Metadaten : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Bekanntmachung,
betreffend  die  Bahnordnung  für  deutsche  Eisenbahnen  untergeordneter  Bedeutung.

Auf  Grund  der  Artikel  42  und  43  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrath  im  An—
schluß  an  8  74  des  Bahnpolizei-Reglements  vom  4.  Januar  1875  (Centralblatt  für
das  Deutsche  Reich,  S.  57)  und  an  die  Signalordnung  von  demselben  Tage  Nr.  2  der
Allgemeinen  Bestimmungen  (Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  S.  73)  nachfolgende

Bahnordnung
für
deutsche  Eisenbahnen  untergeordneter  Bedeutung
beschlossen:
I.  Zustand  der  Bahn.

§  1.
Spurweite.
Die  normale  Spurweite  beträgt  1,/435  Meter.
Für  Bahnen  mit  schmalerer  Spur  soll  dieselbe  1,0  Meter  oder  0,75  Meter  betragen;

Ausnahmen  hiervon  sind  zulässig  mit  Genehmigung  der  Landes-Aufsichtsbehörde  unter
Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts.

82
Längengefälle.
Das  Längengefälle  der  Bahn  darf  auf  freier  Strecke  das  Verhältniß  von  1:25  in
der  Regel  nicht  überschreiten.  Für  die  Anwendung  stärkerer  Gefälle  ist  die  Genehmigung
der  Landes-Aufsichtsbehörde  unter  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  erforderlich.

83.
Krümmungen.
Der  Halbmesser  der  Krümmungen  auf  freier  Strecke  soll  bei  Bahnen  mit  normaler

Spur  nicht  kleiner  als  100  Meter  und  bei  Bahnen  mit  schmaler  Spur  ein  der  Spur—
weite  angemessener  sein.

84.
Spurerweiterung.
In  Krümmungen  darf  die  Spurerweiterung  bei  normalspurig  gebauten  Bahnen
das  Maß  von  0,035  Meter  und  bei  schmalspurig  gebauten  Bahnen  ein  den  Krümmungen
angemessenes  Maß  nicht  überschreiten.