Der  Beschluß  dieser  Beylage  folgt.)